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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#26
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Da es Ladung ist, messen sie mit einem Lot.
Breiteste Stelle. Auf der einen Seite Lot dranhängen. Strich auf Strasse. Das ganze auf der anderen Seite. Dann wird der Abstand der beiden Striche gemessen. Das ist alles. Das funktionert auch bei schiefer Strasse. Manchmal finde ich es hier schon sehr grenzwertig, was für eine Scheiße bei manchen Theman geschrieben wird...
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha |
#27
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Ich hab einen "Antrag für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr über die Beförderung von Ladung mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewicht" gestellt. Das Ausfüllen hat nur unwesentlich länger gebraucht, als diesen Beitrag zu verfassen und das Formular konnte sogar per E-Mail an die zuständige Behörde verschickt werden. Der entsprechende Bescheid wurde ohne weitere Auflagen für drei Jahre ausgestellt, ist bundesweit gültig und hat 30€ gekostet. Mein Boot ist 2,60 breit, die Genehmigung gilt jedoch bis 2,75m (darüber sind bestimmter Auflagen zu erfüllen). Wenn man sich doch nur öfter so einfach für 10€ im Jahr Ruhe erkaufen könnte
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Schöne Grüße, Ulli |
#28
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Zitat:
wenn man nur in Deutschland trailert geht deine Rechnung auf und würde ich auch immer so machen.
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Gruß Olli |
#29
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Hast du schon was von Senklot gehört?
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Gruß Bernhard http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=121593 Früher zählte das erreichte, heute reicht das erzählte |
#30
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Ja, ich habe sogar selbst eins zu Hause. Wenn ich mal aufräume, habe ich vielleicht sogar zwei.....
Mit Meßlatte und Wasserwaage geht das auch. Ich habe allerdings schon gehört (oder gelesen?), daß die Rennleitung auch schon Lasergeräte benutzt. Daher auch meine Frage, wie die breiteste Stelle des Bootes festgestellt wird.
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Der Hübi, zu allem bereit, aber zu nix zu gebrauchen |
#31
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Zitat:
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Gruß Sylvio |
#32
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Die Frage ist, was ändert eine Sondergenehmigung für z.B. drei Jahre an der grundsätzlichen Tatsache der Breite? Bekomme ich damit in der Baustelle Discount?
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#33
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fahrerisches KÖNNEN wird natürlich bei Überbreite schon vorausgesetzt |
#34
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Nein das sicher nicht, aber bestimmt einen Preis für einen der sinnvollsten Komentare hier im Forum
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Gruß Sylvio |
#35
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Fakt ist: - Mein Trailer ist überbreit - also darf ich nicht fahren. - Wenn ich zahle darf ich plötzlich fahren, bin aber immer noch überbreit. Durchs bezahlen wird mein Trailer ja nicht schmäler Im Forum wird immer über Wegelagerer, Abzocker usw. geschimpft. Bei einer Ausnahmegenehmigung wird das als korrekt angesehen. PS: Ich rede hier von einer Überbreite von 5cm. Bei Schwertransporte liegt der Fall natürlich anders wegen Begleitfahrzeug, Routenvorschreibung usw. .
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lg. Manfred Eines Tages wirst du aufwachen und keine Zeit mehr haben für Dinge, die du immer machen wolltest. Tu sie jetzt! |
#36
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Sorry, das ist typisch deutsches Gemecker... irgendwo muss halt die Grenze sein. Ist sie 2,55 + 5cm meckert der Nächste mit 2,61...
Gesendet mit meinen Wurschtfingern
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#37
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Zitat:
Ich bin natürlich auch deiner Meinung das sich durch die Gebühren nichts ändert. Genau wie bei der Besteuerung von älteren Autos. Dadurch wird die Luft auch nicht sauberer! Nur ist es eben leider nun mal so, das die Grenze bei 2,55m festgelegt wurde. Warum auch immer An uns Bootsfahrer hat da sicher keiner gedacht. Auch wenn du nur 1 cm drüber liegst, entspricht es nun mal nicht mehr der Vorschrift. Also entweder lässt man es drauf ankommen, bezahlt die Gebühr bzw. Strafe oder man holt sich eine Genehmigung. Ich habe mich für das zweite Variante entschieden und fahre gefühlt entspannter durch die Gegend. Kann ja auch jeder machen wie er denk
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Gruß Sylvio |
#38
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Man könnte ja nun die Scheuerleiste aus Kork herstellen und dem prüfenden Beamtenteam das als Kälteisolation für den dann zwingend eingebauten Kühlschrank verkaufen. Das sollte doch zumindest in Bayern und Österreich funktionieren.....
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Der Hübi, zu allem bereit, aber zu nix zu gebrauchen |
#39
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Wenn's nicht gerade ein Stahlkahn ist, einfach die Spanngurte fester ziehen bis die Breite passt!
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"Skipper, wenn du auf dem Meer bist, ... nimm dir alle Zeit deines Lebens, es ist die beste!" -------------------------------------------------------- Björn - JATYJU - Neumorschen |
#40
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Hannover
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Schöne Grüße, Ulli |
#41
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Klar! Aber fahr vorsichtig! Manche Schleusen sind nur 2.50m breit
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Gruß, Frank |
#42
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Zitat:
Hallo Peter Ums bezahlen geht es überhaupt nicht. Du bekommst Auflagen in Form von Schilder und in einigen Fällen gelbes Rundumlicht. MvG Gert
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Was i mog is mei Boot und der Unimog
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#43
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Sicherlich ist es richtig, sich eine Sondergenehmigung zu holen aber bisher lese ich auf drei Seiten nur in einem Beitrag etwas von einer Kontrolle. Und diese hat mit einer Verwarnung geendet.
Das zeigt ja auch, dass Kontrollen nicht wirklich statt finden oder sehe ich das falsch?
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Gruß Matze |
#44
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Bei einer Breite von 2,49 m?
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#45
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So lange nichts passiert, wird es wegen 5cm kein großes Geschrei usw. geben.
ABER, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, bei dem es vielleicht Personenschaden mit Folge (vielleicht für immer Rollstuhl usw.) gibt, wird der Gutachter / Sachverständige sehr wohl herausfinden, ob das Gespann so auf die Straße durfte, oder nicht. Wer glaubt daran, dass die Versicherung dann aus Kulanz die 5cm "unter den Tisch fallen" lässt? Ich nicht!
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Viele Grüße von Thomas aus Oberbayern. |
#46
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Zitat:
Sollten es tatsächlich diese 1 bis 5 cm gewesen sein, wird es eng. Aber warum sollte es dann werden wenn nicht? Mein britisches Boot hat auch in den Papieren 2,55m, keine Ahnung wieviel es genau hat. Darum mach ich mir gar keine Sorgen. |
#47
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Zitat:
Falsch! Denn für die Versicherung ist nicht relevant, ob es wegen der paar cm Überbreite diesen Schaden gab, sondern, ob das Gespann so für den Straßenverkehr eine Zulassung hatte! Habe ich z.B. nicht eingetragene Räder am PKW montiert, erlischt die Betriebserlaubnis. Fahrzeug wird stillgelegt. Versicherung wird im Schadenfall nicht sehr "kulant" sein. Da wäre doch jeder blöd, der für die Ausnahmegenehmigung (Überbreite) zahlt, oder beim Auto seine Felgen eintragen lässt. Wenn man hier im Forum liest, ist jeder ein Steuerhinterzieher und Straftäter, der mit seinem Bootstrailer (grünes Kennzeichen) ein paar lange Dachlatten vom Baumarkt heimfährt, aber regelmäßige Überbreite beim Bootstransport passt schon.
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Viele Grüße von Thomas aus Oberbayern. |
#48
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Zitat:
Bei der Vollkasko mag sie den eigenen Schaden nicht ersetzen, denn in diesem Fall unterliegt der Versicherer nicht den gesetzlichen Vorgaben einer Haftpflichtversicherung. Zitat:
Zitat:
Nur die Ursache des Schadens ist fuer die Haftpflichtversicherung relevant. Die Versicherungen arbeiten nicht im rechtsfreien Raum, und haben bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung nur sehr, sehr sehr wenig Spielraum, ihre Versicherungsbedingungen zu gestalten. Eine Verweigerungsmoeglichkeit der Versicherungszahlung zaehlt NICHT dazu. Ein Regress, der in bestimmten Faellen moeglich ist, ist ein getrenntes Verfahren, und hat mit der Versicherungsleistung an den Geschaedigten nichts zu tun. Die Hoehe des Regress ist allerdings auf Euro 5.000 begrenzt. |
#49
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Zitat:
Wenn das so ist, ist ja JEDER total blöd, der sich um eine Ausnahmegenehmigung bemüht! Diesen Aufwand kann man sich ja dann total schenken, oder? - Wann wird das schon einmal kontrolliert? - Nur, wenn exakt nachgewiesen wird, dass die Überbreite den Unfall verursacht hat, ist man haftbar. - Im Falle eines Unfalls, bleiben max. 5000€ an dem Eigner hängen Wenn das alles stimmt, ist dieses Gesetz mit der Überbreite völliger Unsinn (wäre aber nicht das Erste und bestimmt nicht das Letzte Gesetz, was Unsinn ist / wäre!)
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Viele Grüße von Thomas aus Oberbayern. |
#50
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Zitat:
Ohne Ausnahmegenehmigung kann der Fahrer/Halter eines Fahrzeugs durchaus mit einem Bussgeld oder schaerferen Sanktionen belegt werden. Auch bei illegaler Tieferlegung und Bereifung eines Fahrzeugs, das sofort von der Polizei stillgelegt werden kann, befreit die KFZ Haftpflichtversicherung nicht vor Zahlung n einen Dritten fuer den zugefuegten Schaden, wenn dieser vor der Stilllegung des Verursachers eintritt. Das Risikobewusstsein, erwischt zu werden und die entsprechenden Sanktionen zu akzeptieren, ist individuell unterschiedich ausgepraegt. Jeder darf seine eigene Entscheidung treffen. Die KFZ Haftpflichtversicherung bleibt davon allerdings unberuehrt. Zitat:
Es scheint, Du hast das Wesen der Kfz Haftpflichtversicherung nicht verstanden. Als der Gesetzgeber die gesetzliche KFZ Haftpflichtversicherung einfuehrte, hatte er zwei bedeutende Gruende. Das eine war, dass jeder der unverschuldet einen Unfall hat, entschaedigt wird. Die finanziellen Mittel dafuer haben jedoch nur wenige der schuldigen Verkehrsteilnehmer. Lediglich Versicherungsgesellschaften haben die Mittel, den finanziellen Anforderungen zu entsprechen. Der andere Grund war, Verkehrsteilnehmer auch bei einem Verschulden vor dem finanziellen Ruin zu bewahren. Dieser Grund war auch ursaechlich fuer die Begrenzung des Regresses auf (jetzt) Euro 5.000. Da es sich um eine gesetzliche Versicherung handelt, sind die Gestaltungsmoeglichkeiten der Versicherer bei ihren Vertraegen extrem beschraenkt. Die gesetzlich festgelegten Mindestdeckungssummen moegen grosszuegig erscheinen, sie sind jedoch im Ernstfall schnell erreicht. Her kann der Versicherer hoehere Summen in seinen Vertraegen anbieten (und die sollte auch gewaehlt werden). Mit anderen Worten, der unschuldig Unfallbeteiligte wird auf jeden Fall (innerhalb der gesetzlich festgelegten Hoechstgrenzen, oder der vereinbarten Hoechstgrenzen) entschaedigt, unabhaengig von den finanziellen Mitteln des Schuldigen. Andererseits ist jeder Versicherte vor dem finanziellen Ruin gesichert, auch wenn er schuldig ist (Hoechstgrenze Regress). Sanktionen fuer nicht gesetzliches Verhalten, die von Verwarnung ueber Bussgeld bis hin zu Haftstrafen reichen koennen, beiben davon unberuehrt. Sie sind losgeloest von der Versicherungsfrage zu betrachten. Freiwillige Versicherungen, wie „Teilkasko“ und „Vollkasko“ sind freiwillige Versicherungen. Hier sind Versicherer und Versicherte frei, ihren Vertrag und die Bedingungen auszuhandeln. Der Versicherer hat natuerlich bei der Vertragsgestaltung Oberhand. Der Versicherte hat in der Praxis lediglich die Moeglichkeit, den Versicherer mit den besten Konditionen zu waehlen (z.B. Verzicht auf Einrede bei grober Fahrlaessigkeit).
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