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  #51  
Alt 17.04.2024, 21:57
svenwo svenwo ist offline
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also wir hatten dem letzt die WSP bei uns im Verein für Fragen. Eine Frage war, Funkgerät ist fest verbaut. Darf ein Schiffsführer ohne Funkzeugnis fahren?

Die Antwort der WSP war klar JA, solange die Funkstation über einen separaten Schalter (nicht der Einschaltknopf der Funke) Ein und Aus geschaltet werden kann.
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  #52  
Alt 18.04.2024, 09:48
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Totti-Amun Totti-Amun ist offline
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Wie ein einzelner Beamter das deutsche Recht auslegt, ist seine Sache. Dass das häufig im Detail nicht immer mit dem Gesetz übereinstimmt, ist bekannt. Ändert aber nichts an der Rechtslage.
Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (Abkürzung: UBI) ist ein amtliches Zeugnis und berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen in der Binnenschifffahrt. Sobald eine UKW-Funk-Anlage vorhanden ist, ist es – entgegen einer weit verbreiteten Annahme – irrelevant, ob die Anlage benutzt wird oder nicht: Ihr bloßes Vorhandensein an Bord erfordert, dass eine Person über das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk verfügt.
Der Sachverhalt lässt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften nur indirekt erschließen. § 4.05 Nr. 4 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) legt fest, dass „jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug sich […] melden“ muss. Des Weiteren besagt § 4 Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV), dass die Bedienung einer Schiffsfunkstelle von einer Person ausgeführt oder beaufsichtigt werden muss, die ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk besitzt.


Gruß

Totti
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  #53  
Alt 18.04.2024, 10:00
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Zitat:
Zitat von TottI
dass die Bedienung einer Schiffsfunkstelle von einer Person ausgeführt oder beaufsichtigt werden muss, die ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk besitzt.
... was wiederum bedeutet, daß nicht der Schiffsführer zwingend über den UBI verfügen muss.
Auch in diesem Punkt war die Aussage der WSP zweifelhaft.

Klaus, der täglich Dinge "hört", die nicht stimmen
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  #54  
Alt 18.04.2024, 10:06
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
... was wiederum bedeutet, daß nicht der Schiffsführer zwingend über den UBI verfügen muss.
Auch in diesem Punkt war die Aussage der WSP zweifelhaft.

Klaus, der täglich Dinge "hört", die nicht stimmen
Ich meine mir sicher zu sein, dass es Binnen genau anders ist. Der vor Fahrtantritt bestimmte Schiffsführer muss im Besitz des UBI sein. Darum fragt die WSP bei einer Kontrolle zuerst, wer der Schiffsführer ist. Das muss ja nicht der Eigner sein.
Bedienen darf es jeder unter Anleitung/Aufsicht des Schiffsführers.
Ich kann mich dazu aber gerne nochmal belesen. Bzw. @justme weiss es sicher zu 100%.

Grüße

Totti
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  #55  
Alt 18.04.2024, 10:08
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Binnen muss es nicht der Schiffsführer/Rudergänger sein, sondern es darf jede beliebige Person an Bord mit dem UBI sein (Zusatz: Nur diese Person mit dem UBI darf das Funkgerät bedienen).
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg.
Daniel

Geändert von supernasenbaer (18.04.2024 um 11:07 Uhr)
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  #56  
Alt 18.04.2024, 10:17
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Buten = SRC = Funkschein muss der Schiffsführer haben
Binnen = UBI = Funkschein muss die Person an Bord haben, die das Funkgerät
bedient oder beaufsichtigt

Klaus, der es so gelernt hat
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  #57  
Alt 18.04.2024, 12:34
Oldskipper Oldskipper ist offline
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Ich hab meinen UBI bisher 2x vorzeigen müssen. Allerdings habe ich auch aktives AIS an Bord. Das müsste natürlich deaktiviert sein, wenn man Funke ausbaut, oder stilllegt.

Auch wenn die Rechtslage eindeutig ist, ist es in der Praxis offenbar kein Problem, solange der Funk anständig ausser Betrieb gesetzt wurde, bzw im Idealfall nicht an Bord ist.

Zumindest bei Charterbooten, wird das so auch oft gemacht. Keine Ahnung, ob es da einen Sonderdeal gibt.
Eventuell kann ja mal jemand berichten, ob es da schon mal Probleme gab. Ich habe da noch nie von gehört.
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Gorch Fock
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  #58  
Alt 18.04.2024, 12:55
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justme justme ist offline
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Ich meine mir sicher zu sein, dass es Binnen genau anders ist. Der vor Fahrtantritt bestimmte Schiffsführer muss im Besitz des UBI sein. Darum fragt die WSP bei einer Kontrolle zuerst, wer der Schiffsführer ist. Das muss ja nicht der Eigner sein.
Bedienen darf es jeder unter Anleitung/Aufsicht des Schiffsführers.
Ich kann mich dazu aber gerne nochmal belesen. Bzw. @justme weiss es sicher zu 100%.

Grüße

Totti
wie schon von div. anderen geschrieben, BINNEN muß nur irgendjemand an Bord über ein qualifizierendes Sprechfunkzeugnis verfügen (das muß nicht mal ein UBI sein). Die Rechtsgrundlage hast Du selbst schon aufgeführt, nämlich §4 BinSchSprFunkV:
Zitat:
(1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung [...]
Buten ist allerdings in jedem Fall auch für den Schiffsführer das für die funktechnische Ausrüstung des Fahrzeugs benötigte Sprechfunkzeugnis vorgeschrieben, die Rechtsgrundlage hier ist §1 Abs. 7 SportSeeSchV (ja, die VO in der auch die weiterführenden Scheine SKS, SSS und SHS beschrieben sind):

Zitat:
(7) Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.

Binnen darf man also jemanden zum Funker bestimmen, der dann nur für die Funkanlage zuständig ist (gerüchteweise soll es derartige Aufteilung durchaus auch mal bei Ehepaaren geben). Buten darf man das zwar auch, zusätzlich muß hier aber auch der Schiffsführer die gleiche Qualifikation haben.

lg, justme
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  #59  
Alt 18.04.2024, 13:31
Fronmobil Fronmobil ist offline
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Müssen wir Totti jetzt zur Nachschulung schicken?

Klaus,
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  #60  
Alt 18.04.2024, 15:25
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Woodstock Woodstock ist offline
Commander
 
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
Müssen wir Totti jetzt zur Nachschulung schicken?

Klaus,

Ja und alle anderen auch! Es sind Funkzeugnisse und keine Scheine.
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  #61  
Alt 18.04.2024, 15:34
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Segelmatt Segelmatt ist offline
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Und Ihr bestimmt alle vor der Fahrt wer der Schiffsführer ist? Wow.
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  #62  
Alt 18.04.2024, 16:10
Oldskipper Oldskipper ist offline
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Zitat:
Zitat von Segelmatt Beitrag anzeigen
Und Ihr bestimmt alle vor der Fahrt wer der Schiffsführer ist? Wow.
Das ist relativ einfach. Wenn alles super läuft und Umstehende Beifall spenden, weil perfekte Manöver und Kommandos von einem excellenten Schiffsführer zeugen, bin ich der Schiffsführer.

Gibt es Probleme, war ich im Zweifelsfall auf dem Klo.
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  #63  
Alt 19.04.2024, 08:01
Saeldric Saeldric ist offline
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Ich finde solche Diskussionen immer wieder inspirierend.

Deshalb werfe ich mal die Frage in den Ring:
Wo wird denn das viel zitierte "beaufsichtigen" definiert?

Aus der Formulierung des §4 BinSchSprFunkV kann man nicht ableiten das die Person die die Schiffsfunkstelle bedient beaufsichtigt werden muss.
Da bezieht sich das "beaufsichtigen" eindeutig auf die Schiffsfunkstelle.
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Gruß Mirko
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  #64  
Alt 19.04.2024, 09:58
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Ich werfe einmal mein geballtes Unwissen in den Ring.

Ich meine, irgendwann in den letzten Jahren hätte sich der Wind gedreht, sodas bei Funk an Bord der Rudergänger ein Funkzeugnis benötigt und nein, ich weiß nicht wo das steht.
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Gruss Thomas,

Heute isst man Fisch mit Stäbchen, früher war der Fisch das Stäbchen.
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  #65  
Alt 19.04.2024, 10:52
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Ich habe es an der Küste so gelernt, dass das Funkgerät ohne Funkzeugnis nicht einmal an Bord sein darf. Selbst wenn es abgeklemmt in der Bax liegt wäre das verboten, da es ja jederzeit angeklemmt werden kann.
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Viele Grüße
Olli
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  #66  
Alt 19.04.2024, 11:10
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justme justme ist offline
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Saeldric Beitrag anzeigen
Ich finde solche Diskussionen immer wieder inspirierend.

Deshalb werfe ich mal die Frage in den Ring:
Wo wird denn das viel zitierte "beaufsichtigen" definiert?

Aus der Formulierung des §4 BinSchSprFunkV kann man nicht ableiten das die Person die die Schiffsfunkstelle bedient beaufsichtigt werden muss.
Da bezieht sich das "beaufsichtigen" eindeutig auf die Schiffsfunkstelle.
ich würde das prinzipiell genau wie Du interpretieren - nicht beaufsichtigen des Betreibers sondern der Schiffsfunkstelle im Sinne einer Hörwache (bzw. ständige Empfangsbereitschaft).

Allerdings steht im Handbuch Binnenschiffahrtsfunk dann wiederum der Satz "Die Bedienung einer Sprechfunkanlage darf nur durch Personen erfolgen, bzw. muss von Personen beaufsichtigt werden, die über ein UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk verfügen."

Evtl. war da auch mal wieder nur der Azubi mit der Formulierung der Verordnung beauftragt... (siehe z.B. die ganzen Fehler in den letzten Ausgaben der SpFV)

lg, justme
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  #67  
Alt 19.04.2024, 11:12
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Moiin moin,

Zitat:
Zitat von Rauti Beitrag anzeigen
Ich werfe einmal mein geballtes Unwissen in den Ring.

Ich meine, irgendwann in den letzten Jahren hätte sich der Wind gedreht, sodas bei Funk an Bord der Rudergänger ein Funkzeugnis benötigt und nein, ich weiß nicht wo das steht.

was wo gilt steht mit Rechtsgrundlagen sechs Posts vor Deiner Frage.
Und nein, der Rudergänger braucht niemals und nirgends in Deutschland zwingend irgendein Sprechfunkzeugnis (der Schiffsführer allerdings u.U. schon).

lg, justme
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  #68  
Alt 19.04.2024, 11:19
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Moin moin,



ich würde das prinzipiell genau wie Du interpretieren - nicht beaufsichtigen des Betreibers sondern der Schiffsfunkstelle im Sinne einer Hörwache (bzw. ständige Empfangsbereitschaft).

Allerdings steht im Handbuch Binnenschiffahrtsfunk dann wiederum der Satz "Die Bedienung einer Sprechfunkanlage darf nur durch Personen erfolgen, bzw. muss von Personen beaufsichtigt werden, die über ein UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk verfügen."

Evtl. war da auch mal wieder nur der Azubi mit der Formulierung der Verordnung beauftragt... (siehe z.B. die ganzen Fehler in den letzten Ausgaben der SpFV)

lg, justme
Wenn das so im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk steht, dann würde es passen. In dieser Formulierung bezieht sich das "beaufsichtigen" auf "Bedienung".

Und die BinSchSprFunkV verweist an dieser Stelle direkt auf das Handbuch:

§ 3 Grundregeln
(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/b..._2003/__3.html
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Gruß Mirko
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  #69  
Alt 21.04.2024, 21:57
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Ich hab die Änderung wieder gefunden. Der Schiffsführer muss den Schein haben, ein Crewmitglied reicht nicht mehr.
https://www.boot.de/de/Media_News/bo...vorgeschrieben
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Gruss Thomas,

Heute isst man Fisch mit Stäbchen, früher war der Fisch das Stäbchen.
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  #70  
Alt 22.04.2024, 08:10
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Ich lese da raus, dass dies nur für SRC und LRC (also See), aber nicht für den UBI (Binnen) gilt.
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg.
Daniel
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  #71  
Alt 22.04.2024, 08:18
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Thomas,
die Redaktion/Pressestelle der Messe Düsseldorf ist keine offizielle Quelle.

Und ich lese da nur was zu den Funkzeugnissen auf See. Das ist auch alles
richtig.

Der letzte Absatz beschreibt den UBI (Binnen), jedoch genau da
ist es laut aktueller Rechtslage immer noch so, daß hier der
Schiffsführer nicht das Funkzeugnis haben muss.

Klaus, der hofft, daß Jens mit der Wortwahl zufrieden ist
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  #72  
Alt 22.04.2024, 08:27
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Zitat:
Zitat von Rauti Beitrag anzeigen
Ich hab die Änderung wieder gefunden. Der Schiffsführer muss den Schein haben, ein Crewmitglied reicht nicht mehr.
https://www.boot.de/de/Media_News/bo...vorgeschrieben
Genauso wurde es mir Ende letzten Jahres im Rahmen der SBF Binnen auch vermittelt.

Ist eine Anlage verbaut muss der Schiffsführer eine Lizenz besitzen, ansonsten Anlage komplett ausbauen oder halt nicht fahren.

Gruß
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  #73  
Alt 22.04.2024, 08:35
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Zitat:
Zitat von Rauti Beitrag anzeigen
Ich hab die Änderung wieder gefunden. Der Schiffsführer muss den Schein haben, ein Crewmitglied reicht nicht mehr.
https://www.boot.de/de/Media_News/boot.radar/Thema_Segeln/Ratgeber/Das_Sprechfunkzeugnis_-_f%C3%BCr_den_Schiffsf%C3%BChrer_vorgeschrieben
Moin,

habe mir die Gesamtheit der Beiträge nicht angesehen, aber wenn das so sein sollte, dann erkläre ich den mit dem Funkschein zum Schiffsführer

BG
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  #74  
Alt 22.04.2024, 08:37
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
Der letzte Absatz beschreibt den UBI (Binnen), jedoch genau da
ist es laut aktueller Rechtslage immer noch so, daß hier der
Schiffsführer nicht das Funkzeugnis haben muss.
Aber jemand anders an Bord!

Gruß

Totti
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  #75  
Alt 22.04.2024, 08:41
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Zitat:
Zitat von Semonia Beitrag anzeigen
..., dann erkläre ich den mit dem Funkschein zum Schiffsführer
Ja , gute Idee. Würde i.d.R. auch im überwiegenden Teil der Fälle klappen. Aber was ist, wenn der mit dem Funkschein nicht den notwendigen SBF-Binnen besitzt?
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Liebe Grüße
Mattze

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