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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Trailer "ablasten" - 25 km/h ohne TÜV!?
Schaut doch bitte mal auf diese Anzeige . Sollte es das wirklich geben, dass ich einen normalen Trailer "ablasten" kann und den dann ohne TÜV mit 25 km/h bewegen darf? Wenn ja, bitte auch mal einen entsprechenden Link zu den gesetzlichen Regelungen ...
Vielen Dank. Wolfgang |
#2
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Hallo Wolfgang, ich habe einen 8to 25 km/h Trailer und der muss nicht zum Tüv Somit stimmt das. 25 Km/h Schild und Wiederholungskennzeichen vom Zugfahrzeug, fertig ist die Laube!
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#3
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Danke für die schnelle Antwort, Hendrik.
Muss dass dann bei der Zulassungsstelle eingetragen werden? Kann man einfach einen Ami-Trailer, der in D nicht zu gelassen wird (also nicht so einfach), nehmen, das 25 km/h-Schild ranpappen ... und dann fröhlich zum Wasser schleichen (Verkehrs- und Betriebssicherheit vorausgesetzt, Beleuchtungsanlage i.O. usw.)!? Wolfgang |
#4
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Geht nicht. Aus der FZV:
Zitat:
Nach welcher Vorschrift darfst du das deiner Meinung nach? |
#5
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e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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#6
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Aber unter § 3, (2) e) steht doch, dass "...Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten..." ausgenommen sind. Gehören da keine Bootstrailer zu?
Wolfgang |
#7
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Ups, Stephan war schneller ...
Wolfgang |
#8
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Zitat:
Quelle: http://s200.photobucket.com/user/elm...0x800.jpg.html
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#9
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Also fällt diese Lösung für Ami-Trailer weg ... . Oder!?
Hendrik, Du bist also mit Deinem Trailer zum TÜV, hast den vorgestellt, die haben geprüft, ob er den deutschen Vorschriften entspricht - und dann konntest Du das 25er Schild ranmachen. Fortan ist der Trailer nicht mehr zwingend beim TÜV vorzustellen ... Sehe ich das richtig? Wolfgang |
#10
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da steht alles:
Zitat:
von: https://www.hafentrailer.de/de/hafen...merkblatt.html
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#11
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Danke für den Link . Da steht aber bei 25 km/h etwas von einer werksseitigen Ausrüstung. Mir geht es aber um einen (Ami-)Trailer, der als Straßentrailer konzipiert ist/war.
Wolfgang |
#12
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Zitat:
Weber baut halt die Trailer Du würdest dann in deinen Papieren als Hersteller geführt, bei meinem ist es der Dorfschmied von Accumersiel Ich würde einfach mal einen Tüv Prüfer fragen was notwendig ist für 25km/h
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#13
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Gefragt war nach einen normalen Bootstrailer aus einer Anzeige. Darauf bezog sich meine Antwort.
@Hendrik Wie wird der eingesetzt? Mengerle deutet auf landwirtschaftlichen Verkehr hin ... Und wo steht, dass dieser Anhänger vom Zulassungsverfahren befreit ist? In dem Gutachten nicht. Dazu kommt, dass das uralt ist, den §18 StVZO gibt es schon lange nicht mehr. Hat sicher Bestandsschutz, ist heute so aber nicht mehr möglich. Interessanterweise bezog sich der §18 Abs. 5 StVZO, nach dem dein Anhänger geprüft wurde, auf Krankenfahrstühle von nicht mehr als 300 kg zGG. Solltest du vielleicht nicht mit hausieren gehen Anhänger wäre Abs. 6 gewesen ... |
#14
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Zitat:
Aber schau mal bitte auf das weiter unten verlinkte "Weber Trailer", die bauen die noch neu
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#15
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Ja, und die erwirken dann für den neu gebauten Anhänger eine Ausnahmegenehmigung nach §4 Abs. 1 FZV. Nichts gegen zu sagen.
Es geistert aber immer noch durch's Netz, man könne einfach ein 25-km/h-Schild montieren, dazu ein Folgekennzeichen und kann dann legal damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Das geht so eben nicht, nur darauf bezieht sich meine Antwort "Geht nicht" und alle meine Folgeantworten. Ich habe mir also nur vorzuwerfen, an der Frage geblieben zu sein statt forentypisch schnell auf andere Schauplätze auszuweichen |
#16
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Zitat:
Also beide Recht
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#17
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Das glaube ich nicht. Schau malDu beweist, dass es früher - vor 2006 - mal ging. Er fragt, ob das heute so einfach geht. Ich meine weiterhin, dass meine Antwort richtig ist, deine nich
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#18
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Zitat:
Von 80 auf 25 km/h ist nicht ablasten, das wäre von 2to auf 1,5to Das was der Verkäufer meint ist, das er sich ein Gutachten vom Tüv hat erstellen lassen "Ausnahmegenehmigung nach §4 Abs. 1 FZV" und der Trailer nun mit 25 km/h ohne Zulassung und wiederholendem Tüv bewegt werden darf!
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#19
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Manchmal will ich's halt einfach wissen, deshalb habe ich beim TÜV nachgefragt. Den Mailverkehr stelle ich euch hiermit gerne zur Verfügung. Die Höflichkeitsfloskeln habe ich aus Platzgründen großteils weggelassen.
Ich: Sehr geehrte Damen und Herren, ein Bekannter hat einen Anhänger, der mit einem Tüv-Gutachten nach §18 StVZO auf 25 km/h reduziert wurde und der dadurch zulassungs- und HU-befreit mit Folgekennzeichen und max. 25 km/h im öffentlichen Straßenverkehr gezogen werden darf. Ich möchte meinen Anhänger auch auf diese Weise benutzen, ich brauche ihn nur zweimal im Jahr - im Frühjahr das Boot ins Wasser, im Herbst wieder heraus - und da ist die wiederkehrende HU schon eine echte Belastung, zumal man sie leider schnell mal vergisst. Kann ich so ein Gutachten irgendwo hier in Berlin machen lassen? TÜV: das Führen von Anhängern mit Folgekennzeichen ist nur dann möglich, wenn der Anhänger von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen ist. Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind folgende Arten von Anhängern: a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, b) ….. Da der von Ihnen genutzte Anhänger nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wird, ist die beschrieben Art nicht möglich. Ich: selbstverständlich sind Bootstrailer von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgeschlossen. Zu finden im zitierten §3 Abs. 2 e FZV: e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten Ist er ja schon, es geht nur noch um die HU-Pflicht, der Bootstrailer trotzdem unterliegen, 25-km/h-Anhänger aber nicht. TÜV: das sind allerdings Anhänger die für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gebaut und geeignet sind. Die Kennzeichnung nach § 58 StVZO ist nur für Anhänger vorgeschrieben die nicht für 100 km/h gebaut und geeignet sind. Ich: auch ein für 100 km/h gebauter Anhänger darf ja oft nur mit max. 80 km/h gezogen werden, abhängig vom Zugfahrzeug. Ich will Sie aber gar nicht nerven, möchte nur eine verbindliche Aussage, ob so etwas zulässig und beim TÜV machbar oder definitiv nicht zulässig ist TÜV: Sehr geehrter Herr xxx, das ist nicht zulässig. Mit freundlichen Grüßen |
#20
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Dann dürfte Weber ja keine solchen Trailer mehr bauen
Zitat:
Und ja du wirst als Hersteller eingetragen!
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#21
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so einen z.b. kann man kaufen
https://www.hafentrailer.de/de/A8M.html 25 km/h ohne regelmßig Tüv, mit Kennzeichen vom ziehenden Fahrzeug und mit Adapter sogar am PKW
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#22
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1. du musst nicht glauben was ich resp. der TÜV schreiben
2. da ist kein Widerspruch. Du verstehst nur nicht, was der TÜV schrieb 3. du musst nicht verstehen, was der TÜV schreibt |
#23
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Ihr redet aneinander vorbei...
Auch bim TÜV gibt's viel Unwissenheit. Dass der TÜV-Mensch den Paragraphen nicht zuende liest und gleich mit dem landwirtschaftlichen Anhänger kommt, und dann bei der Diskussion "normaler" Anhänger auf 25 zu reduzieren gleich mit ner 100er Geschwindigkeitsbeschränkung anfängt, macht *für mich* seine Aussage nicht sehr vertrauenerweckend.
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Viele Grüße Michael
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#24
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*seufz* auch du hast das nicht verstanden ... Niemand redet von einerLetztendlich geht es doch darum, ob der TÜV so eine Ausnahmegenehmigung ausstellt, oder? Was machst du, wenn der sagt "nö, mache ich nicht, weil ..."? Das ist eine ernst gemeinte Frage ... Was machst du dann?
Ich habe mich übrigens nicht an irgendeinen beim TÜV gewandt, sondern eine Anfrage über die Webseite gestellt, die dann intern an einen beim TÜV dafür Zuständigen weitergeleitet wurde. Da kann man schon davon ausgehen, dass der was davon versteht |
#25
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Mit Deinen "Du hast das nicht verstanden" kannst Du mal etwas sparsamer umgehen !
Wie ich die Qualität der TÜV-Antwort einschätze, musst Du mir überlassen. Zumindest habe ich es begründet, warum mir die Antwort nicht sehr vertrauenerweckend erscheint. Um aufs Thema zurückzukommen: ich würde mit dem hier erworbenen Wissen/Meinung zum TÜV vor Ort gehen und mit dem Prüfer sprechen. Je nach Eindruck der Kompetenz vor Ort, ggf auch bei einem zweiten TÜV/DEKRA/... vorsprechen.
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Viele Grüße Michael
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