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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#26
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Versicherungen werden immer die Zahlung verweigern, wenn man ihnen einen Grud dafür liefert.
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Charly |
#27
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Zitat:
gruß albert |
#28
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@ albert....
charly hat recht.... versicherungen haben immer einen grund... wenn es keinen offentlichlich gibt, suchen sie einen.... ...und so ein fall dies ist wahrscheinlich eine ausgiebige und lange streitfrage... wer kämpft kann gewinnen (ich betone "kann") ... wer nicht kämpft hat jetzt schon verloren... ich habe zwei ordner voll mit versicherungsschriftverkehr.... meist haben sie bezahlt... aber erst nach ausgiebigen hin und her ... ps... versichere deinen trailer, die 30 euro sind gut angelegt, wenn dir das passiert, was du oben anfragst....
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#29
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Der Schaden durch den Anhänger ist über das Zugfahrzeug mitversichert, solange er durch den Betrieb des Gespannzuges verursacht wurde. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Steuerbefreiung. Wir sprechen hier von der Haftpflichtversicherung. Da gibt es insoweit auch nicht den Begriff der groben Fahrlässigkeit, den es in der Kasko-Versicherung gibt. Allerdings gibt es inzwischen bei manchen Versicherern Regress-Klauseln, z.B. bei Alkoholdelikten. Daraufhin sollte man seine Versicherungsbedingungen mal durchschauen. Eine entsprechende Klausel wegen überschrittener Steuerpflicht ist mir allerdings nicht bekannt. Problematisch wird das aber sicher dann, wenn der Einsatz nicht mehr privat, sondern gewerblich war!
Wenn der Anhänger abgekoppelt ist, zieht die Haftpflicht des Zugwagens nicht mehr mit. Mit dem Abschluß des Abkoppelvorgangs steht der Anhänger allein und Ihr ohne dessen Versicherungsschutz da. Hier empfiehlt sich einegesondere Haftpflichtvers., die z.B. bei der Bootsvers. zum Teil kostenlos mit angeboten wird. Noch Fragen? Viele Grüße vom Mittellandkanal Tilo
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ceterum censeo limitem celeritatis esse delendum |
#30
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..würde mich mal interessieren, welche bootsversicherungen diesen schutz mit anbieten... ich habe 2002 diesbezüglich bei einigen versicherungen angefragt und jeweils einen abschlägigen Bescheid bekommen...... bzw. dabei habe ich einige Versicherungen ganz schön in Bedrängnis gebracht, denn erst durch mehrere Telefonate mit jeweils sehr unterschiedlichen Antworten von den verschiedensten Abteilungen konnte dies immer effektiv geklärt werden....
Meine Versicherung - VersicherungsKammer Bayern - bietet diesen Schutz nicht an... versichert den Trailer extra mit einer Haftpflicht.... aber vielleicht sollten wir dazu einen neuen Thread aufmachen ?
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#31
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Noch Fragen?
Viele Grüße vom Mittellandkanal Tilo[/quote] ------------------------------------------------- jouw.......mochmal zu meinem konstruierten fall.... .......wenn ich meinen sportbootanhänger zweckentfremde und z.b baumaterial lade, dies auf der fahrt weil überhängend zu einem schaden dritter führt......kann/wird die haftpflicht des pkw´s sich hier verweigern.... (weil nicht zu "sportzwecken" in betrieb genomme z.b)??? mfg albert |
#32
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Ich bin nicht Deine Auto-Haftpflichtversicherung, aber eigentlich sehe ich keinen Grund, mit dem sie ablehnen könnte. Versichert ist nicht der Anhänger, sondern der Gespannzug Deines Autos.
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ceterum censeo limitem celeritatis esse delendum |
#33
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Zitat:
..passt noch, wir sind beim thema......>grünes kennzeichen bei sportanhängern<......( weil zulassungsfrei,steuer-und versicherungsfrei) und versicherungsprobleme können, gerade bei haftungsfragen, existenziell sein..... mfg albert Zulassungsfrei, wenn: m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden; (jedoch, kennzeichenpflichtig,23 stvzo) grünes kennzeichen, weil... §60stzo abs.1 steuerfrei, kraftfahrzeugsteuergesetzt (weil zulassungfrei...) |
#34
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...habe neuen Thread aufgemacht.....
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#35
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Zitat:
tja.........dann sollte ich mal nach einen "haftrechtkundigen" ausschau halten..... ....aber noch folgende gedanken: - der hänger hat eine techn.erlaubnis zum betreiben (betriebserlaubnis) - im rahmen dieser wird er beim stva angemeldet und zum verkehr zugelassen, er darf nun u.a im rahmen seiner >betriebserlaubnis-zulassung< am straßenverkehr teilnehmen....(nach den bekannten regeln des stvg und deren vo´s etc...) - äußerlich sichtbar am kennzeichen/zulassungsstempel..... - steuerbefreit, und angekuppelt versichert (mitversichert) durch das ziehende fz - jetzt wird er hänger NICHT im rahmen seiner Betriebserlaubnis/zulassung verwendet...(eben zum materialtransport etc) (hier kommt´s jetzt, meine fragen...). - dadurch erlischt die zulassung, weil dafür nicht gegeben......????? -fahren ohne zulassung ist ein grund der versicherung, sich zu verweigern.....??????? mfg albert |
#36
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Durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch erlischt nicht die Zulassung, sondern nur durch eine Bauartveränderung! Die Zulassung besteht also fort, also auch der Versicherungsschutz. Ich empfehle nur noch einmal: Die Ausschlussklauseln des Versicherungsvertrages anschauen, denn diese können von Anbieter zu Anbieter variieren.
Aber das ganze ist jetzt Zivilrecht. Daneben kann es natürlich strafrechtliche Folgen geben, steuerrechtlicher und auch verkehrsrechtlicher Art. Also lieber das Ding als normalen Anhänger zulassen und auch versichern. Die paar Kröten machens auch nicht aus und man ist auf der sicheren Seite. Mit bootsrechtlichen Grüßen Tilo
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ceterum censeo limitem celeritatis esse delendum |
#37
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danke für deine hinweise......
mfg albert |
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