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  #26  
Alt 09.05.2017, 06:07
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Zitat:
Zitat von Elgar_2 Beitrag anzeigen
Wenn 1. schon negativ sein sollte
wie soll dann Punkt 2. Rechtens sein
du musst dann ja erst mal zum Ankerplatz fahren oder kommen die anderen mit Booten nach und steigend dann um ?
ja warum nicht. wir sind min. 1x im Jahr mit 10 und mehr Booten vor Anker und wenn dann alle auf einem Boot sind ist das schon lustig.
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Gruß Volker
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  #27  
Alt 09.05.2017, 06:14
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
ja warum nicht. wir sind min. 1x im Jahr mit 10 und mehr Booten vor Anker und wenn dann alle auf einem Boot sind ist das schon lustig.
Ja das ist bestimmt Lustig.
Aber andere Frage dazu.
Nehmen die dann auch ihre Rettungswesten mit an Bord, was ist wenn dann
was passiert ?
Was ich keinem Wünsche
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Andreas
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  #28  
Alt 09.05.2017, 06:17
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Zitat:
Zitat von Elgar_2 Beitrag anzeigen
Ja das ist bestimmt Lustig.
Aber andere Frage dazu.
Nehmen die dann auch ihre Rettungswesten mit an Bord, was ist wenn dann
was passiert ?
Was ich keinem Wünsche
Wir liegen vor Anker schwimmen grillen, machen Party.... Hast du vor Anker eine Weste an ?
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  #29  
Alt 09.05.2017, 06:22
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Wir liegen vor Anker schwimmen grillen, machen Party.... Hast du vor Anker eine Weste an ?
Nein natürlich nicht, aber wenn das auf mein Boot ist habe ich Sie Griffbereit
und die anderen ?
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Andreas
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  #30  
Alt 09.05.2017, 06:33
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Zitat:
Zitat von Vadi Beitrag anzeigen
wie beim Auto
1:in Fahrt nur so viele wie Zugelassen
2:beim stehen (fest gemacht und nicht mit Anker)so viele wie reinpassen
Sicher

Die BinSchStrO unterscheidet im § 1.07 Anforderungen an die Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
in keiner Weise zwischen stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen.

Die BinSchStrO kennt den Begriff "stehen" nicht. Im § 1.01 wird zwischen
23. stilliegend
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
und
24. "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;

unterschieden.

Also entweder ist ein Fahrzeug in Fahrt oder liegt still, vor Anker oder am Ufer festgemacht ist dabei irrelevant.

Gruß Lutz
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  #31  
Alt 09.05.2017, 06:37
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Zitat:
Zitat von Elgar_2 Beitrag anzeigen
... Nehmen die dann auch ihre Rettungswesten mit an Bord, ...
Binnen sind Rettungswesten keine Pflicht und bei Grillwetter vor Anker hat im Berliner Raum auch kein Mensch eine an.

Gruß Lutz
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  #32  
Alt 09.05.2017, 06:39
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Sicher

Die BinSchStrO unterscheidet im § 1.07 Anforderungen an die Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
in keiner Weise zwischen stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen.

Die BinSchStrO kennt den Begriff "stehen" nicht. Im § 1.01 wird zwischen
23. stilliegend
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
und
24. "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":
ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;

unterschieden.

Also entweder ist ein Fahrzeug in Fahrt oder liegt still, vor Anker oder am Ufer festgemacht ist dabei irrelevant.

Gruß Lutz
Ob §1.07 für Kleinfahrzeuge anzuwenden ist ?

ich hab und brauch ja auch keine: .....Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste...
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  #33  
Alt 09.05.2017, 06:40
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Zitat:
Zitat von Elgar_2 Beitrag anzeigen
Nein natürlich nicht, aber wenn das auf mein Boot ist habe ich Sie Griffbereit
und die anderen ?
ich hab ja nicht mal meine Griffbereit....
Aber Schwimmnudeln liegen immer genügend rum.
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Alt 09.05.2017, 07:34
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gerade gefunden:
Zitat:
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-SportbootVermV

§ 8 Pflichten des Unternehmens

...
(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
1.die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf
und
2.die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.

§ 10 Pflichten des Mieters und des Sportbootführers

...
(2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
1.die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
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Liebe Grüße
Mattze

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  #35  
Alt 09.05.2017, 07:37
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Zitat:
Zitat von Sehbeer Beitrag anzeigen
gerade gefunden:
So schnell kann eine Diskussion zu Ende sein...
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  #36  
Alt 09.05.2017, 09:42
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Ob §1.07 für Kleinfahrzeuge anzuwenden ist ? ...
Warum nicht
Immer wenn eine Bestimmung NICHT für Kleinfahrzeuge gilt heißt es sonst: ausgenommen Kleinfahrzeuge
Siehe § 2.01, 13.04, 14.03, 15.03, 15.04, 15.06, 16.03 ... und
für die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.10, 6.11 und 6.12. heißt es:
*)amtlicher Hinweis:
Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

**) amtlicher Hinweis:
§ 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.


Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
... ich hab und brauch ja auch keine: .....Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste...
Du hast ja auch ein Sportfahrzeug, was nach § 1.01 21. kein Fahrgastschiff ist und demzufolge nach §1.07 4. auch nicht zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist.

Gruß Lutz
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  #37  
Alt 09.05.2017, 09:48
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Will jetzt keine Sicherheitsdebatte lostreten, aber die Naivität einiger Skipper in Bezug auf Sicherheit ist schon erschreckend. Warum paddelt Opi mit 2 Kindern im Indianerschlauchi auf den Rhein raus? Wozu die Actionbootheinis, die das Leben ihrer Fahrgäste risikieren? Muss mann mit 80kmh+ über den Rhein heizen? Warum mehr Personen als erlaubt auf einem Boot? Geht's nicht auch mit Augenmaß?
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  #38  
Alt 09.05.2017, 09:58
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Warum nicht
Immer wenn eine Bestimmung NICHT für Kleinfahrzeuge gilt heißt es sonst: ausgenommen Kleinfahrzeuge
Siehe § 2.01, 13.04, 14.03, 15.03, 15.04, 15.06, 16.03 ... und
für die §§ 6.03a, 6.04, 6.05, 6.07, 6.10, 6.11 und 6.12. heißt es:
*)amtlicher Hinweis:
Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

**) amtlicher Hinweis:
§ 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.




Du hast ja auch ein Sportfahrzeug, was nach § 1.01 21. kein Fahrgastschiff ist und demzufolge nach §1.07 4. auch nicht zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist.

Gruß Lutz
naja aber genau dein Paragraph befasst sich ja in dem von dir genannten Punkt mit Fahrgastschiffen.

entweder wird von Einsinkstrich oder von Fahrgästen (Fahrgastverordnung) gesprochen.

Zitat: Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, darf nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord haben.

und das ist ein Kleinfahrzeug ja nicht.

Also ich finde in 1.07 keinen Absatz den mich betrifft.
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  #39  
Alt 09.05.2017, 10:02
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man kann Boote schon ordentlich tieferegen
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mit sportlichem Gruß
Hendrik
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  #40  
Alt 09.05.2017, 10:09
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Ergänzung zu meinem Beitrag oben
Zitat:
BVKatBin-See 25.219000
Nicht dafür sorgen, dass die zugelassene Personenzahl nicht überschritten wird
Zuwiderhandlung gegen §10 Absatz 2 Nummer 1 der BinSch-SportbootVermV
Ordnungswidrigkeit nach § 11 BinSch-SportbootVermV Nummer 3 Buchstabe b
gegen den Schiffsführer
Ordnungswidrigkeit 55 € bzw.
Bußgeld 250 €
Für den Bereich See - Vermietung von Sportbooten (SeeSpbootV) gilt gleiches.
__________________
Liebe Grüße
Mattze

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  #41  
Alt 09.05.2017, 10:10
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Zitat:
Zitat von mfk Beitrag anzeigen
Will jetzt keine Sicherheitsdebatte lostreten, aber die Naivität einiger Skipper in Bezug auf Sicherheit ist schon erschreckend. Warum paddelt Opi mit 2 Kindern im Indianerschlauchi auf den Rhein raus? Wozu die Actionbootheinis, die das Leben ihrer Fahrgäste risikieren? Muss mann mit 80kmh+ über den Rhein heizen? Warum mehr Personen als erlaubt auf einem Boot? Geht's nicht auch mit Augenmaß?
Doch, bei 99,9% geht das.
Aber wie überall gibt es den einen, über den man dann in der Zeitung liest (bzw. im Threads füllt)

LG
Thomas
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Die Methode, mit einem Holzboot ein kleines Vermögen zu machen, setzt voraus, daß man vorher ein Großes hatte ...
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  #42  
Alt 09.05.2017, 10:26
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
... Also ich finde in 1.07 keinen Absatz den mich betrifft.
Da in 2. mit "Ladung" wohl auch nur Gütertransport gemeint ist, bleibt tatsächlich nichts für Sportboote/ Kleinfahrzeuge übrig

Die für Charterboote in der BinSch-SportbootVermV genannte "Zahl der zugelassenene Personen" ist jedoch auch nicht unterteilt nach in Fahrt bzw. stillliegend.

Gruß Lutz
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  #43  
Alt 09.05.2017, 10:27
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Da in 2. mit "Ladung" wohl auch nur Gütertransport gemeint ist, bleibt tatsächlich nichts für Sportboote/ Kleinfahrzeuge übrig

Die für Charterboote in der BinSch-SportbootVermV genannte "Zahl der zugelassenene Personen" ist jedoch auch nicht unterteilt nach in Fahrt bzw. stillliegend.

Gruß Lutz
ich denke auch und in #34 ist alles eigentlich klar gesagt.
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  #44  
Alt 09.05.2017, 10:41
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
... in #34 ist alles eigentlich klar gesagt.
In §1 ist der Geltungsbereich der in #34 genannten BinSch-SportbootVermV genannt:
Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen.

Damit ist die auf Privatbooten zugelassenen Personenzahl aber immer noch nicht klar geregelt .

Gruß Lutz
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  #45  
Alt 09.05.2017, 10:49
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
In §1 ist der Geltungsbereich der in #34 genannten BinSch-SportbootVermV genannt:
Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen.

Damit ist die auf Privatbooten zugelassenen Personenzahl aber immer noch nicht klar geregelt .

Gruß Lutz
naja da der SBF ja eh nur bis zur Beförderung von max. 12 Personen gilt, ist da schon eine Grenze gesetzt für Privatboote in Fahrt.

ist das Fahrzeug fest, kann keiner (weder zuhause, noch auf dem Boot) bestimmen wie viele Personen du auf deinem eigenen Grund und Boden einlädst.
Die Versicherung wird dir aber schon was sagen wenn dein Boot wegen Überladung absäuft.
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  #46  
Alt 09.05.2017, 10:54
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Zitat:
Zitat von mfk Beitrag anzeigen
Will jetzt keine Sicherheitsdebatte lostreten, aber die Naivität einiger Skipper in Bezug auf Sicherheit ist schon erschreckend. Warum paddelt Opi mit 2 Kindern im Indianerschlauchi auf den Rhein raus? Wozu die Actionbootheinis, die das Leben ihrer Fahrgäste risikieren? Muss mann mit 80kmh+ über den Rhein heizen? Warum mehr Personen als erlaubt auf einem Boot? Geht's nicht auch mit Augenmaß?
Ich muss mir wohl bei der Vermietung meiner Ruderboote auch angewöhnen den Leuten zu erklären, dass die Boote nur für vier Personen zugelassen sind.
Kam letztes Jahr so ein Typ mit Sonnenhut, 3-Tage-Bart und barfüßig (also so richtig arbeitsscheu aussehend, der sich nur die Sonne auf den Bauch scheinen lässt und alles andere ihm egal ist), um sich alleine ein Ruderboot auszuleihen.
Damit fuhr er zum Badestrand rüber und später sah ich mein Boot mit sieben Personen besetzt quer über den See fahren, darunter fünf kleine Kinder, von denen vermutlich keines schwimmen kann.
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  #47  
Alt 09.05.2017, 11:03
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Zitat:
Zitat von ChrAK78 Beitrag anzeigen
(...)so ein Typ mit Sonnenhut, 3-Tage-Bart und barfüßig (also so richtig arbeitsscheu aussehend, der sich nur die Sonne auf den Bauch scheinen lässt und alles andere ihm egal ist) (...)
Wundert mich nur, dass er ein Ruderboot ausleiht...
Macht mich stolz, dass ich auch so aussehe - und ich arbeite noch nicht mal und die Sonne auf den Bauch - was gibt es Schöneres! Hatte er wenigstens auch ne Rotweinflasche und ein schönes Glas mit...

Gruß

Volker
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  #48  
Alt 09.05.2017, 11:07
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
naja da der SBF ja eh nur bis zur Beförderung von max. 12 Personen gilt, ist da schon eine Grenze gesetzt für Privatboote in Fahrt. ...
Wenn der SBF-Bin auf 12 Personen beschränkt ist, dann wäre das ja eindeutig, aber wo steht das

Die Motorbarkasse MBK 13 mit einer Länge von 14,55 m darf mit dem SBF-Bin gefahren werden und bietet im Kurzstreckenverkehr Platz für 45 Personen.

Gruß Lutz
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  #49  
Alt 09.05.2017, 11:11
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Zitat:
Zitat von ChrAK78 Beitrag anzeigen
Kam letztes Jahr so ein Typ mit Sonnenhut, 3-Tage-Bart und barfüßig (also so richtig arbeitsscheu aussehend, der sich nur die Sonne auf den Bauch scheinen lässt ...
Die Beschreibung könnte auf mich passen.
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  #50  
Alt 09.05.2017, 11:16
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Wenn der SBF-Bin auf 12 Personen beschränkt ist, dann wäre das ja eindeutig, aber wo steht das

Die Motorbarkasse MBK 13 mit einer Länge von 14,55 m darf mit dem SBF-Bin gefahren werden und bietet im Kurzstreckenverkehr Platz für 45 Personen.

Gruß Lutz
Stimmt ich bin falsch....hab mich an #8 gehalten aber das stimmt wohl nicht.

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