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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#226
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Das ist in unserem Land alles nicht so einfach. Stell Dir mal folgende Konstellation vor: Bootsanhänger 4 cm zu breit. Polizeikontrolle stellt dies fest, ermahnt den Trailerfahrer und lässt Ihn weiterfahren. Der Trailerfahrer fährt einen Pass mit starker uneinsichtiger Linkskurve. In dieser unübersichtlichen Kurve kollidiert der Anhänger mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer, der sich motorradtechnisch ziemlich auf der Aussenbahn seiner Spur (Rechtskurve) befindet. Der Motorradfahrer stirbt, ein Gutachter stellt fest, dass wenn der Trailer die vorgeschriebene Breite gehabt hätte es nicht zu einer Kollision gekommen wäre (kann ja durchaus sein). Der Trailerfahrer erwidert, dass er nach der Verkehrskontrolle kein Fahrverbot bekommen hätte. Was wird wohl auf den Polizisten zukommen?
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Ciao Barracuda Der, der keine Zeit mehr hat
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#227
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Und in dem Fall hat er nach pflichtgemässen Ermessen entschieden, der muß dann nicht mit solche Grenzfällen rechnen. Immerhin wäre so ein Transport mit den richtigen Papieren völlig legal, damit muss der Motorradfahrer auch rechnen. Gruß Axel |
#228
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Ciao Barracuda Der, der keine Zeit mehr hat
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#229
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Und was passiert dann mit demjenigen, der mit Genehmigung und 2,9m den nächsten Motorradfahrer geköpft hat, bzw. mit dem Aussteller der Sondergenehmigung?
Merkt ihr eigentlich noch was, oder gehts euch nur ums Recht haben? Wenn ein Gesetz offensichtlich schwachsinnig ist, dann gehört das geändert. Dafür gibts den sog. Gesetzgeber, wenn der sich nur noch mit sich selbst und hausgemachten Problemen beschäftigt, dann muß er halt weg! yello |
#230
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Der einzig richtige Weg Der legislative wäre hier sämtliche Art der Überbreiten Genehmigung ab 2,55M nicht mehr auszugeben. Dann wären Profis für Spezialtransporte zuständig und die wissen was sie tun. Sorry aber als Vielfahrer (60000KM/Anno)nerven schon die Kapitäne der Landstrasse, einmal im Jahr Wohnwagen oder Boot hinten dran, null Erfahrung , das Gesicht sagt: ich kann alles, das hier auf jeden Fall, also nehmt Rücksicht auf mich, ausserdem habe ich Urlaub und darf alles.... Leider gefährden sie nicht nur sich, nein auch Ihre Familie im Auto und noch schlimmer, auch unbeteiligte Verkehrsteilnehmer..... |
#231
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Gruß Axel |
#232
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Und wie sich deine Kaskoversicherung nach einem eventuellen Unfall erst freut, wenn ein Gutachter feststellt, das dein Fahrzeug zu breit war.
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Gruß Heiko
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#233
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Zum Verständnis: die Richtlinien im Straßenbau gehen von 2,55 Fz-Breite aus. Maßgeblich ist das Lichtraumprofil. Dann wird IMMER ein Sicherheitsabstand zugerechnet. Wer mit mehr als 2,55 Breite unterwegs ist, ragt immer in den Sicherheitsabstand rein, wenn er auf engen Straßen unterwegs ist. Geändert von Pusteblume (08.08.2019 um 13:32 Uhr) |
#234
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Schaut Euch auch mal den Absatz 8 an:.... es dürfen für Absatz 1 bis 4 keine Toleranzen gewährt werden.
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Ciao Barracuda Der, der keine Zeit mehr hat Geändert von Barracuda (08.08.2019 um 13:44 Uhr) |
#235
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Gruß Axel |
#236
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Die StVZO regelt (u.a.) die Zulssung von Fahrzeugen. Die Ladung ist NICHT in der StVZO geregelt. |
#237
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- Die Schadensursache/hoehe muss durch die Ueberbreite verursacht worden sein. Bei zwei Zentimeter auf jeder Seite unwahrscheinlich, aber moeglich. - Der moegliche Regressanspruch der Versicherung ist laecherlich niedrig.
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#238
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Wo, bitte, steht, dass vier cm Ueberbreite ein Verbot der Weiterfahrt rechtfertigen koennen, oder sogar, ein solches Verbot notwendig machen? Ein Jurist mag versuchen, eine solche Entscheidung nachtraeglich zu rechtfertigen. Polizisten "auf der Strasse" sind aber keine Juristen. |
#239
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http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_22.php inklusive Ladung nicht mehr als 2,55 M Breite Und in meinen vorherigen Ausführungen war zu lesen, dass da laut Gesetz keine Toleranzen zulässig sind. Wie also soll ein Polizist hier Ermessensspielraum haben? Mag schon sein, dass die Strafe hierfür 20 Euro sind, aber das berechtigt den Fahrer doch nicht einfach so weiter zu fahren. Ich kann aber auch damit leben wenn Du anderer Meinung bist. Vielleicht liege ich auch falsch.
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Ciao Barracuda Der, der keine Zeit mehr hat |
#240
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Aber solange das (schwachsinnige) Gesetz noch nicht durch ein anderes Gesetz geändert oder abgelöst ist, solange gilt es eben. Und ebensolange wird es als Bewertungsmaßstab herangezogen. Nur weil ein Gesetz in den Augen eines Einzelnen (oder auch mehreren) schwachsinnig ist, darf dennoch nicht dagegen verstoßen werden. Gesetz ist eben Gesetz!
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Gruß Axel * Lebenskünstler, Gaunereien aller Art *
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#241
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Und einige kennen scheinbar den Unterschied nicht:
StVO = Srassenverkehrsordnung. Regelt den Strassenverkehr. StVZO = Strasenverkehrszulassungsordnung. Regelt, wie Fahrzeuge beschaffen sein müssen, die am Strassenverkehr teilnehmen. Das gilt z. B. für Lichtanlagen, aber auch für die Bemaßung von Fahrzeugen. Zu diesen Vorschriften können ggf. im Einzelfall Ausnahmen gewährt werden (z. B. hinsichtlich Kennzeichengröße bei US-Fahrzeugen oder eben Überbreiten). Und wenn es heißt 2,55 m, dann gibt es da auch nichts zu diskutieren oder sich auf Unwissenheit zu berufen! Wer breiter ist, der darf sich um eine Ausnahmegenehmigung bemühen und sich freuen, wenn er sie bekommt. Basta.
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Gruß Axel * Lebenskünstler, Gaunereien aller Art * |
#242
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Dir ist schon klar das der Trailer passt von der Breite nur evtl. die Ladung zu breit ist.
Ähnlich wie die Ratsche eines Spanngurtes über der Bordwand eines LKW.
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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#243
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Hmm, da hast auch wieder recht
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Gruß Axel * Lebenskünstler, Gaunereien aller Art * |
#244
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Also doch § 22 StVO:
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein. Mit einem US-Boot mit 2,59 m liegt man also über der zulässigen Breite und benötigt in der BRD eine Ausnahmegenehmigung. So einfach ist das.
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Gruß Axel * Lebenskünstler, Gaunereien aller Art * |
#245
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Dass ein Bussgeld faellig wird, wird auch nicht angezweifelt. Die Diskussion dreht sich seit Beitrag 207 aber um diese Aussage: Zitat:
Diese Behauptung ist bisher weder bestaetigt (gesetzliche Grundlage, geuebte Praxis etc.) noch widerlegt. Die StVO und die StVZO zu zitieren, ist muessig, denn ueber ein Verbot der Weiterfahrt geben diese Werke nichts her. Das PolG duerfte eher Indikationen liefern, ohne auf moegliche Unterschiede der PolG in verschiedenen Bundeslaendern einzugehen. Die Huerden fuer so ein Verbot erscheinen mir sehr hoch (Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit, geringsmoeglicher Beeintraechtigun des Einzelnen und der Allgemeinheit, Abwendung einer KONKRETEN Gefahr etc.)., dass ich (derzeit) der gemachten Aussage nicht glaube. |
#246
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Zitat:
Es geht darum, ob ein Verbot der Weiterfahrt ueblich ist oder zulaessig ist, und wie es begruendet wird. Die Abwehr einer konkreten Gefahr ist sicher ein Grund, aber die konkrete Gefahr muss ja auch existieren. Zitat:
Es geht aber nicht so sehr um Meinungen, sondern um die "Wirklichkeit". Wer Recht hat, wird sich (hoffentlich) noch herausstellen. Wer das dann ist, ist doch recht belanglos. |
#247
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Zitat:
Es liegt bei 2,59m Breite im pflichtgemäßen Ermessen des Polizeibeamten - bei der Bewertung spielen mehrere Faktoren eine Rolle (u.a. wo soll es noch hingehen, soll die Fahrt noch 20km oder 2000km sein uvm....); auf jeden Fall bedarf es immer einer Einzelfallprüfung! In einer Sache muss ich aber widersprechen : Die Hürden für die Untersagung der Weiterfahrt sind in der Praxis nicht besonders hoch (wenn wie hier Überbreite), müssen aber natürlich dokumentiert werden.
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Gruß Berni |
#248
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Ein schlauer Fuchs hat mir mal gesagt, im Gericht gibt es keine Gerechtigkeit und im Puff gibt es keine Liebe. Recht hat er und passen tut es auch ein wenig.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ...
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#249
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Ich versuche mal ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen.
1. Zunächst einmal ist es richtig, dass sich § 22 StVO auf die Ladung und § 32 StVZO auf das Fahrzeug bezieht. Bleiben wir mal bei der Ladung. Es geht ja schließlich um den Transport eines Bootes. 2. Es ist auch richtig, dass weder die StVO noch der Bußgeldkatalog die Untersagung der Weiterfahrt regeln. Die StVO regelt aber in diesem ganz speziellen Fall den Ermessensspielraum. Doch dazu später. 3. Für die Untersagung der Weiterfahrt bedarf es einer gesonderten Ermächtigung. Es ist auch richtig, dass in diesem Fall die Polizeigesetze greifen. Die sind zwar im Gegensatz zum Straßenverkehrsrecht Länderrecht, aber inhaltlich sind sie in allen Bundesländern annähernd gleich. 4. Die Polizeigesetze enthalten keine spezialgesetzlichen Regelungen für die Untersagung der Weiterfahrt. Die Regelungen für die "Sicherstellung" greifen nicht, weil das Gespann nicht in behördliches Gewahrsam genommen wird. Deshalb greift der sogenannte Auffangparagraph, der die allgemeinen Befugnisse regelt. Und jetzt kommt der Irrtum derjenigen, die auf den Ermessensspielraum eines Polizeibeamten setzen: In allen Polizeigesetzen liest man den folgenden Satz: Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.... Die Hoffnungsträger im Forum nehmen immer den Begriff der öffentlichen Sicherheit als Argumentationsgrundlage und meinen, dass wegen 4cm Überbreite oder 2,60m Kühltransportern (die hier eigentlich keine Rolle spielen, weil sie in der StVZO geregelt sind) keine Gefahr für die Verkehrssicherheit besteht. Das ist aber gar nicht relevant, weil hier der zweite Begriff, nämlich der der öffentlichen Ordnung eine Rolle spielt. Dieser umfasst u.a. alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften. Damit ihr Wesensbestand - in diesem Fall die Einhaltung von Verkehrsregeln - nicht gefährdet wird, kann die Polizei Maßnahmen ergreifen. Durch den andauernden, sprich geduldeten Fortbestand des Verstoßes gegen § 22 StVO wäre die öffentliche Ordnung also konkret gefährdet. Weiter enthalten die Auffangparagraphen alle auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Und hier unterliegen die Hoffnungsträger einem zweiten Irrtum. Diese Prüfung ist in diesem Fall nämlich gar nicht erforderlich, weil sie durch eine gesetzliche Regelung bereits ausgeschlossen wird. Die StVO hat nämlich bereits eine Regelung vorgesehen. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO bestimmt, dass für die Überschreitung der höchstzulässigen Breite eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist und zwar von der Straßenverkehrsbehörde. Die Polizei ist dafür also schlicht nicht zuständig. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung kann also nur durch eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde beseitigt werden. Das Gespann muss daher zwangsläufig stehen bleiben, bis diese Genehmigung erteilt ist, wenn sie denn erteilt wird. Fazit Das Gespann bleibt stehen und ich rate dringend davon ab, Rechtsdiskussionen auf Basis von Google-Erkenntnissen zu führen. Dafür ist eine fundierte Ausbildung erforderlich. Nicht umsonst bekommen Polizeibeamte nicht nur einen Link mit auf den Weg, wenn sie auf die Menschheit losgelassen werden, sondern müssen einen Bachelorabschluss über Rechtswissenschaften erwerben und wenn sie in Führungspositionen wollen sogar einen Master. |
#250
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Interessant welche §§ hier alle aufgeführt werden, den entscheidenden Satz für die Untersagung der Weiterfahrt findet sich hier aber noch nicht:
"Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten." §29(3) StVO. Genau dieser Satz ist die Grundlage für die Untersagung einer Weiterfahrt bei zu breiter Ladung. Da steckt explizit drin: zu breit, keine Ausnahmegenehmigung = keine Erlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen. Ob jetzt der ein oder andere Polizist bei 2cm zu breit mal den Zollstock "passend" abliest und ein Auge zudrückt oder nicht steht auf einem anderen Blatt. Viel Alternativen hat man vor Ort als Verkehrsteilnehmer erstmal nicht. Weisungen von Polizeibeamten ist Folge zu leisten.(36 StVO) Der Beschwerdeweg steht im Nachhinein natürlich offen. Da kann auch mal die Polizei Schadenersatz leisten müssen wenn ungerechtfertigt die Weiterfahrt untersagt wurde.
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