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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#26
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Kann man machen. Die Frage ist, ob sich der Richter auch dran hält.
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#27
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Auf welche Binnenwasserstraße wird denn der Verkehr von Richtern überwacht?
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Beste Grüße John |
#28
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Nun, "die WSP" gibt es nicht. Polizei ist Ländersache. Hier auf dem Rhein fahren die Polizeiboote aus Hessen und aus Rheinland-Pfalz mit 10 Metern Abstand aneinander vorbei. Was die einen für korrekt halten können die anderen als Ordnungswidrigkeit ansehen. Die Entscheidung trifft dann in der 1. Instanz die WSD und in der 2. Instanz der Richter am Verwaltungsgericht.
Beantwortet das Deine Frage? |
#30
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Hallo,
sorry, ich habe nur die zitierte Frage beantwortet, ob das jetzt verwirrt soll nicht meine Sorge sein. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Bis dann Dominic
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#31
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Zitat:
ja, so sehe ich das auch wer das SRC hat, für den dürfte ja UBI kein Problem sein... Gruß
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#32
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Vermutlich wird es leichter, den UBI zu machen, als die Rechtsfolgen für eine
missbräuchliche Nutzung des SRC für Binnen im Detail nachzuvollziehen. Gruß Ralph
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#33
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Zitat:
Visara. |
#34
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Nun kommt noch ein Schweizer, um die allgemeine Verunsicherung weiter zu schüren:
In der Schweiz ist es klar geregelt, dass das SRC oder LRC über dem Binnenfunk (bei uns Rheinfunk) steht, also dürfen wir mit dem SRC auch Binnen funken. Da das international geregelt ist, wundert es mich, dass in Deutschland zum SRC auch noch der UBI verlangt wird????? Ist das So? Mit binnenschiffigen Grüssen der Kanalfan Urs |
#35
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Hallo Urs,
ja dem ist so. Früher fielen Rheinfunk bzw. Binnen und See in einem Zeugnis zusammen. Das hat man -zumindest in D- nun soweit verschlimmbessert, dass nunmehr Binnen und Seefunk eigenständige Zeugnisse erfordern, die widerum nur in dem dafür vorgesehenen Gebiet Verwendung finden dürfen. Manche Staaten neigen eben dazu dei Dinge besonders überschaubar zu gestalten
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Gruß Kai |
#36
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Da bin ich schon wieder froh, dass wir nicht EU Mitglied sind, sonst hätten wir den Stuss vermutlich auch schon.
Urs |
#37
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Nein, selbst innerhalb der EU Staaten gibt es noch nationale Auslegungen internationaler Ideen.
So darf ein D-Mensch z.B. nicht mit einem Zeugnis in D funken, dass er -als EU-Bürger in dem EU Staat England erwerben kann. Aber dafür darf er mit seinem -im eigenen nationalen Umfeld erworbenen- Zeignis auch woanders herumfunken. Das gilt auch für andere EU-Menschen. Also falls Ihr mal mit Eurem Staat in die EU verunfallt könnt Ihr im Grunde so weiter machen wie bisher... bis die WSP, TKG etc. ihre Faltblätter novelliert haben ist das eh alles verjährt Aber zurück zum Thema, bevor ich Kloppe kriege.
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Gruß Kai |
#38
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Hoffentlich kommt jetzt niemand auf die Idee, daß das nicht für Fahrzeuge mit zwei Sprechfunkanlagen gilt....
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#39
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Es gilt für Fahrzeuge mit zwei Sprechfunkanlagen, aber nicht nur für diese.
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#40
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Zitat:
in der Regel Kanal 10, wie auch der Kanal der zuständigen Revierzentrale ständig abgehört werden soll und Dual Watch im Schiffsfunk unzulässig ist. Für bestimmte Ladungsarten ist sogar ein drittes Funkgerät vorgeschrieben. Belem |
#41
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#42
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Zitat:
Ich interpretiere die bisherigen Antworten und das Gelernte mal so. Wenn Kombi-Funkanlagen an Board eingesetzt sind und man befindet sich mit der Schiffsfunkstelle im Bereich Seefunk bzw. Binnenfunk, benötigt man das jeweils gültige Funkzeugnis für dieses Gebiet, unabhänig ob die Funkanlage eingeschaltet ist, man nur passiv daran teilnimmt (hört) etc. War jetzt etwas einfach formuliert... Gruß |
#43
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Zitat:
Ich habe UBI und SRC, und meine Frage bezieht sich nicht auf Führerscheinpflicht, sondern den Betrieb von Funkanlagen / Scannern.
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Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#44
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#45
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Zitat:
Auch zum "nur Hören" ist die tatsächliche Bedienung des Funkgerätes (Einschalten, Kanalwahl) erforderlich. Das darf nur ein UBI-Inhaber. Ein Boot mit Funkgerät darf aber auch von Personen ohne UBI gefahren werden, wenn das Funkgerät ausgeschaltet bleibt. Im Binnenbereich entfällt m. E. nur die Pflicht Bootsführer=Funker oder Funkgerät ausbauen. Funkverkehr besteht nun mal aus Senden und Empfangen und der Grundsatz "Wer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen möchte, benötigt das UKW-Sprechfunkzeugnis..." sagt doch eigentlich alles. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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