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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#26
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Hallo,
ich hab wohl gute Nachrichten für den Ursprungsbeitrag. Die BinSchStrO wurde aktualisiert und am 02.01.2012 über den Bundesanzeiger veröffentlicht. Hier ist die Regelung für das schleppen von Klein- und Sportfahrzeugen klar geregelt. Zitat:
Bis dann Dominic
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#27
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Ja klar, wenn man ein Beiboot mit einen Fahragstschiff gleichsetzt, dann ist jetzt alles klar.
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Gruß Hans Folge dem Fluß und finde das Meer
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#28
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Hmm,
ich lese nur dass diese Regelung nicht für Klein-und Sportfahrzeuge gilt, §6.21,4. M.E. ist das Schleppen grundsätzlich erlaubt solange das geschleppte Fahrzeug nicht gleitet.
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Gruss Vestus
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#29
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Zitat:
War mir von Anfang an klar. ABER es ist eben Winter.
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Gruß Hans Folge dem Fluß und finde das Meer |
#30
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Moin,
Zitat:
Wenn es sich hierbei wirklich um eine Grauzone handelt, so ist es egal was die WSD sagt, sondern es ist eine Auslegungssache des jeweiligen Polizisten vor Ort, nach dem Motto wie es in den Wald reinschallt, so kommts wieder raus. Der Regatta Schleppverband und die Vereinsarbeiter würden dann von der WaschPo gegrüßt werden, während der Tourist der seine Kinder im Badeboot hinterher zieht, ein freundliches Gespräch bekommt. Erst wenn der Skipper pöbelt, wird wohl eine Alkoholkontrolle durchgeführt, Seekarten und Papiere überprüft, und ein Ordnungs- oder Busgeld verhängt. Vielleicht ist unser Bremer Filz auch zu freundlich. Aber dort hat keiner Lust darauf wegen eine Lappalie einen Papierkrieg anzufangen, wenn ein freundliches Gespräch reicht. ciao,Michael |
#31
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Zitat:
Oder wer saß immer drinnen? Es ging um ein bemanntes Beiboot!
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gregor
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#32
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Hallo,
hier geht es nur um die Thematik Kleinfahrzeug schleppt Kleinfahrzeug. Das ist im Binnenbereich, wie oben zu lesen unter Beachtung der allgemeinen Sorgfalt erlaubt. Das verschleppen von Stegen, Pontons oder sonstigen Konstruktionen die nicht für die Teilnahme am allgemeinen Verkehr zugelassen sind, ist was völlig anderes. Das würde i.d.R. unter den Bereich der Sondertransporte fallen, welche genehmigungspflichtig wären. Es doch sehr entscheidend was die zuständige WSD für eine Auffassung vertritt, die ist die zuständige Schifffahrtspolizeibehörde und damit auch diejenige die im Fall einer Anzeige für die Verfolgung der möglichen Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Was die Auslegung der BinSchStrO und damit auch deren Durchsetzung angeht, ist auch für die WSP die örtlich zuständige WSD die weisungsgebene Fachbehörde. Die WSP kann nur Verwarngelder bis 35€ an Ort und Stelle erheben, alles darüber hinaus im Bußgeldbereich geht an die jeweilige Bußgeldstelle der WSD zur Entscheidung. Wenn z.B. die WSD Ost fiktiv der Meinung wäre, dass das Schleppen von Kleinfahrzeugen auf ihren Wasserstraßen den Verkehr oder den Zustand selbiger über das zumutbare gefährdet, könnte sie dass per Schifffahrtspolizeilicher Anordnung von heute auf morgen auf ihren Wasserstraßen verbieten. Bis dann Dominic
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#33
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Zitat:
hab schon gedacht ich sei ein Schwerverbrecher
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Servus Willi |
#34
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Zitat:
Joo.
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Gruß Hans Folge dem Fluß und finde das Meer
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#35
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Moin Dominic,
Zitat:
Ich denke mal, das beim Schleppen von Sportbooten (Beibooten, Segelbooten, ...) der gesunder Menschenverstand und Seemannschaft wichtiger sind als die Lücke im Gesetz. Zum einen ist Schleppen von Sportbooten in bestimmten Situation völlig üblich, z.b. besagten Optis, Zugvögeln und anderen Booten ohne Motor. Zum andern sagt die SeeSchStrO: Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Dann sollte wohl auch ein Dank an den TE gehen, weil die gute Frage gerade zur richtigen Zeit kommt. ciao,Michael Geändert von kraehe (10.01.2012 um 21:26 Uhr)
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#36
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Hallo,
es war eher die unterschiedliche Lesart, nicht eine Lücke im Gesetz bzw. der Rechtsverordnung (hat nie ein Parlament gesehen). Das heißt mehrere Behörden auf gleicher Ebene kamen beim selben Verordnungstext zu unterschiedlicher Rechtsauffassung. Klingt jetzt erstmal komisch, ist aber der normale Behördenwahnsinn. Wenn ein Gesetz oder eine Verordnung auf der obersten Ebene verabschiedet wird, ist es nicht immer ins kleinste ausdefiniert. Dies übernehmen zuerst das Fachministerium, die Mittelbehörden, die Unterbehörden und zum Schluss die Vorletzte Stufe der Verwaltungshirachie. Dann hängen am Gesetz oder der Verordnung jeweils Durchführungsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Verfügungen, Anordnungen und Vermerke als Ergänzung und Erklärung nach. Aus dem Ganzen muss der Vollzugsbeamte, also die unterste Stufe der Hirachie dann das eigentliche Gesetz oder die Verordnung umsetzen. Spätestens wenn die Rechtsprechung dann der Meinung ist, dass eine der Stufen der Hirachie wohl nicht im Sinne der Obersten ausdefiniert hat, beginnt alles an der "Schadstelle" von vorn. Jetzt existieren trotz großer Bemühungen binnen noch mehrere Schifffahrtspolizeiverordnungen parallel zu einander. Da die Schiffe auf ihren Reisen den Geltungsbereich mehrer dieser Vorschriften durchfahren, versucht man diese zu vereinheitlichen, was dann auch noch Verhandlungen in internationale Gremien (z.B. ZKR) bedarf. Macht das ganze noch komplizierter und langwierig. Ich dachte ich hätte geschrieben, das die neue BinSchStrO im Bundesgesetzblatt am 2. veröffentlicht wurde. Die Version in ELWIS von Sept. '11 wird wohl in den nächsten Tagen auch noch ersetzt. Hab ich auch erst heute im Intranet durch Zufall entdeckt, ist schon toll, wenn wir ja danach nur zu arbeiten haben. Ist eine größere Revision, hab mich noch nicht eingelesen, kann auch sein dass die erst im Februar in Kraft tritt. Bis dann Dominic Geändert von Dominic (10.01.2012 um 23:35 Uhr) |
#37
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Auf
-Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen - Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal - Havel-Oder-Wasserstraße gilt: Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren. BinSchstrO § 21.18 4., § 22.18 2. bzw. § 23.18 2.. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#38
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Hallo,
erstmal vielen Dank für die rege Beteiligung! Der Anregung ziemlich weit oben folgend habe ich mal bei der WSD-Ost per Email angefragt, nur leider bis jetzt keine Antwort erhalten. Ich habe es daher nochmal bei der WSD-Nordwest versucht, die haben wenigstens auch geantwortet, aber mit so einer Mischung aus Themaverfehlung, Unwissenheit und der Erklärung der eigenen Nichtzuständigkeit, dass mit der Antwort nichts anzufangen ist. Naja, immerhin freundlich geantwortet, besser als nix... Sollte ich von der WSD-Ost noch was höre, werde ich es hier mitteilen. In der Praxis werde ich es wohl drauf ankommen lassen in der Hoffnung, im Zweifelsfall nicht zu viel blechen zu müssen. So, wie ich Eure Beiträge zusammenfasse, ist wohl die Besetzung des Beibootes nicht relevant, sondern ob es als Kleinfahrzeug oder als "Wasserski" angesehen wird. Es kriegt also einen Namen und 'nen Aufkleber innen mit meiner Anschrift und gut is! 'Nen Wasserski namens "Fritzchen" hab ich jedenfalls noch nicht gesehen. Beste Grüße Jörn |
#39
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Jetzt hast du uns aber neugierig gemacht,... auch auf die Formulierung der Frage.
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gregor |
#40
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Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren, vielleicht können Sie mir bei der Beantwortung einer Streitfrage behilflich sein? Es geht darum, ob es erlaubt oder verboten ist, hinter einem Sportboot ein Beiboot (Schlauch- bzw. Badeboot ohne eigenes Kennzeichen) herzuziehen, in dem sich Personen befinden. Geplant ist das ganze für den Müritzsee und dessen angrenzende Gewässer. Ich hatte deshalb auch schon Ihre Kollegen von der WSD-Ost angeschrieben, aber leider (noch) keine Antwort erhalten und versuche es daher nun bei Ihnen. Mit vielem Dank für Ihre Mühe im voraus und freundlichen Grüßen Antwort: vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen nur allgemein antworten kann, da in meinem Zuständigkeitsbereich (Küste, See) zum Teil andere Vorschriften gelten. An Fahrzeugen und Personen, die z. B. entgeltlich, geschäftsmäßig bzw. gewerblich andere Personen transportieren, sind grundsätzlich höhere Anforderugen zu stellen, als bei rein privater Nutzung. Ggf. benötigen Sie ein Bootszeugnis nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung, wenn diese für Ihren Fall anwendbar ist. Außerdem könnten ggf. höhere Anforderungen an die Fahrerlaubnis gestellt werden. Die müsste Ihnen aber die dafür zuständige WSD Ost mitteilen. Ich bedaure Ihne keine genauere Auskunft geben zu können. Versteht mich bitte nicht falsch, ich freue mich ja, dass die zügig und freundlich geantwortet haben, aber von gewerblicher Personenbeförderung war ja nun gar nicht die Rede. Da hat der mich wohl komplett falsch verstanden. So zickig wie das in Beitrag #38 wohl scheint sehe ich das aber nun auch wieder nicht. Beste Grüße Jörn
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#41
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Jetzt kann ich deine vorherige Aussage wirklich verstehen....
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gregor |
#42
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Hallo,
bei noch möglichen fünf von sechs WSD'en hast Du dir ja auch die richtige ausgesucht. Ich denke die die Neuformulierung in der BinSchStrO ist schon eindeutig positiv auf dich anwendbar. Die Anwendung der Wasserskiverordnung ist mir da zu weit ab. Das vorschriftsmäßige kennzeichnen ist übrigens eine super Idee, verkleinert die mögliche "Angriffsfläche". Wenn die WSD Ost antworten sollte, oder du dein Glück wo anders versuchen solltest (bloß nicht bei der WSD Nord), frag doch mal ob das geschleppte Kleinfahrzeug einen Schiffsführer braucht und wie alt der bei einem Boot sein muss, wenn kein Motor eingebaut ist. Bis dann Dominic |
#43
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Nachtrag:
Zwischenzeitlich habe ich doch noch Antwort von der WSD-Ost erhalten. Im Großen und Ganzen deckt sich die Auskunft mit dem hier zusammengetragenen: Grundsätzlich erlaubt ist es, sofern das Beiboot ein Klein- / Sportfahrzeug und vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist und man die allgemeine Sorgfaltspflicht beachtet. Unabhängig davon sieht es allerdings schlecht aus, wenn die durchgeführte Tätigkeit als Wasserskilaufen angesehen wird und man außerhalb der Wasserskistrecke ist. Ich denke, hier kommt im Zweifel mal wieder der Ermessensspielraum der Beamten zum tragen. Da ich aber nicht vorhabe, mit dem besetzten Schlauchboot im Schlepp irgendwelche wilden Manöver zu fahren oder mich im Zweifelsfall mit den Beamten zu streiten, sehe ich hier eigentlich kein Problem. Vielen Dank noch einmal Euch allen! Beste Grüße Jörn
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#44
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Ein mit Personen besetztes "schwimmendes Etwas" darf demnach überall geschleppt werden, wenn es nach § 2.02 der BinSchStrO vorschriftsmäßug als Beiboot gekennzeichnet ist.
Ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung handelt es sich demnach um einen "sonstigen Gegenstand" nach §2 2. der Wasserskiverordnung, welcher außerhalb entsprechend gekennzeichneter Wasserskistrecken nicht mit Personen besetzt geschleppt werden darf. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
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