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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 31.10.2022, 21:06
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Hi Ewald
Da geht es nicht nur um Radarfahrt.
Es wird die explizit die "Benutzung" verboten.
Wofür auch immer. . .

Oder sind wir mal wieder beim beliebten "Haare spalten"?

Geändert von sporty (31.10.2022 um 21:18 Uhr)
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  #27  
Alt 31.10.2022, 21:28
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Moin moin,
welche anderen Infos hast Du denn? ...
Meine Infos sind folgende:
Zur Betreibung eines Halo-Radars ("Radartopf") binnen als auch buten
benötigt man keine Genehmigung und keinen Radarschein als Befähigungs-
nachweis.

Hintergrund ist, das diese 3-G- oder 4-G-Geräte eine Abstrahlung wie ein
Handy haben und damit nicht gesundheitsgefährdend sind, wie die ältere
Technik eines Balkenradargerätes.

Siehe auch das Handbuch (Vorwort):
https://softwaredownloads.navico.com/Simrad/SimradYachting_Software%20-%20Copy/Downloads/documents/Halo_20-24_IM_DE_988-12297-003_w.pdf

Ein solches Halo-Radargerät ist NICHT dafür zugelassen bei unsichtigem Wetter fahren zu dürfen,
obwohl sie ein sehr sehr gutes Radarbild im Nah- und Fernbereich liefern,
wie ich aus eigener Praxis berichten kann.

Klaus, der sein 4-G-Radar zum Beispiel bei Nachtfahrten sehr gerne nutzt
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  #28  
Alt 31.10.2022, 21:42
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Hi Klaus
Geht es hier nicht gerade um "unsichtiges Wetter"?
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  #29  
Alt 31.10.2022, 21:47
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Sporty,
du hast in #14 folgendes geschrieben:

Zitat:
Zitat von sporty Beitrag anzeigen
Die kleinen "Radartöpfe" wie sie häufig auf Sportbooten zu sehen sind, sind Butenradar und die Benutzung binnen ist nicht zulässig.
Diese falsche Aussage möchte ich korrigieren. Nichts weiter.

Klaus, der auch auf die Vorteile von Halo-Radar-Töpfe hinweisen möchte
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  #30  
Alt 31.10.2022, 21:52
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Hi Klaus
Wir dürfen, denke ich, davon ausgehen das mehr als 98% der auf Sportbooten installierten "Radartöpfe" binnen nicht zugelassen sind.
Ausnahmen sind möglich, wobei ich auch da ein ? machen möchte.
Soweit möchte ich mich da allerdings nicht einarbeiten.
Und das fahren bei Dunkelheit, wenn es denn sein muß, kann man anders handhaben.
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  #31  
Alt 31.10.2022, 21:57
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Zitat:
Zitat von sporty Beitrag anzeigen
Hi Klaus
Wir dürfen, denke ich, davon ausgehen das mehr als 98% der auf Sportbooten installierten "Radartöpfe" binnen nicht zugelassen sind.
Ausnahmen sind möglich, wobei ich auch da ein ? machen möchte.
Soweit möchte ich mich da allerdings nicht einarbeiten.
Wo nimmst du diese Weisheit her?
Und warum sollte das binnen und buten unterschiedlich sein?
Begründe doch mal bitte diese Behauptungen!

Die Halo-Radartöpfe sind sehr weit verbreitet, z.B. auch auf Seglern,
und ich bin mir sehr sicher, daß all diese Sportbootfahrer nicht illegal
unterwegs sind.

Ich wurde zum Beispiel mehrfach durch die WSP schon gecheckt und nie
auf eine derartige "Problematik" angesprochen.

Klaus, der sich vor dem Kauf eines 4-G-Radartopfes informiert hat
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  #32  
Alt 31.10.2022, 22:00
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Zitat:
Zitat von Libertad Beitrag anzeigen
In dem Link steht klar drin, daß kleine kompakte Radargeräte (gemeint wohl die Sportradargeräte) für die Radarfahrt verboten sind. Ich kann aber nicht erkennen, daß der Einsatz dieser Geräte als Unterstützung beim aufsuchen eines sicheren Liegeplatzes verboten wäre.
Im Übrigen ist der schweizer Link auch nichf fehlerfrei:

Dies erfordert in der Regel einen Balkenradar mit einer Strahlereinheit von 1200cm Durchmesser/Breite.
Was konstruierst Du zusammen? Was hast Du gelesen? Ich empfehle Dir den Text nochmals zu lesen.
Ich bin der deutschen Sprache sicher weniger mächtig als ein Deutscher aber deine Deutschkenntnisse…ich weiss ja nicht
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Gruss Heinz

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  #33  
Alt 31.10.2022, 22:01
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Hi Klaus
Alles gut.
Du hast eine Meinung. Ist halt Deine. Durch nichts unterfüttert.
Ich habe eine andere. Ist nur meine.
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  #34  
Alt 31.10.2022, 22:31
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Zitat:
Zitat von heiger Beitrag anzeigen
Was konstruierst Du zusammen? Was hast Du gelesen? Ich empfehle Dir den Text nochmals zu lesen.
Ich bin der deutschen Sprache sicher weniger mächtig als ein Deutscher aber deine Deutschkenntnisse…ich weiss ja nicht
Könntest du das bitte näher erläutern?
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Gruß
Ewald
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  #35  
Alt 31.10.2022, 23:21
Oldskipper Oldskipper ist offline
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Zitat:
Zitat von heiger Beitrag anzeigen
Was konstruierst Du zusammen? Was hast Du gelesen? Ich empfehle Dir den Text nochmals zu lesen.
Ich bin der deutschen Sprache sicher weniger mächtig als ein Deutscher aber deine Deutschkenntnisse…ich weiss ja nicht
In dem Text steht: Für Radarfahrt verboten. Also für eine Fahrt, wo Radar zwingend erforderlich ist
Nicht für Spass oder zur Kontrolle ob die Radarbake auf der Fahrwassertonne funktioniert.

Ich kann es nur wiederholen: Die Frequenzzuteilung gilt nur für die Radarfahrt.
Wobei auch das diskussionsfähig ist. Ergänzende Navigation mit dem Radargerät ist ja nicht grundsätzlich verboten.

Btw: Ich hab son Ding schon auf einem Fahrgastschiff gesehen.

Im Grunde ist es egal. Wenn man im Nebel landet, ist man froh wenn man es hat. Gilt auch für die Nachtfahrt. Ich würde es auch benutzen und überlege auch mir so ein Ding für Spass auf den Dampfer zu schrauben.
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Gottes sind Wogen und Wind,
Segel aber und Steuer,
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  #36  
Alt 31.10.2022, 23:28
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Ich versuch's und rezitiere die CH-Gesetze welche sicherlich mehrheitlich kompatibel mit der DE-Gesetzgebung sind.
Art.54 Abs.1+3
1 Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, Schneetreiben, starker Regen) müssen alle Schiffe ihre Geschwindigkeit den gegebenen Umständen anpassen. Dabei sind die Art und der Umfang der vorhandenen Navigationsausrüstung sowie die Signalisation des befahrenen Gewässers oder des Gewässerabschnittes zu berücksichtigen.
3 Schiffe, welche die Anforderungen nach Artikel 55a Absatz 1 nicht erfüllen und sich beim Eintreten unsichtigen Wetters bereits auf dem Gewässer befinden, müssen so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers anlaufen.
Das bedeutet den Nachttopf darfst Du sicher, um wie von Dir erwähnt "als Unterstützung beim aufsuchen eines sicheren Liegeplatzes" benutzen. Ich lese nichts dass dies verboten ist, dass ist eine Interpretation deinerseits. Ich habe nur ein GPS-Plotter an Bord aber selbst den Plotter würde ich garantiert einschalten um beim Aufsuchen eines sicheren Liegeplatzes nicht die Orientierung zu verlieren.
Mein Boot erfüllt die Anforderung nach Artikel 551 Abs 1 nicht. Insbesondere der zweite Satz von Abs.1 ist ein sogenannter Gummiparagraf. Hat eine grosse Ähnlichkeit zum CH-Paragrafen im Strassenverkehr "Nicht beherrschen des Fahrzeuges". Auch wenn einem keine Schuld trifft, bekommst meistens noch eine kleine Busse aufgebrummt weil man innerhalb dem halben Sichtbereich nicht angehalten hat... Einzig mit einem solchen Nachttopf bei unsichtigem Wetter auszulaufen, um eine Radarfahrt vorzunehmen, ist verboten. Der Topf ist nur ein Hilfsmittel und berechtigt nicht zur Radarfahrt.
P.S. Auf den 12m-Radarbalken gehe ich jetzt nicht ein..
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Gruss Heinz

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Geändert von heiger (01.11.2022 um 00:01 Uhr)
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  #37  
Alt 31.10.2022, 23:52
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Zitat:
Zitat von Oldskipper Beitrag anzeigen
In dem Text steht: Für Radarfahrt verboten. Also für eine Fahrt, wo Radar zwingend erforderlich ist
Nicht für Spass oder zur Kontrolle ob die Radarbake auf der Fahrwassertonne funktioniert.

Ich kann es nur wiederholen: Die Frequenzzuteilung gilt nur für die Radarfahrt.
Wobei auch das diskussionsfähig ist. Ergänzende Navigation mit dem Radargerät ist ja nicht grundsätzlich verboten.

Btw: Ich hab son Ding schon auf einem Fahrgastschiff gesehen.

Im Grunde ist es egal. Wenn man im Nebel landet, ist man froh wenn man es hat. Gilt auch für die Nachtfahrt. Ich würde es auch benutzen und überlege auch mir so ein Ding für Spass auf den Dampfer zu schrauben.
Danke, für die richtige Interpretation bzw. Richtigstellung.
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Gruss Heinz

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  #38  
Alt 01.11.2022, 11:11
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
Meine Infos sind folgende:
Zur Betreibung eines Halo-Radars ("Radartopf") binnen als auch buten
benötigt man keine Genehmigung und keinen Radarschein als Befähigungs-
nachweis.
richtig, Du brauchst keine Genehmigung und keinen Radarschein für das Gerät, aber binnen ist im Geltungsbereich der BinSchStrO trotzdem nur die Benutzung eines nach Radargeräts nach Artikel 7.06 ES-TRIN (inkl. amtlicher Zulassung) zulässig. In §4.06 steht keinerlei Ausnahme für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe drin - damit wäre nach dem Buchstaben des Gesetzes entweder Dein Gerät keine Radaranlage (dann wäre es nicht reguliert und Du kannst es benutzen wie z.B. einen Plotter) oder aber es ist eine Radaranlage, aber entspricht nicht Artikel 7.06 ES-TRIN, damit darfst Du es überhaupt nicht nutzen.
Und natürlich sind die auf Sportbooten, gerade auch Seglern weit verbreitet - außerhalb des Geltungsbereichs der BinSchStrO ist das ja auch a) überhaupt kein Problem und b) spätestens auf See auch extrem sinnvoll.
An dieser Stelle wäre es m.E. angeraten, wenn der Verordnungsgeber mal mit der technischen Entwicklung aufholt und entsprechende Geräte für die Nutzung außerhalb der Radarfahrt (z.B. nachts) entsprechend mit aufnehmen würde (die fehlende Normung ließe sich ja z.B. durch eine entsprechende Leistungsbegrenzung ersetzen).

lg, justme
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  #39  
Alt 01.11.2022, 12:20
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
... richtig, Du brauchst keine Genehmigung und keinen Radarschein für das Gerät, aber binnen ist im Geltungsbereich der BinSchStrO trotzdem nur die Benutzung eines nach Radargeräts nach Artikel 7.06 ES-TRIN (inkl. amtlicher Zulassung) zulässig. In §4.06 steht keinerlei Ausnahme für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe drin - damit wäre nach dem Buchstaben des Gesetzes entweder Dein Gerät keine Radaranlage (dann wäre es nicht reguliert und Du kannst es benutzen wie z.B. einen Plotter) oder aber es ist eine Radaranlage, aber entspricht nicht Artikel 7.06 ES-TRIN, damit darfst Du es überhaupt nicht nutzen. ...
Letztendlich geht es um § 6.30 Fahrt bei unsichtigem Wetter und dafür dürfen unstrittig nur Radargeräte die Artikel 7.06 ES-TRIN entsprechen benutzt werden.

Die BinSchStrO verbietet m.E. an keiner stelle das Einschalten von Radargeräten die nicht Artikel 7.06 ES-TRIN entsprechen, lediglich die Nutzung zur Radarfahrt bei unsichtigem Wetter ist nicht erlaubt.

Gruß Lutz
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Alt 01.11.2022, 14:04
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Letztendlich geht es um § 6.30 Fahrt bei unsichtigem Wetter und dafür dürfen unstrittig nur Radargeräte die Artikel 7.06 ES-TRIN entsprechen benutzt werden.

Die BinSchStrO verbietet m.E. an keiner stelle das Einschalten von Radargeräten die nicht Artikel 7.06 ES-TRIN entsprechen, lediglich die Nutzung zur Radarfahrt bei unsichtigem Wetter ist nicht erlaubt.

Gruß Lutz
nein, noch einmal - es geht nicht um die Fahrt bei unsichtigem Wetter sondern um die Ausrüstung mit Radar, und die steht (wie alles zum Thema Navigations- und Kommunikationsausrüstung) in §4, genauer in §4.06. Und der verbietet nichts sondern erlaubt ausschließlich die Benutzung von zugelassenen Radargeräten:

Zitat:
Ein Fahrzeug darf nur dann Radar benutzen, wenn

a) es mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 ES-TRIN ausgerüstet ist; dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Stelle oder von den zuständigen Behörden eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen; eine nicht frei fahrende Fähre braucht jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein
Die einzige Ausnahme steht in Satz 3 und bezieht sich halt auf die benötigte Qualifikation, nicht auf die Ausrüstung.

Zur Orientierung lese man einmal die Paragraphen 4.05 zum Thema Sprechfunk (da ist es das Gleiche - nur und ausschließlich Sprechfunkgeräte nach der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk dürfen benutzt werden) und 4.07 zum Thema AIS (da steht in Abs. 6 eine explizite Ausnahme für Kleinfahrzeuge drin, die diese berechtigt wahlweise auch andere als die eigentlich vorgeschriebenen Inland-AIS-Geräte zu verwenden, wenn diese entsprechenden Vorschriften für Verwendung auf See (die für Radargeräte so nicht existieren) entsprechen.

lg, justme
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
... Zur Orientierung lese man einmal die Paragraphen 4.05 zum Thema Sprechfunk ...
Im § 4.05 heißt es:
Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen.
Damit ist klar, es dürfen überhaupt keine Sprechfunkanlagen an Bord sein, welche dem nicht entsprechen - egal ob in Betrieb oder nicht.

Das ist im § 4.06 aber nicht der Fall, hier heißt es, dass RADAR nur mit entsprechend zugelassenem Radargerät benutzt werden darf.
Ein nicht Anlage 7 ES-TRIN entsprechendes Radargerät darf also sehr wohl an Bord sein.

Deshalb die Frage, ob nun schon das Einschalten eines nicht Anlage 7 ES-TRIN entsprechenden Radargerätes die Benutzung von RADAR ist oder RADAR erst dann genutzt wird, wenn es zur Navigation dient

Gruß Lutz
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Es kann eigentlich nur die bestimmungsgemäße Benutzung sein, die gemeint ist. Das wäre die Navigation bei unsichtigem Wetter, die damit eben nicht gestattet ist. Dagegen spricht nichts gegen Navigation nach Sicht bei sichtigem Wetter und den zusätzlichen Blick auf das Radargerät.

Wir haben heute Morgen übrigens Ketzin fluchtartig verlassen, nach einem echten Halloween-Aufenthalt.
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Also wer in diesen Thread noch nicht genug Lesestoff hatte - das Thema "Radar" wurde vor knapp 3 Jahren schon einmal ausführlich diskutiert, hat sich seit dem die Gesetzeslage geändert?

https://www.boote-forum.de/showthread.php?p=4881531

Tommi @T-Technik hatte auf der Messe am Behördenstand letztendlich die Auskunft erhalten, dass ein "Hobbyradar" zwar vorhanden sein darf, aber nicht in Betrieb genommen werden darf, also gar nicht - auch nicht bei schönem Wetter. Eine greifbare Rechtsgrundlage wurde aber schon im damaligen Thread nicht gefunden, und ob die "Offiziellen" vom Behördenstand nun des Weisheit letzter Schluss sind, sei mal dahingestellt.
Wenn man die Legalität mal von hinten aufrollt, könnte man im BVKatBin-See den Tatbestand "Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Radar" oder ähnlich suchen und rückverfolgen, ob damit ein eifriger Ordnungshüter Erfolg haben könnte ...
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  #44  
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.....auch wenns hier "kollidierende Meinungen" gibt : ich freue mich nach der Horrornacht darüber, rund 1km weit sehen zu können, in die ander Richtung (Sendemast Scholzplatz) auch 10km
Grüße, Reinhard + völlig allein auf dem Wasser

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Alt 01.11.2022, 21:37
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Zitat:
Zitat von BW25Interceptor Beitrag anzeigen
Die Bootsprüfung ist schon eine Weile her. Nun sitze ich in Ketzin bei Nebel fest. Kein Radar. Ich werde aus den gesetzlichen Vorschriften nicht schlau. Derzeit ist der Nebel so stark, dass schon die Vernunft gebietet, nicht zu fahren.

Aber ab wann ist Nebel unsichtiges Wetter? Und gibt es ein Verbot bei jeglichem Nebel zu fahren oder nur, wenn der Nebel "unsichtig" ist?
Irgendwie war die Fragestellung doch: "ab wann ist Nebel unsichtiges Wetter"?

Mein naives Gefühl freute sich entsprechende Antworten zum "unsichtigen Wetter" doch bei den erbitterten Beiträgen zu Radar, Sprechfunk, deutschen oder schweizer Gesetzen habe ich den Faden zum Wetter und der ursprünglichen Frage verloren

Ach zur Frage, vieleicht ein aktueller Fall auf der Müritz - allerdings ein Paddler:

VERIRRT
Müritz-Paddler verirrt sich im Nebel um 20 Kilometer
Der Paddler war im Nebel falsch abgebogen und wusste auf einmal nicht mehr, wo er war.

https://www.nordkurier.de/mueritz/mu...150191111.html
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Gib niemals auf - höchstens einen Brief.
(Heinz Erhardt)
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Alt 02.11.2022, 05:21
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Zitat:
Zitat von Aurora-13 Beitrag anzeigen
Irgendwie war die Fragestellung doch: "ab wann ist Nebel unsichtiges Wetter"?

Mein naives Gefühl freute sich entsprechende Antworten zum "unsichtigen Wetter" doch bei den erbitterten Beiträgen zu Radar, Sprechfunk, deutschen oder schweizer Gesetzen habe ich den Faden zum Wetter und der ursprünglichen Frage verloren ...
Irgendwie ging die Fragestellung allerdings noch weiter mit " ...Und gibt es ein Verbot bei jeglichem Nebel zu fahren ..."
Wenn du da keinen Zusammenhang zum Thema Radar siehst - okay, dann soll es so sein.
Du hättest den Thread ja erfreut bereits auf der ersten Seite nach korrekter Beantwortung der Teilfrage "unsichtiges Wetter" verlassen können, es besteht kein Zwang zum weiterlesen.
Dann weiterzulesen, sich im Abschluß über angebliche Themenabweichung zu mokieren und selbst einen nicht zur Originalfrage passenden Kommentar zu hinterlassen - Chapeau! - das trifft genau meinen Humor

Geändert von Pepper (02.11.2022 um 06:25 Uhr)
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  #47  
Alt 02.11.2022, 10:50
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen

Deshalb die Frage, ob nun schon das Einschalten eines nicht Anlage 7 ES-TRIN entsprechenden Radargerätes die Benutzung von RADAR ist oder RADAR erst dann genutzt wird, wenn es zur Navigation dient

Gruß Lutz
wenn man §4.06 weiterliest kann man eigentlich nur zu dem Schluß kommen, daß das Einschalten eines entsprechenden Radars bereits eine 'Benutzung' ist, ansonsten wäre der letzte Satz unnötig (denn für eine echte Radarfahrt bei unsichtigem Wetter finden sich die Voraussetzungen nicht in §4, sondern in §6.30)

Zitat:
Unbeschadet des § 1.09 Nummer 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht abweichend von Satz 1 Buchstabe b Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine Person nach Satz 1 Buchstabe b nicht an Bord befindet.
Nochmal, da steht keinerlei Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a), nur von Buchstabe b). Das wäre aber der Punkt, an dem eine entsprechende Ausnahmeregelung, analog dem §4.07 anzuführen wäre in der Art "Weiterhin kann abweichend von Satz 1 Buchstabe a) bei guter Sicht auf Kleinfahrzeugen Radar, welches nicht den Vorschriften in Artikel 7.06 ES-TRIN entspricht und ohne Vorhandensein eines Geräts zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs verwendet werden (ggf. weitere Einschränkungen etc.)". Solange da ein entsprechender Punkt fehlt bin ich weiterhin der Meinung 'Einschalten binnen nicht gestattet'.

Und bezüglich
Zitat:
Zitat von Pepper Beitrag anzeigen
Wenn man die Legalität mal von hinten aufrollt, könnte man im BVKatBin-See den Tatbestand "Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Radar" oder ähnlich suchen und rückverfolgen, ob damit ein eifriger Ordnungshüter Erfolg haben könnte ...
Den TB gibt es im BVKatBin in der Tat, mit passendem Text für BinSchStrO, RheinSchPV und MoselSchPV, findet sich unter Nummer 22.240610:

Zitat:
Nicht sicherstellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den genannten Anforderungen benutzt wird (= ohne vorschriftsmäßige Ausrüstung (B)) /
Benutzung von Radar ohne vorschriftsmäßige Ausrüstung (R, M)
oder nicht benutzen von Radar (R)
lg, justme
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Alt 02.11.2022, 11:05
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Zitat:
Zitat von Pepper Beitrag anzeigen
... Tommi @T-Technik hatte auf der Messe am Behördenstand letztendlich die Auskunft erhalten, dass ein "Hobbyradar" zwar vorhanden sein darf, aber nicht in Betrieb genommen werden darf, also gar nicht - auch nicht bei schönem Wetter. Eine greifbare Rechtsgrundlage wurde aber schon im damaligen Thread nicht gefunden, und ob die "Offiziellen" vom Behördenstand nun des Weisheit letzter Schluss sind, sei mal dahingestellt. ...
Deshalb hätte ich nur eine Frage an die "Offiziellen": Wo steht das?.

Gruß Lutz
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Alt 02.11.2022, 11:38
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
... Nochmal, da steht keinerlei Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a), nur von Buchstabe b). Das wäre aber der Punkt, an dem eine entsprechende Ausnahmeregelung, analog dem §4.07 anzuführen wäre in der Art "Weiterhin kann abweichend von Satz 1 Buchstabe a) bei guter Sicht auf Kleinfahrzeugen Radar, welches nicht den Vorschriften in Artikel 7.06 ES-TRIN entspricht und ohne Vorhandensein eines Geräts zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs verwendet werden (ggf. weitere Einschränkungen etc.)". Solange da ein entsprechender Punkt fehlt bin ich weiterhin der Meinung 'Einschalten binnen nicht gestattet'. ...
Es gibt einen Rechtsgrundsatz: nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz).
Anders gesagt: Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Auch wenn man in D wohl oft meint, dass alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist verboten sei.

In § 4.05 ist das so: Jede Sprechfunkanlage ... muss ... entsprechen.
Eine Sprechfunkanlage z.B. ohne ATIS darf binnen nicht betriebsbereit an Bord sein, kein Diskussion.

Anders als § 4.05 verbietet § 4.06 das Vorhandensein von Radaranlagen, die nicht Anlage 7 ES-TRIN entsprechen, nicht explizit.

Es bleib daher bei der Frage, ob eine eingeschaltete Radaranlage die nicht zum Navigieren genutzt wird im Sinne des § 4.06 benutzt wird oder nicht

Gruß Lutz
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Alt 02.11.2022, 12:04
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Ein PMR Gerät ist auch eine Sprechfunkanlage. Dürfte also, wenn man der Argumentationskette folgt, an Bord niemals benutzt werden. Streng genommen betrifft das auch Handys
Wenn die WSP das spitz kriegt, wird gnadenlos abkassiert.
Ich denke es geht um Sprechfunkanlagen und Radargeräte im Sinne der Verordnung.
Und das sind Geräte, die für die vorgeschriebene Navigation bei unsichtigem Wetter und für die vorgeschriebene Kommunikation im Schiffsfunk benutzt werden, bzw benutzt werden müssen.
Diese müssen den Vorschriften entsprechen und die Bediener brauchen Radarpatent und UBI usw.
Alle anderen Funk und Radargeräte, werden von den Verordnungen nur in sofern erfasst, als dass sie für vorgeschriebenen Nutzungszwecke nicht zulässig sind.
Was außerhalb der vorgeschriebenen Nutzung erfolgt, also da, wo eine Nutzung nicht vorgeschrieben ist, ist schlicht nicht Gegenstand dieser Verordnungen.

Eine Radarfahrt kann also nur nach diesen Verordnungen erfolgen. Alle anderen Fahrten sind demnach keine Radarfahrten. Das können, bei unsichtigem Wetter, also zwangsläufig nur Fahrten sein, zu einem Liegeplatz/ Ankerplatz. Für diese Fahrten gibt es keine besondere Ausrüstungspflicht.

Bei Nachtfahrt gibt es für Sportboote keine Beschränkungen, außer revierbezogen. Da wo es nicht ausdrücklich verboten ist, kann man also auch Nachts fahren. Wenn man dabei sein Sportbootradar benutzt, führt man trotzdem keine Radarfahrt durch. Radarfahrt mit Sportbootradar gibt es schlicht nicht.
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Gottes sind Wogen und Wind,
Segel aber und Steuer,
daß ihr den Hafen gewinnt,
sind euer.
Gorch Fock
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