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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Ich denke die brummen ihm die Strafe für "Fahren ohne Führerschein" auf. Wenn er Glück hat und einen Auskenner erwischt, kommt er vielleicht mit der Argumentation durch. Große Hoffnung dazu hätte ich aber nicht. Siehe die zwei Posts über diesem hier.
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Viele Grüße Michael
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#27
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Ich finde dazu folgendes:
Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung - SpFV) § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt 1.auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als 15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 2.auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 3.auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung. Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung - SpFV) § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen. 2.Seeschifffahrtsstraßen: die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung. 3.Sportboote: nicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wassermotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens 6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden. Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung - SpFV) § 4 Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen (1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1). (2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 werden anerkannt: 1.ein Befähigungszeugnis zum Kapitän, ein Befähigungszeugnis zum nautischen Schiffsoffizier oder ein Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker oder 2.ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungsnachweis zum Führen eines Fahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat. (3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat. (4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen wird ersetzt durch einen: 1.Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II S. 1107) geändert worden ist, 2.Sportbootführerschein-See nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, 3.Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten mit dem Fahrtbereich Seewasserstraßen, Küstenfahrt und Seefahrt, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist. (5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. (6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. (7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. (8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht. Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung - SpFV) § 5 Besondere Regelungen (1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen 1.Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68 Kilowatt beträgt, 2.auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 11,03 Kilowatt beträgt, 3.Personen beim Führen eines Segelsurfbretts, 4.Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaubnis für das zu führende Sportboot erforderlich ist, 5.Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem jeweiligen Geltungsbereich. Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des Wohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013 S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnachweis oder ein internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden. (2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. (3) Auf dem Rhein ist bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 Kilowatt für das Führen eines Sportbootes Folgendes erforderlich: 1.eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1, 2.ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht oder 3.sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert, a)ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder b)ein internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird. (4) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten Führerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Segler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 erteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große Küstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Segler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem der beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines Führerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten erteilt. Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung - SpFV) § 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes 1.für das Führen a)eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein, b)eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein, 2.körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein, 3.zuverlässig sein, 4.die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben. Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt ist, bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (2) Körperlich untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. (3) Zur Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. (4) Einem Bewerber, der körperlich oder geistig bedingt tauglich ist, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Tauglichkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Tritt eine bedingte Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im Sportbootführerschein zu vermerken. Fällt ein Mangel der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag gestrichen werden. Für die Erteilung und Streichung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig. (5) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen können, sind insbesondere: 1.rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs, 2.wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften, 3.rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände, 4.im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder 5.Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren. ----------------------------------------------------- In der SpFV wird festgelegt wo eine Fahrerlaubnis benötigt wird, diese nachgewiesen werden kann, und wo sie, unter bestimmten Bedingungen, nicht benötigt wird. Wenn ich das alles richtig interpretiere gibt es keine Altersbeschränkung für die Fälle in denen keine Fahrerlaubnis nötig ist. Die Altersgrenzen werden nur im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis genannt.
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Gruß Mirko |
#28
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Die MODERNE Umrechnung DIN und SAE ist nur ca 1,02....... ABER SAE von 1959 hat scheinbar wenig mit DIN 2017 gemeisam. Mir erscheinen da eher 30 % als realistisch. Ja und wenn man den Unterschied mal bei einem Rennen erlebt hat möchte man nicht auf die alten 20 PS wetten.
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Ich bin nicht blöd. Ich hab nur soviel Pech beim denken. Erhard |
#29
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Zitat:
Inhalt: § 1.09 Besetzung des Ruders 1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist. In der SeeSchStrO findet sich eine vergleichbare Regelung nicht. Richtig. Und im Umkehrschluss bedeutet das: Will der Schiffsführer selber steuern muss er mind. 16 Jahre sein. Im §1.02 BinSchStrO wird für den Schiffsführer keine Altergrenze genannt. Nur indirekt über den Nachweis der Eignung. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) § 1.02 Schiffsführer 1.Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zur Führung des Fahrzeugs geeignet ist. Sind mehrere Personen an Bord eines Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2 erfüllen, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen
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Gruß Mirko |
#30
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Was der Vergleich mit SAE Messung hier bringt ist in dem Zusammenhang doch unwichtig. Man könnte ja auch noch CUNA dabei nehmen.
Der Motor hat doch wohl eine Angabe nach DIN in PS. Wie alt die auch ist , oder?
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Thomas "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit Radius Null und das nennen Sie ihren Standpunkt". (Albert Einstein) |
#31
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Worauf willst Du hinaus Saeldric?
Sehbeer hat doch schon völlig richtig und nachvollziehbar den Grund genannt, wieso ein Unter 16-Jähriger nicht fahren darf. Und zwar überhaupt nicht. Es ist richtig, dass keine Altersgrenze für den Schiffführer genannt ist (§1.02), aber es ist eine Altersgrenze für den Rudergänger genannt (§1.09). Damit hat die Diskussion sich doch erübrigt, oder? Theoretisch könnte vielleicht ein 15 Jähriger der Schiffsführer sein, wenn ein 16 Jähriger der Rudergänger ist, aber das ist dann doch eine sehr weit weg führende Überlegung. Fakt ist, dass nach §1.09 BinSchStrO niemand unter 16 Jahren ein Motorboot fahren darf. Unabhängig davon, wer und ob jemand einen Führerschein hat. |
#32
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Zitat:
Holzwurm schreibt doch in Post #12, dass siene Jungs 16 und 19 Jahre alt sind. Mit der Altersdiskussion kann man das Problem also nich beiseite schieben. Abgesehen davon wollen die Jungs ja im Bereich See fahren (steht im ersten Post), so dass die Diskussion um Binnen hier sowieso müßig ist.
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Viele Grüße Michael |
#33
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Zitat:
Bei deinem AB ist es aber umgekehrt. Da steht 18PS drauf und in meinen Augen mußt im Zweifel du nachweisen, daß die 18 nicht an der Schraube ankommen. Ich halte auch SBF machen für die kostengünstigste Lösung.
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#34
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§5 SpFV
2.auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 11,03 Kilowatt beträgt Hieraus geht für mich hervor das die Leistung des Motors entscheidend ist und nicht an der Schraube
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#35
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Zitat:
Regelkonform nach german law von 2017. Hauptsache mal was schreiben , odähhhhh.. CUNA When there is nothing between the ears.....murphys law will happen.. that´s for sure. Danke Volker, §5 SpFV Zitat Volker 2.auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 11,03 Kilowatt beträgt Hieraus geht für mich hervor das die Leistung des Motors entscheidend ist und nicht an der Schraube Ist aber der Wert an der Schraube in 2017, das ist sicher, können wir so hinnehmen. __________________
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Ich bin nicht blöd. Ich hab nur soviel Pech beim denken. Erhard |
#36
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Zitat:
Der Hersteller gibt an 18 PS. Dicker Punkt. Die Polizei ist kein TÜV und kein Gutachter!
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Thomas "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit Radius Null und das nennen Sie ihren Standpunkt". (Albert Einstein)
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#37
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Wenn du meinst, lass deine Jungs fahren. Könnte dich deine Existenz kosten, aber man spart halt wo man kann.
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#38
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Das passiert eben wenn in kürzester Zeit zig Posts dazu kommen.
Da kann man dann schon mal zeitlich mit seiner Antwort zu spät kommen. Und nur am Rande: Die Frage zum Alter kam auf bevor das Alter seiner Söhne genannt wurde. Würde anderen natürlich niemals passieren. Aber wenn wir hier schon bis in die siebte Sohle gehen, könnt ihr mir bestimmt erklären wie "...größte nutzbare Leistung..." definiert ist?
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Gruß Mirko |
#39
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???? Ärger mit der Waschpo kostet nie die Existenz, Unfall ohne Versicherung eventuell schon, deswegen schrieb ich ja, ran an den SBF!!!
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#40
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@ Erhard
Auch wenn Deine Beleidigung in Englisch ist, wird sie deshalb nicht besser.... Ich habe übrigens nicht gesagt , daß SAE nicht mehr Regelkonform für alte Motoren ist... Wenn Du nicht weißt was CUNA etc. ist bzw. war würde ich mich mit dem Anmachen anderer Leute etwas zurückhalten. Nun gut , es ist wohl die Temperatur z.Zt.
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Thomas "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit Radius Null und das nennen Sie ihren Standpunkt". (Albert Einstein) |
#41
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@Thomas,
ich hatte aus deinem Satz eine Verallgemeinerung rausgelesen und wollte dazu nur Stellung nehmen. Wenn das so nicht gemeint war, dann ignoriere, was ich geschrieben hatte. Grüße Tycho |
#42
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Zitat:
Aus dem von Volker zitieren würde auch ich herauslesen, dass es sich um die Leistungsabgabe am Motor handelt. Warum gehst Du davon aus, dass es heute an der Schraube gemessen wird ? Genauer formuliert, dass der Wert, der auf dem Motor steht, an der Schraube gemessen wird ? Und wie schonmal gesagt, die Waschpo guckt auf den Deckel, fragt nach dem Führerschein und fängt dann an zu meckern, wenn der nicht vorhanden ist.
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Viele Grüße Michael |
#43
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Zitat:
Sry aber lern mal die Zitierfunktion zu nutzen da bekommt man ja Augenkrebs bei der Farbe. Ob es an der Schraube oder am Motor gemessen wird würde ich nochmal überprüfen.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#44
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Zitat:
Es ist richtig, dass die Altersdiskussion durch das Alter der Jungs hier keine Anwendung mehr findet, aber sie kam eben durch die ursprüngliche Fragestellung auf. Aber auch die eigentliche Frage ist eine reine Meinungsdiskussion. Es gibt hier meiner Meinung nach keinen Paragraphen, der dem Ersteller recht gibt. Ferner vertrete ich die Meinung, dass relevant ist, was auf dem Typenschild steht. Und wenn man der Meinung ist, dass er nur noch weniger als 15ps bringt, dann müsste das umtypisiert werden. Und als letzten Punkt: Nehmen wir mal den Worst case an, einen Verschulden Unfall mit Personenschaden. Dem Gutachter fällt auf, dass das ein 18PS Motor ist. du kommst ihm mit der Messmethode und er lässt sich wider Erwarten auf eine Diskussion ein und misst die Leistung an der Schraube. Wider Deines Erwartens steht der Motor extrem gut im Futter und er misst 15,5PS. Und jetzt? Jetzt kann die Existenz verkorkst sein. Fahren ohne Führerschein mit Personenschaden, Dein Sohn zahlt bis ans Lebensende. Mach, was Du willst, Du bist alt genug, aber mir wäre das Risiko zu groß. Wenn Du so ein großer Fan des Motors bist, dann erkundige Dich nach Möglichkeiten der legalen Nutzung innerhalb der 15PS Ausnahme.
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#45
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Ja, und er könnte dem Gutachter auf den Fuß fallen ...
Erstaunlich wie gelenkig manche User hier sind. Bei den Verrenkungen, die gemacht werden, um auch das Unwahrscheinlichste Szenario noch darzustellen hätte meine Wirbelsäule längst kapituliert. |
#46
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Anders ist dem Threadersteller doch nicht beizukommen, oder? Er fegt jede Meinung, die nicht seinem Wunsch entspricht, beiseite.
Mir fällt auch auf, dass es einige Themen und User gibt, bei denen die bestehenden Regeln und Gesetze immer wieder gebogen und bis zum bitteren Ende ausdiskutiert werden müssen. Ich sehe als einzig legale Möglichkeit (neben dem SBF) die Leistungsmessung mit anschließender Umtypisierung. Alles andere kann gut gehen, muss es aber nicht. Geändert von martin.g (22.06.2017 um 14:03 Uhr) |
#47
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Google mal nach "Wiener Boote". Ist ein Laden im Osten der sich u.a. auf Monark/Cresent Ersatzteile spezialisiert hat.
Vielleicht hat der einen Freischein von Leistungsmessung von Hubkolbenmotoren für Klein Boote DIN 1941 auf ISO 1888blabla schon einmal erstellt oder kann gezielt weiterhelfen. Ein Kumpel hat dort mal sehr gute Erfahrungen gemacht. Ansonsten den Rechtsnachfolger anfunken. Wer ist das VP oder Husqvarner? Ich denke auch, da geht was. Ob sich das finanziell lohnt, steht aber auf einem anderen Blatt.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#48
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Sehe ich genau so.
Ich verstehe die Diskussion auch nicht. Auf dem Motor steht 18PS, es ist ein 18PS Motor, wenn kontrolliert wird, dann sieht die WaPo einen 18PS Motor. Ich wiederhole: es ist ein 18PS Motor, fertig Punkt. Es ändert sich nur, wenn es begutachtet/beglaubigt wurde. 18PS bleiben 18PS, egal wie man sich windet.
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Gruß, Klaus PMR Infos https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=265949 PMR Wimpel bestellen: https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=250943
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#49
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Ich glaube ihr schreibt an ein ander vorbei. Zu 5PS Zeiten, gabe es eine Freiliste von 6 und 7 PS Motoren die die höchste Nutzleistung von 3,68kw dokumentierte. Die Differenz war halt der alten US-Kurbelwellen zur EU-Schraubenmessung geschuldet.
Da der Monark 18 nicht so selten ist, besteht durchaus die Möglichkeit das jemand ein Schreiben mit DIN6271 besitzt, denn rechnerisch wird er 15 DIN PS haben. Mit dem Schreiben/Gutachten darf man problemlos den Motor ohne SBF betreiben.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#50
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Das ist der Punkt: wenn man so ein Schreiben hat und das amtlich anerkannt wird, gut. Der TE ist aber offensichtlicht der Meinung, er brauche das nicht und man müsse ihm nachweisen, dass der 18-PS tatsächlich mehr als 15 PS hat.
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