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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Und noch eines: Aufwand und Nutzen stehen bei einer Signalpistole in keinem vernünftigen Verhältnis. Ich habe mich zwar aus Interesse dazu hinreißen lassen, eine Signalpistole mit WBK und Feuerwaffenpass zu erwerben. Allerdings bin ich trotzdem der Auffassung, das Aufwand und Nutzen (insbesondere rechtliche Risiken in anderen Ländern) die Sache nicht sehr interessant machen.
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viele Grüße Blondini (Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.)
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#27
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Ein gesetzeskonformer Kurzwaffentresor ist mittlerweile recht teuer, auf jeden Fall deutlich teurer als die SiPi selber. Alte Schränke haben zwar Bestandschutz, aber mal eben einen gebrauchten Schrank kaufen, der nicht der aktuellen Norm entspricht, geht nicht.
Die Hamburger Kiste (danke dafür) ist nur auf dem Boot selber erlaubt und muss dort fest mit dem Rumpf verbunden sein - was für ein Aufwand. Ergo benutze ich, obwohl legaler Schusswaffenbesitzer, keine SiPi. Das Ding ist einfach totreguliert. Grüße Matthias. |
#28
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ich vermute 2 Fehler in deiner Aussage: 1) Ein getrennter Transport ist meines Wissens nicht vorgeschrieben. Lediglich, dass die Waffe beim Transport nicht geladen sein darf. Demnach wäre der gemeinsame Transport in einer verschlossenen Tasche erlaubt. 2) Dass der Partner, der wohl keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, transportiert, dürfte verboten sein, da dann eine unberechtigte Person die Verfügungsgewalt über die Munition hat. (abgesehen davon: Wie sollte dies funktionieren - man fährt von Bayern nach Hamburg zu Schiff, aber mit 2 Autos damit es getrennt ist....?) Viele Grüße ZodiBo
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#29
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#30
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Zitat:
Es gibt keine Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung im Kofferraum. |
#31
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Ich kenne das so, dass eine Waffe nicht geladen sein darf. Lasse mich aber gern belehren...
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* * * * * * * * *MfG* * * *Mario * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * inoffizielle Boote-Forum-Karte |
#32
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Hört ja auf hier...das ist ja teilweise sowas von katastrophal, dass so mancher Ratschlag direkt im Knast enden würde.
Hier im Fragekatalog zur Sachkundeprüfung steht alles , was man dazu wissen muss. https://www.bva.bund.de/SharedDocs/D...cationFile&v=6
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#33
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Ich hatte mal eine Kal. 4 zu Ausbildungszwecken, aber die Munitionserwerbsbereschtigung würde mir nicht zugestanden, da mein Boot nicht die geforderten 7m Länge hatte, was eine Voraussetzung für das Bedürfnis war.
Es gab aber wohl mal jemanden, der gegen die 7m Regel geklagt hatte, da man die SigP als einziges vernünftig auf kleinen Booten bedienen kann. Die Handraketen brauchen immer beide Hände und mir ist so'n Ding schon aus den klammen, kalten Fingern beim abfeuern nach unten gerutscht.
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Ich bin nicht käuflich, jedoch ist meine Meinung mietbar. Dirk |
#34
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im Gesetz steht eine Waffe darf nur ungeladen und nicht Zugriffs bereit transportiert werden Munition und Waffe müssen von einander getrennt transportiert werden,
das bedeutet im Klartext Waffe kommt in eine abschließbare Transportbox, die Munition kommt in eine extra Box die nicht verschlossen sein muß, die Munition darf dabei mit in den Waffentransport Box, früher hat zur Aufbewahrung ein B-Schrank gereicht, das wurde geändert, alte Waffenschränke haben Bestandschutz ein neuer Kurzwaffenschrank kostet durch diese Änderung über 500 Euro da sollte man sich also gut überlegen ob man die Signalpistole wirklich braucht, die Pistole muß auf dem Boot ja auch richtig untergebracht werden, wenn man sie gerade nicht benötigt, mal eben zum Bäcker gehen mit der Waffe im Holster geht auch nicht, denn das wäre eine Waffe führen, dafür benötigt man einen großen Waffenschein den man als Privat Person nicht bekommen würden, ist die Waffe in der Transportbox verschlossen kann man das machen das Jäger ihre Waffe schon mal auf dem Rücksitz liegen haben wird nur in Ihrem Jagt Revier geduldet, im öffentlichem Raum ist das verboten, ist Munition in der Waffe sollte dem Vogel gleich die Waffe abgenommen werden
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. Bertrand Russell |
#35
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Bitte informiere dich dringend über das gültige Waffenrecht. |
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Moin moin,
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lg, justme |
#37
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#39
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Moin moin,
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Ist es SO schwer, einfach mal das WaffG an der entsprechenden Stelle zu lesen? Führen einer Waffe nach WaffG (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr 4): Zitat:
Da kommt aber §12 Abs.3 Nr 4 ins Spiel: Zitat:
Für die Aufbewahrung sowohl zu Hause als auch an Bord und den Transport zwischen Wohnung und Boot sind selbstverständlich alle entsprechenden Vorschriften zu beachten, die SigPi ist waffenrechtlich halt eine ganz normale Kurzwaffe (daher halt die erschwerten Bedingungen für Lagerung zu Hause, der Stahlschrank reicht hier nicht mehr aus!). lg, justme
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#40
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Selbst wenn man schon Waffenrechtliche Erlaubnisse hat, ist es in meine Augen viel zu Umständlich und aufwendig sich eine Kaliber 4 Signalwaffe zuzulegen. Gerade, als Besitzer, diverser Sportgeräte, sollte man kein Risiko eingehen die, Zuverlässigkeit durch einen Fehler beim Handling einer Signalpistole zu verlieren. An Bord habe ich einen Nico Signal Geber. Das muss genügen.
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Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und dienen der allgemeinen Belustigung Ciao Markus
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Wenn man ein Range Bag hat, sind die Fächer einzeln verschließbar. Das bedeutet die Leere Waffe wird mit einem Schloss versehen und die Mun in einem extra Fach auch verschlossen. Das ist Gesetzeskonform. Oder man sichert die Waffe mit einem Abzugsschloss und kann sie dann mit der Mun in einem abgeschlossenen Koffer transportieren.
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Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und dienen der allgemeinen Belustigung Ciao Markus |
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Auch ein Abzugsschloss ist gesetzlich nicht erwähnt.
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@justme Ich habe täglich beruflich mit dem Waffengesetz bzw. mehr noch mit dem Waffenregistergesetz zu tun. Das Vorhalten einer Signalpistole auf einem Boot hat nichts mit "Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit zu tun". Deshalb wird auch keine Erlaubnis zum Führen benötigt. Und deshalb ist ein Hinweis darauf, dass kein Waffenschein benötigt wird aus meiner Sicht unnötig. Wir meinen alle das Gleiche; nur bei dem Begriff "Führen" liegen wir etwas auseinander. |
#44
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Mit Führen ist doch gemeinhin das Tragen im Holster am Gürtel oder am Oberkörper bei sich selbst gemeint.
Nicht mehr und nicht weniger, das in der Öffentlichkeit. Kann natürlich versteckt unter einer Jacke sein. Gruß Totti
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Flagge zeigen ist eine Tugend!
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#45
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Moin moin,
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Nochmal: außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe IMMER 'führen' (Definition in Anlage 1 WaffG), es kommt nur noch darauf an, ob dafür eine waffenrechtliche Erlaubnis benötigt wird oder nicht. Und wann man eben KEINE waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen einer Waffe benötigt, das steht kurz und knapp komplett in §12 WaffG zusammengefasst, für die SigPi als Bootsfahrer sind das genau zwei zutreffende Punkte: Zitat:
Zitat:
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#46
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Edit: Du meinst die Definition in Abschnitt 2, Ziffer 4. Zitat:
Geändert von Visara (22.10.2021 um 13:26 Uhr) |
#47
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Bitte begründe das.
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Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und dienen der allgemeinen Belustigung Ciao Markus |
#48
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Sofern die Waffenbesitzkarte extra für die Signalpistole beantragt wird, und man keine weiteren waffenrechtilchen Erlaubnisse besitzt (im Nationalen Waffenregister werden Erlaubisse übrigens "waffenrechtlicher Verwaltungsakt" genannt ), sollte man auch die regelmäßig anfallenden Gebühren für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen (mendestens alle drei Jahre) ins Kalkül ziehen. Soweit mir bekannt ist, gibt es auch Waffenbehörden, die die Regelüberprüfungen jährlich vornehmen. Mindestens 25 Euro werden hier fällig. Unabhängig von der Tatsache, dass der Aufwand für die Waffenbehörden minimal ist, ist das meiner Meinung nach schon etwas ärgerlich.
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#49
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Nein, keine dumme Idee!!! Ob gerade am Körper (muss vielleicht nicht gerade sein). Aber selbstverständlich ist die Signalpistole an Bord unterwegs zugriffsbereit zu halten, denn die Signalpistole ist ja kein Dekorationsstück, sondern soll jederzeit und auch von allen Bordmitgliedern im Notfall eingesetzt werden. Betonung auf zugriffsbereit (also geladen und zugänglich) und von jedem (dh auch, dass niemand hieru eine waffenrechtliche Erlaubnis oder auch nur einen Sachkundenachweis braucht). An Bord unterwegs gibt es keine waffenrechtlichen Bedingungen.
Geändert von User 99851 (22.10.2021 um 15:02 Uhr) |
#50
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https://german-rifle-association.de/...ransportieren/
Bitte zeige mir die Stelle im Waffenrecht, die sich auf ein Abzugsschloss bezieht. |
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