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  #26  
Alt 11.10.2016, 14:39
Benutzerbild von sst
sst sst ist offline
Fleet Captain
 
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natürlich kann man das alles in den KV alles Mögliche reinschreiben...

man kann den Käufer aber vertraglich nicht hindern und zwar nach dem er das Boot gekauft hat, durch einen Gutachter professionell bewerten zu lassen...

In seinem vorherigen Verkauf wurde ja gerade dies gemacht und der Gutachter hat einen geringeren Wert festgestellt...dies wurde vom Verkäufer akzeptiert/anerkannt...und genau diesen Vorgang kann man im KV ebenso wenig ausschließen...

er, der Verkäufer, hätte ja nicht anerkennen brauchen...
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Gr€€ts Stefan
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  #27  
Alt 11.10.2016, 14:43
Eugen_wue Eugen_wue ist offline
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Mir ist irgendwie schleierhaft das Ganze.

Am Ende kann ich auf diese Weise ja jeden Vertrag anfechten in dem ich einen Gutachter hole, der mir einen niedrigeren Preis bescheinigt.
Vor allem wenn er alle Kratzer und jede Delle aufsummiert, die ich im Kaufvertrag nicht durchgezählt habe....

Gut, es gibt nichts, was es nicht gibt, aber da muss der TE schon einen äußerst gewieften Käufer erwischt haben.
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  #28  
Alt 11.10.2016, 14:49
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Hausbootbewohner Hausbootbewohner ist offline
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Zitat:
Zitat von Eugen_wue Beitrag anzeigen
Mir ist irgendwie schleierhaft das Ganze.

Am Ende kann ich auf diese Weise ja jeden Vertrag anfechten in dem ich einen Gutachter hole, der mir einen niedrigeren Preis bescheinigt.
Vor allem wenn er alle Kratzer und jede Delle aufsummiert, die ich im Kaufvertrag nicht durchgezählt habe....

Gut, es gibt nichts, was es nicht gibt, aber da muss der TE schon einen äußerst gewieften Käufer erwischt haben.
Wie schon JohnB in Beitrag 8 gesagt hat, es greift österreichisches Recht.
Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis) erlaubt Vertragsanfechtung.

Zitat:
Verkürzung über die Hälfte

Ein schwerwiegendes Ungleichgewicht liegt auch vor, wenn man mehr als doppelt so viel für ein Produkt oder eine Leistung zahlen soll, als es dem eigentlichen Wert entspricht. In diesem Fall kann man wegen „Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes" (von JuristInnen auch als „laesio enormis" bezeichnet) die Vertragsauflösung verlangen. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin kann jedoch anbieten einen entsprechenden Wertersatz zu leisten und so den Vertrag aufrecht erhalten.
aus: http://www.konsumentenfragen.at/kons...er_die_Haelfte
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Grüße, Andreas
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  #29  
Alt 11.10.2016, 15:28
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laesio enormis - korrekt.

Ich verstehe den Sinn dieses gesetzes durchaus, es soll Wucher unterbunden werden. im missbräuchlichen fall allerdings, wenn ein gutachter mitspielt, und der ist mit sicherheit zu finden, ist damit beinahe jedem vertragsrücktritt tür und tor geöffnet. in meinem fall kam dazu, dass der gutachter durchaus eine bekannte Person in Österreich ist und es war kein Gutachter zu finden der sich auch nur theoretisch auf ein Gegengutachten einliess.

lg
Chris
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  #30  
Alt 11.10.2016, 15:40
diri diri ist offline
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Merkwürdiges Recht, kann man das nicht ausschliessen z.B.
" Jegliche nachträgliche Änderung des gezahlten Preises ist ausgeschlossen, egal ob Gutachter, Gericht, wer, wie, wo, was, usw."

gruss dieter
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  #31  
Alt 11.10.2016, 15:45
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TychoGold TychoGold ist offline
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Zitat:
Zitat von diri Beitrag anzeigen
Merkwürdiges Recht, kann man das nicht ausschliessen z.B.
" Jegliche nachträgliche Änderung des gezahlten Preises ist ausgeschlossen, egal ob Gutachter, Gericht, wer, wie, wo, was, usw."

gruss dieter
Hallo Dieter,

auch wenn du das schreibst hebelt das doch das Gesetz nicht aus. Der Preis wird nicht geändert aber ist zu hoch und schon greift es...

Gruß
Tycho
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  #32  
Alt 11.10.2016, 15:57
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chris-jack chris-jack ist offline
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habt ihr das gesetz in D nicht?

lg
chris
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  #33  
Alt 11.10.2016, 16:00
diri diri ist offline
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Zitat:
Zitat von TychoGold Beitrag anzeigen
Hallo Dieter,

auch wenn du das schreibst hebelt das doch das Gesetz nicht aus. Der Preis wird nicht geändert aber ist zu hoch und schon greift es...

Gruß
Tycho
Wenn Gesetz dann geht wohl nicht anders,

gruss dieter
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  #34  
Alt 11.10.2016, 16:00
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Eigentlich müsste man in den Vertrag schreiben, dass es dem Käufer bewusst ist, dass es sich beim Kaufpreis um ein vielfaches des wahren Wertes handelt, er es aber aus reiner Liebhaberei trotzdem kaufen will. Ich glaube erst dann wird dieses Gesetz ausgehebelt. Die Frage ist nur, wer dann noch so einen KV unterschreibt.

lg
Chris
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