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Mittelmeer und seine Reviere Alles rund um Adria, westliches Mittelmeer, Ligurisches und Tyrrhenische Meer, Ionisches Meer, Ägäis und die italienischen Seen. |
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Themen-Optionen |
#26
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Darauf kommt es ganz sicher nicht an. § 30 Abs. 3 StVO ist eindeutig, gilt bundesweit und unterscheidet nicht in private oder gewerbliche Fahrten.
Das Zitieren von Erlassen aus dem Jahr 2008 birgt gleich mehrere Gefahren. Erlasse können keine Verordnungen außer Kraft setzen sondern nur ergänzen. Möglich wäre im genannten Fall allenfalls eine temporäre Weisung, bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Rahmen des gesetzlichen Opportunitätsprinzips großzügig zu verfahren. Darüberhinaus sind Erlasse schneller geändert als man schauen kann, weil sie nicht dem Gesetzgebungsverfahren unterliegen sondern nur der Unterschrift des Fachministers bedürfen ... und Anweisungen oder Konzepte benötigen noch nicht einmal die, es sind nicht einmal bindende Fachtermini. Fazit: Pickup mit Lkw-Zulassung+ Anhänger = Sonn- und Feiertagsfahrverbot PS: Regensburg liegt übrigens in Deutschland. Hat jedenfalls mein Erdkundelehrer gesagt . Geändert von Mercurius (09.01.2016 um 17:38 Uhr) |
#27
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Ich lese in § 30 Absatz 3 folgendes:
Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot 3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Wo du was aus 2008 liest kann ich nicht nachvollziehen, aber ist schon möglich dass ich was übersehe in Bezug auf Pickups. Wusste ja auch nicht dass es in D Sonderregelungen für Wohnwagen usw. gibt. Und PS: soweit ich sehe lautet die Überschrift Fahrverbote in Österreich und Kroatien und nicht Regensburg.
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Gruß Andi Wenn Gott gewollt hätte, dass ich jedem in den Arsch krieche, dann wäre ich ein Zäpfchen geworden !! |
#28
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Zitat:
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#29
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O.k.
Das mit den Sonderregelungen stammt nicht von mir und ich habe das wie gesagt auch zum ersten Mal gehört. Zum Punkt mit den Anhängern hinter Lastkraftwagen verstehe ich es laut Bag anders, da ja hier Lkw eindeutig definiert sind (tatsächliche Nutzung und nicht Eintrag in den Papieren usw.) Aber lasse mich auch hier gerne eines besseren belehren.
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Gruß Andi Wenn Gott gewollt hätte, dass ich jedem in den Arsch krieche, dann wäre ich ein Zäpfchen geworden !! |
#30
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Servus!
Zitat:
Jan
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#31
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Zitat:
fällt unter diese Rechtsprechung. Ein Pickup mit Ladefläche eher nicht.
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Gruß vom Oberrhein. |
#32
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Hatte die letzten beiden Jahre selber einen Dodge Ram als Zugfahrzeug...
Fakt ist, das Lkw Fahrverbot gilt in AUT erst ab 7,5t! Diese Gewichtsangabe bezieht sich auf das Zugfahrzeug und nicht auf das Gespann inkl. Trailer. Und auch wenn die 7,5 fürs Gespann gelten würden: In AUT darf das Zugfahrzeug (dann noch mit B-Schein zu lenken) max. 3,5t höchstzulässiges Gesamtgewicht haben, und ein auflaufgebremster Anhänger ebenso max. 3,5t höchstzulässig!!!
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!Grüße Harri! |
#33
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Beim Anhänger gehen 3650Kg
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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#34
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Zitat:
Das OLG Brandenburg hat deshalb unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung 2005 geurteilt: Personenkraftwagen i. S. v. § 18 V Nr. 1 StVO sind daher nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer konkreten, an Bord befindlichen Ausstattung überwiegend der Personenbeförderung dienen sollen und dazu jederzeit weitere Personen aufnehmen könnten. (Az. 2 Ss (OWi) 200 Z/04) Pickups können aber nur als Lkw zugelassen werden, wenn sie über ausreichend Transportfläche verfügen und überwiegend zur Beförderung von Gütern eingesetzt werden sollen. Fazit: Für Pickups ist die Zulassung entscheidend, wenn sich die Frage stellt, ob sie mit Anhänger unter das Sonn- und Feiertagsverbot i.S.d. § 30 Abs. 3 StVO fallen. Geändert von Mercurius (10.01.2016 um 16:42 Uhr)
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#35
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Ich muss mal das nächste ins Spiel bringen gerade für D geltend.
Ich selber habe einen Sattelzug 7,49T mit Auflieger für Boote. Der Auflieger ist zugelassen als Bootstransporter mit grünem Kenzeichen. Hier ist es Bundessache Wo ich Sontags fahren darf und wo nicht. In NRW zb. darf ich Sonntags fahren, in Hessen wiederrum nicht.
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Gruß Sven
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#36
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Du darfst in der ganzen Republik fahren. Sattelzüge werden in Deutschland entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 3 StVO (Geschwindigkeit) generell als Lkw betrachtet, also als Einheit und nicht als Lkw plus Anhänger i.S.d § 30 Abs. 3 StVO. Soweit die zGM i.S.d. der Formel nach § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO nicht mehr als 7,5 t beträgt, gilt das Sonn- und Feiertagsverbot für Deinen sogenannten "Minisattelzug" nicht.
Geändert von Mercurius (10.01.2016 um 21:43 Uhr) |
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