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  #1  
Alt 27.08.2023, 11:56
ChrisGM ChrisGM ist offline
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Standard Umgeschriebener SBF Binnen mit Einschränkung Verdrängung?

Hallo zusammen,

da mein alter SBF Binnen mittlerweile recht unleserlich geworden war, hatte ich mir den Papierschein in das neue Kartenformat umschreiben lassen (und den ebenfalls vorhandenen SBF See auch). Am Freitag kam dann der neue Schein und unter dem Punkt 11 (Sport- und Freizeitboote von nicht mehr als (Länge, Tragfähigkeit, Leistung)) ist folgende Beschränkung eingetragen: IW<20m/IW<15m3; CW unbegrenzt
Wenn ich das richtig verstehe, bin ich damit auf 15m3 max. Verdrängung begrenzt und 20m Rumpflänge, solange ich mich auf Binnenschiffahrtsstraßen bewege.
War es nicht so, daß die Verdrängung des Bootes eigentlich entfallen ist? Oder habe ich daß falsch in Erinnerung? Prüfung für den SBF Binnen habe ich im Juni 1993 gemacht, der SBF See folgte im April 1994.
Wenn es rechtlich so wäre, müßte ich ja fristgerecht Einspruch einlegen, und eine Neuausstellung ohne die Beschränkung bei der Verdrängung fordern.
Oder habe ich die Eintragung falsch verstanden und die Umschreibung ist so wie ausgestellt korrekt?
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  #2  
Alt 27.08.2023, 12:34
Pepper Pepper ist offline
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Wenn ich es recht erinnere, ist das eine entweder/oder-Regelung bei alten Scheinen (vor 1998) - und deswegen so abgedruckt.
Du darfst also entweder unter 20 Meter Länge unbegrenzt Wasser verdrängen, oder unter 15m3 Verdrängung ohne Längenbegrenzung (max.25m) fahren.

Geändert von Pepper (27.08.2023 um 12:48 Uhr)
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  #3  
Alt 27.08.2023, 14:12
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Die Eintragungen beziehen sich wirklich auf die alten Bestimmunegn von damals.
Bei mir (beide Scheine 2012 gemacht) steht: IW<20m; Rhein<15m. Ein Eintrag für CW ist bei mir nicht vorhanden.

IW
bezieht sich immer auf Binnengewässer.
CW
bezieht sich immer auf Seegewässer

CW unbegrenzt
bedeutet, dass auf Seeschifffahrtsstrassen beine Begrenzung (Länge, Tragfähigkeit, Leistung) gilt. Weshalb das bei Dir explizit so steht, bei mir aber nicht, ist mir auch unerklärlich.
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Gruß Axel

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  #4  
Alt 27.08.2023, 17:36
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Mein Papierschein wurde 1995 umgeschrieben, weil der Vorgänger im Ausland nicht mehr problemlos anerkannt wurde.
Eintrag:.......zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§1Nr.1) erteilt.

Keine irgendwie geartete Begrenzung.
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Gruß
Ewald
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  #5  
Alt 27.08.2023, 17:41
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Mit einem schein aus den letzten Jahren sollte aber inzwischen auf dem Rhein ebenfalls <20m erlaubt sein, das ist doch ab diesem Jahr geändert worden, richtig? Das kann ja nicht nur für künftige Scheine gelten...

Grüße Gerhard, der einen SBF von 1996 hat...
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  #6  
Alt 28.08.2023, 06:12
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Zitat:
Zitat von N2S3 Beitrag anzeigen
Mit einem schein aus den letzten Jahren sollte aber inzwischen auf dem Rhein ebenfalls <20m erlaubt sein, das ist doch ab diesem Jahr geändert worden, richtig? Das kann ja nicht nur für künftige Scheine gelten...

Grüße Gerhard, der einen SBF von 1996 hat...
Ja. Das Dumme dabei ist nur, dass sich Einträge auf Führerscheine nicht automatisch upgraden, wenn sich Bestimmungen geändert haben
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  #7  
Alt 28.08.2023, 07:51
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Mir ist keine Begrenzung der Tonnage "IW<15m3" bei Sportbootführerschein
Binnen/See bekannt.
Ich würde mal freundlich bei der ausstellenden Stelle (WSA, ADAC, DMYV)
telefonisch nachfragen, worauf sich das bezieht und dann gegebenfalls reklamieren.

Klaus, der bei 13,5m schon über 15 t ist
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was er will, sondern, dass er nicht tun muss, was er nicht will."
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  #8  
Alt 28.08.2023, 08:33
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Zitat:
Zitat von Pepper Beitrag anzeigen
Wenn ich es recht erinnere, ist das eine entweder/oder-Regelung bei alten Scheinen (vor 1998) - und deswegen so abgedruckt.
Du darfst also entweder unter 20 Meter Länge unbegrenzt Wasser verdrängen, oder unter 15m3 Verdrängung ohne Längenbegrenzung (max.25m) fahren.
Habe die Erklärung wiedergefunden:

Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht

Name:	FireShot Capture 340 - Portal für Sportbootführerscheine und Funkzeugnisse_ - www.sportbootfue.jpg
Hits:	292
Größe:	69,4 KB
ID:	995651

https://www.sportbootfuehrerscheine.org/
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  #9  
Alt 28.08.2023, 10:44
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Sehe ich das jetzt richtig, ich dürfte also ein 30t Schiff führen, wenn es unter 20m lang ist und ein 30m Leichtbau unter 15t Wasserverdrängung?
Nur mal theoretisch halt
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  #10  
Alt 28.08.2023, 10:57
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Zitat:
Zitat von Lippi Beitrag anzeigen
... und ein 30m Leichtbau unter 15t Wasserverdrängung?...
Ich habe mal gelesen, dass Binnen vor 1998 die Längenbegrenzung bei 25 Meter lag, und dieser Besitzstand soll gewahrt bleiben.
Ich habe aber keine alte Rechstgrundlage mit einer damaligen Längenbegrenzung gefunden, insofern kann ich meine Angabe nicht verifizieren.
Die Angabe im Link "... ohne Längenbegrenzung ..." halte ich in diesem Wortlaut jedoch für fragwürdig.
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  #11  
Alt 28.08.2023, 11:44
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Ich habe ein altes Moselhandbuch von 1985. Darind schreibt man von 15 m³ Verdrängung.
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Gruß
Ewald
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  #12  
Alt 28.08.2023, 14:19
ChrisGM ChrisGM ist offline
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meine Antwort scheint der Server verschluckt zu haben, deshalb 2. Versuch...

Erstmal vielen Dank für die Antworten... ich werde mich wohl mal an den DSV als für mich zuständige Organisation wenden und deren Antwort mit hier reinstellen.

Die Aussage von sortbootfuehrerscheine.org hatte ich zwischenzeitlich auch schon gefunden... Was ich nicht nachvollziehen kann ist folgendes: Laut der deutschen Wikipedia (wobei mir bewußt ist, daß ich von wikipedia keine rechtverbindlichen Aussagen erwarten kann) wurde 1997 auch für vor diesem Jahr erstellte SBF die Begrenzung der Verdrängung aufgehoben:

Die bis zum 31. Dezember 1997 erteilten Führerscheine galten nur für Boote mit bis zu 15 Tonnen Wasserverdrängung. Diese Beschränkung wurde auch für alte Führerscheine aufgehoben.[10] Für Boote mit einer Länge (ohne Bugspriet) ab 20 m bis zu 25 m ist das Sportschifferzeugnis erforderlich.

2017 erfolgte dann zwar die Neufassung der Sportbootführerscheinverordnung mit Anpassung 2023 (Tauglichkeitszeugnis), aber bei einem Blick in ein akutelles Lehrbuch aus dem Delius-Klasing-Verlag sind mir weder neue Lehrinhalte noch Prüfungsfragen für Yachten über 15 m3 Verdrängung aufgefallen, außerdem werden praktische Prüfungen wohl auch weiterhin in der Regel auf Booten kleinerer Gewichtsklassen abgenommen....

Es würde ja dann bedeuten, daß ich seit 1997 mit mit meinem alten (also Papierform) SBF Binnen ohne erneute Prüfung auf einmal Yachten mit mehr als 15m3 Verdränung fahren durfte und nun nur durch Neuaustellung wieder begrenzt wurde... eine sehr eigenartige Situation... ich werde auf jeden Fall berichten.
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  #13  
Alt 28.08.2023, 20:56
Pepper Pepper ist offline
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Zitat:
Zitat von ChrisGM Beitrag anzeigen
...
Es würde ja dann bedeuten, daß ich seit 1997 mit mit meinem alten (also Papierform) SBF Binnen ohne erneute Prüfung auf einmal Yachten mit mehr als 15m3 Verdränung fahren durfte und nun nur durch Neuaustellung wieder begrenzt wurde... eine sehr eigenartige Situation... ich werde auf jeden Fall berichten.
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Richtig: Es bedeutet, dass du seit 1997 wie alle anderen auch Boote bis 15 Meter Länge (jetzt eben 20 Meter Länge) und auch mit mehr als 15m3 Verdrängung fahren durftest - dafür steht jetzt auf der Karte die erste Angabe IW<20m.

Falsch: Durch die Neuaustellung wirst du nicht begrenzt, sondern zusätzlich darfst du Boote (wie vor 1997) ohne Längenbegrenzung (m.M.n. jedoch max 25 Meter) fahren, die dann (also zwischen 20 und 25 Meter) nur max 15m3 Wasserverdrängung haben dürfen - dafür steht die zweite Angabe IW<15m3.

Mit dieser zweiten Angabe wird dir zusätzlich der Besitzstand von vor 1997 gegeben.

Geändert von Pepper (28.08.2023 um 21:04 Uhr)
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  #14  
Alt 29.08.2023, 13:17
ChrisGM ChrisGM ist offline
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Zitat:
Zitat von Pepper Beitrag anzeigen
Richtig: Es bedeutet, dass du seit 1997 wie alle anderen auch Boote bis 15 Meter Länge (jetzt eben 20 Meter Länge) und auch mit mehr als 15m3 Verdrängung fahren durftest - dafür steht jetzt auf der Karte die erste Angabe IW<20m.

Falsch: Durch die Neuaustellung wirst du nicht begrenzt, sondern zusätzlich darfst du Boote (wie vor 1997) ohne Längenbegrenzung (m.M.n. jedoch max 25 Meter) fahren, die dann (also zwischen 20 und 25 Meter) nur max 15m3 Wasserverdrängung haben dürfen - dafür steht die zweite Angabe IW<15m3.

Mit dieser zweiten Angabe wird dir zusätzlich der Besitzstand von vor 1997 gegeben.
Herzlichen Dank für die Erläuterungen, so klingt das ganze ja schon besser...
Die Anfrage an den DSV läuft auch schon, eine erste Antwort war aber bislang nicht sonderlich erkenntnisbringend: es wurder nur gesagt, daß ich Sportboote bis 20 m Länge fahren dürfe und die Eintragungen auf der Rückseite erklärt würden. Ich habe die Frage nochmals gestellt und hoffe nun auf eine sinvolle Antwort...
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  #15  
Alt 30.08.2023, 05:52
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Der DSV hat noch am selben Tag geantwortet:
Zu der genannten Thematik können wir Ihnen wie folgt antworten:

Unter Ziffer 11 ist die Bestandskraft von Fahrerlaubnissen für den Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen hervorgehoben, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt wurden. Für diese Fahrerlaubnisse gilt entweder die Regelung einer maximalen Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ ohne Längenbegrenzung oder die Längenbegrenzung von weniger als 20 Metern unabhängig von der Wasserverdrängung. Es ist die jeweils günstigere Regelung maßgeblich.

Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Nachmittag.
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  #16  
Alt 30.08.2023, 09:21
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Das ist ja der exakte Wortlaut dessen, was auch (oben verlinkt) auf deren Homepage zum Thema steht. Wenn dir die Antwort nun ausreicht, ist ja okay.

Mich macht da eher dieses "ohne Längenbegrenzung" fuchsig, da es meiner Meinung nach vor 1998 eine Längenbegrenzung von 25 Metern gab - ich kann das aber nicht verifizieren.

Na egal, kommt für mich eh nicht in Frage, da meine Scheine jünger sind ...

Geändert von Pepper (30.08.2023 um 09:27 Uhr)
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  #17  
Alt 30.08.2023, 09:23
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Ganz praktisch gefragt:

Was gibt es für Boote größer 25 m die weniger als 15 Tonnen wiegen und
mit SBF gefahren werden dürfen?
Segler vielleicht?

Klaus, der mit der Auskunft gut leben kann
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  #18  
Alt 30.08.2023, 14:53
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So was gibt es. Aber ist sehr sehr selten. Katamaran.

Ein 75-Fuß-Einrumpfboot für den America's Cup, wiegt 8 Tonnen.
Ist aber auch weniger als 25 Meter lang. (23 Meter)
Grüße Frank

Geändert von corvette-gold (30.08.2023 um 14:58 Uhr)
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  #19  
Alt 05.09.2023, 11:23
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Zitat:
Zitat von Pepper Beitrag anzeigen
Das ist ja der exakte Wortlaut dessen, was auch (oben verlinkt) auf deren Homepage zum Thema steht. Wenn dir die Antwort nun ausreicht, ist ja okay.

Mich macht da eher dieses "ohne Längenbegrenzung" fuchsig, da es meiner Meinung nach vor 1998 eine Längenbegrenzung von 25 Metern gab - ich kann das aber nicht verifizieren.

Na egal, kommt für mich eh nicht in Frage, da meine Scheine jünger sind ...

Das stimmt, die Aussage scheint mit der direkten Auskunft vom DS übereinzustimmen... mir reicht die Aussage tatsächlich erstmal aus... da mein Ausstellender Verband der DSV ist, würde ich ja auch keinen anderen Eintrag erhalten und die es wäre ja nicht das erste Mal, daß eine Website nicht mehr den aktuellen Stand besitzt, weil irgendwer irgenwo vergessen hat, die veralteten Infos rauszunehmen oder die Site zu deaktiveren. Da ich wahrscheinlich im Binnenbereich auch nie Boote mit mehr als 20 Metern Länge fahren werde, dürfen "meine" Boote dann ja ruhig auch mehr als 15 m3 Verdrängung haben

Bezüglich der früheren Längenbegrenzung habe ich sowas ähnliches im Hinterkopf... kann es aber auch nicht mehr verifizieren, auf dem alten Papierschein stand da nichts zu und mein Lehrbuch von damals finde ich auch nicht mehr wieder...
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