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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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#51
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Zitat:
anbei der Auszug..
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#52
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Was ja auch Sinn macht.
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#53
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Welchen alten Schinken hast du denn da ausgegraben? Da steht ja noch der Kanal 16 und nicht der 10!
Nimm die aktuelle Version,da liest es sich anders - Zitat:"7. In Österreich gilt für Kleinfahrzeuge im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß." Interessant auch, dass manche meinen, einen Hinweis auf einen gelöschten Beitrag besserwisserisch kommentieren zu müssen! edit: @Lady An: genau das hatte ich auch geschrieben, dass es sinnvoll, aber eben auch nicht überall gleich geregelt ist.
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Mit wassersportlichen Grüßen aus der nördlichen Nähe von Wien Johann |
#54
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Binnen ist es faktisch tatsächlich so, dass Fahrzeugführer und Funker nicht identisch sein müssen. Der Funker kann sogar "besoffen" sein... (theoretisch): https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=204950
So Long, Christian
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"Homer ist ein großartiger Sicherheitsinspektor, aber meinen Müll würde ich ihm nicht anvertrauen" |
#55
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Zitat:
wenn du deinen Zitierten Satz nimmst bedeutet das das selbe wie in DEtuschland das du dich freiwillig damit ausgerüstet hast und somit gilt für das Fahrzeug Z3 sinngemäß.. dort steht : Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende-und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. In Österreich muss die Sprechfunkanlage vom Einfahren in den Schleusenbereich gemäß Anhang 2 bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet sein. Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht nur während der Fahrt, sondern während der gesamten Betriebszeit. http://www.fvt.wsv.de/handbuch/Handb...nd_2020-05.pdf §4.05
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#56
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Genau, es steht da, wenn ich es in Betrieb nehme, d.h. einschalte, dass für mich Z3 sinngemäß gilt, d.h. die restlichen Bestimmungen gelten. Wie dem zu entnehmen ist, muss ich es nicht einschalten, wenn ich es aber mache, gelten die Bestimmungen der Berufler!
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Mit wassersportlichen Grüßen aus der nördlichen Nähe von Wien Johann
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#57
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das ist beamtendeutsch ... das bedeutet das du dich ausgerüstet hast... so kenn ich das...
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#58
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Vielleicht in D, womit wir wieder bei andere Länder, andere Sitten sind!
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Mit wassersportlichen Grüßen aus der nördlichen Nähe von Wien Johann
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#59
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Moin moin,
ich würde mich vor einer derartigen Interpretation auch erstmal bei einem österreichischen Juristen, der mit der Materie vertraut ist rückversichern - ich würde den Satz auch so interpretieren, daß bei freiwilliger Ausrüstung die Benutzungspflicht greift und da nicht noch eine zusätzliche Bedingung 'falls ich es einschalte' gilt - dann würde die ganze Konstruktion gar keinen Sinn mehr haben, denn wo ist der Unterschied zwischen einem nicht eingeschalteten Funkgerät zu einem permanent auf Kanal 72 geschalteten? Österreichische Amtsschimmelsprache ist ja gern mal noch etwas verschwurbelter als deutsche... lg, justme |
#60
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Der Buchstabe der Verordnung ist oben zitiert und bedeutet für mich einschalten. Ist aber für mich sowieso eine akademische Diskussion, da mein Funkgerät sowieso immer läuft und sogar ein Zweitlautsprecher in der Achterkajüte (=Schlafraum) mitläuft.
Trotzdem bleibe ich bei meiner Aussage für den Grund der Löschung meines Posts, da dies in verschiedenen Ländern verschieden geregelt ist und man nur für eine bestimmte Region eine definitive Aussage treffen kann!
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Mit wassersportlichen Grüßen aus der nördlichen Nähe von Wien Johann |
#61
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Ist dein Boot schon auf autonomes Fahren umgerüstet.
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#62
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Nein, aber ich kann auf einen Notruf reagieren!
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Mit wassersportlichen Grüßen aus der nördlichen Nähe von Wien Johann
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#63
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Zitat:
Ich bin da leidenschaftslos. Habe alle Funkzeugnisse. Was allerdings nicht berücksichtigt wird, ist, dass die Sportseeschifferverordnung nur für SKS und SSS Inhaber gilt. Aber immerhin war ganz interessant, dass die Prüfungsfragen 28 und 29 auch davon ausgehen. Zum Thema Glaube: das ist eine andere Fakultät
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viele Grüße Blondini (Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.) |
#64
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Zitat:
Das ist nicht richtig. Der Name der Verordnung mag das suggerieren, aber die VO enthält keine Regelung zum Geltungsbereich, die Deine Aussage stützt. Der maßgebliche Par. 1 Abs. 7 enthält gerade keine Einschränkung. Dazu passt auch die entsprechende Bußgeldvorschrift in Par. 15 a. Gruß Andreas
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#65
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Hi!
Auch die Bußgeldvorschrift verweist nur nach oben auf den Absatz 7 und der kann halt nur in seinem Anwendungsbereich verletzt werden. Noch einmal: Was ich zeigen möchte ist, dass die entsprechende Vorschrift nicht klar ist. Die zitierte Verordnung beginnt bereits damit, dass es heißt ..."können....". Die Leute können ihre Befähigung nachweisen. "Müssen" ist etwas anderers. Was mich stört, ist, dass gebetsmühlenartig Dinge aufgesagt werden, die sich irgendeine Verwaltung ausgedacht hat. Wenn dann dieses gebetsmühlenartige Zeugs dazu führt, dass Leute sich kein Funkgerät einbauen wollen, weil sie nicht ständig 12,0V in ihrem Boot garantieren wollen oder können, dann ist für mich die Grenze des guten Geschmacks überschritten. Wie gesagt, ich rate jedem, der den SBF Binnen und See hat, zu UBI und SRC und auch zu einem Funkgerät. Und noch eines: ich habe zu der oben angeführten Problematik keine einzige Gerichtsentscheidung gefunden, was darauf hindeutet, dass es sich um ein Scheinproblem handelt.
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#66
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Und genau hier stelle ich die Frage, woraus Du schlussfolgert, dass der Anwendungsbereich nur für Inhaber des SKS/SSS/SHS gelten soll?
Die Tatsache, dass Du dazu keine Gerichtsentscheidung gefunden hast, kann auch darauf beruhen, dass es ich nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Wenn dann tatsächlich jemand ohne Schein bei einer Kontrolle erwischt wird, müsste er gegen den Bußgeldbescheid vorgehen und dann würde die Sache wohl vor dem Amtsgericht landen. Darüber berichtet keiner... Gruß Andreas
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#67
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Hi!
Die Regelung bezieht sich darauf, dass SKS Inhaber und höher, wenn sie im Anwendungsbereich dieses Scheines fahren wollen, auch ein Funkzeugnis haben müssen. Das ist der Ausgangspunkt und das ist das systematische Argument, was ich angeführt habe. Ein Gegenargument gegen meine Auffassung wäre, dass im gleichen Paragraphen 1 irgendwo auch der SBF See Inhaber aufgeführt wird. Was mich ärgert, ist, dass die Leute mit Normenstückwerk überflutet werden, was man übersichtlicher haben könnte. Und wie gesagt - der Ausgangspunktes dieses Tröds - wenn dann Leute auf ein Funkgerät verzichten, weil sie einen "Benutzungszwang nicht aushalten", dann ist das kontraproduktiv.
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#68
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Zitat:
Etwas Hoffnung darf man vielleicht haben. Es gab - Ich meine Anfang dieses Jahres - eine Anhörung des Ministeriums u. a. auch über den DMYV. Hintergrund: Man beabsichtigt(e) die ganzen Vorschriften für Sportboote in einer Vorschrift zu bündeln. Gruß Andreas
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#69
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Zitat:
Warum ist der entsprechende Funkschein nicht Bestandteil der Bootsführerscheine? Also SBF-Binnen UBI und beim SBF-See eben das SRC? Dann hat sich der Kram doch erledigt und alle haben einen Funkschein für ihr Fahrgebiet. Damit die Sache dann auch für die Fahrer offener Boote interessant wird, sollte das Verbot der mobilen Funkgeräte Binnen außer Kraft gesetzt werden. Ist doch dann ein echter Sicherheitsgewinn für diese Bootsklasse
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#70
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Eins der immer wieder gebrachten Argumente für den FS ist, dass er mit wenig Aufwand gemacht werden kann. Das fiele dann weg. Dazu kommt, dass ich binnen den Funk für nicht notwendig erachte. Ich hab's an, weil's vorgeschrieben ist, aber aktiv benutzen? So gut wie nie.
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#71
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Zitat:
Die Nutzungshäufigkeit des Funks ist ja sicher eine Frage des Fahrtgebiets. |
#72
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Eben. Du schlägst aber vor, Funk in jedem Fahrtgebiet vorzuschreiben, also auch dort, wo Funk (quasi) nutzlos ist.
Die Frage, was sich am Aufwand ändert, ist hoffentlich nicht ernst gemeint. |
#73
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Zitat:
Wenige Minuten später wäre ich wohl aufgelaufen . Und auch schon bei den schleusen konnte ich den Vorteil von funk erfahren
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#74
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Eben vom Fahrtgebiet abhängig. Hier im Berliner Raum ist Funk so nützlich wie ein Kropf. Ausnahme: du willst unbedingt zwischen Ausflugsdampfern die Spree fahren, tagsüber im Sommerhalbjahr. An Schleusen kann man es benutzen. Aber einen Vorteil konnte ich hier noch nicht verzeichnen.
Das ist ja einer meiner Kritikpunkte: Funk für alle vorzuschreiben, obwohl nur wenig ihn sinnvoll nutzen können, halte ich für unsinnig und unnötig. Ist aber, um Rob zu zitieren, nur meine Meinung |
#75
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Moin moin,
Zitat:
1. Führer von Yachten und Traditionsschiffen können [...] 2. Küstengewässer [...] sind 3. Traditionsschiffe [...] sind 4. Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpflänge [...] ist die Fahrerlaubnis [...] nachzuweisen 5. Bei Traditionsschiffen mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis [...] nachzuweisen 6. Wer als Maschinist auf einem Traditionsschiff [...] tätig ist, bedarf als Nachweis der Befähigung... 7. Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst Da steht in Absatz 7 nirgends eine Einschränkung, daß dieser nur für Leute gilt, die auch unter einen der anderen Absätze fallen, die sieben Absätze sind gleichberechtigt nebeneinander. Die entsprechende Diskussion ist im Jahre 2020 auch etwas müßig, das Thema wurde bei seiner Einführung durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften im Jahre 2005 erschöpfend ausdiskutiert (weil es damals u.a. dazu führte, daß auf Charteryachten <12m Funkgeräte ausgebaut wurden, um diese weiterhin an Kunden ohne Funkschein als Skipper verchartern zu können - Boote >12m haben im gewerblichen Einsatz eh Funkausrüstungspflicht). Es gab damals auch eine entsprechende FAQ-Sammlung von der BNetzA, die auf genau diese Fragen einging. lg, justme
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