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  #51  
Alt 02.11.2022, 12:32
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Hi!

War nicht irgendwie die Ausgangsfrage, ab welcher Sicht in Metern unsichtiges Wetter anzunehmen ist?
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viele Grüße
Blondini

(Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.)
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  #52  
Alt 02.11.2022, 12:47
Lady An Lady An ist offline
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In NL ist das so geregelt: Hauptwasserstraßen unter 1.000m, Nebenwasserstraßen unter 400m
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Geändert von Lady An (02.11.2022 um 15:49 Uhr)
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  #53  
Alt 02.11.2022, 12:58
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Dazu hätte ich die Frage: Wenn (wie Klaus weiter vorne und auch ich annehmen...) "Nacht" auch unter unsichtiges Wetter fällt und Binnen dem Sportboot die Fahrt bei unsichtigem Wetter verboten ist, heisst das, dass man nach Einbruch der Dunkelheit nicht mehr fahren darf? Das haut doch auch nicht hin...
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  #54  
Alt 02.11.2022, 13:05
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Zitat:
Zitat von blondini Beitrag anzeigen
Hi!

War nicht irgendwie die Ausgangsfrage, ab welcher Sicht in Metern unsichtiges Wetter anzunehmen ist?
Ab welcher Sicht?
Macht m.E. irgendwie keinen Sinn.....eher, bis zu welcher Sicht (Sichtweite) ist eine verminderte Sicht an zu nehmen.
Auf See können das meines Wissens 1-2sm sein.
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  #55  
Alt 02.11.2022, 13:07
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von mmorkel Beitrag anzeigen
Dazu hätte ich die Frage: Wenn (wie Klaus weiter vorne und auch ich annehmen...) "Nacht" auch unter unsichtiges Wetter fällt und Binnen dem Sportboot die Fahrt bei unsichtigem Wetter verboten ist, heisst das, dass man nach Einbruch der Dunkelheit nicht mehr fahren darf? Das haut doch auch nicht hin...
Nacht ist KEIN unsichtiges Wetter, siehe §1.01 BinSchStrO

Zitat:
27. „unsichtiges Wetter“:

ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;

28. „Nacht“:

der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
lg, justme
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  #56  
Alt 02.11.2022, 13:11
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Zitat:
Zitat von tritonnavi Beitrag anzeigen
Ab welcher Sicht?
Macht m.E. irgendwie keinen Sinn.....eher, bis zu welcher Sicht (Sichtweite) ist eine verminderte Sicht an zu nehmen.
Auf See können das meines Wissens 1-2sm sein.
Hi!
Macht sehr viel Sinn, weil Binnen Verbote davon abhängen. Gemeint war, was die Grenze ist also bis wann unsichtiges Wetter anzunehmen ist.
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Geändert von blondini (02.11.2022 um 13:55 Uhr)
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  #57  
Alt 02.11.2022, 14:00
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Zitat:
Zitat von blondini Beitrag anzeigen
Hi!
Macht sehr viel Sinn, weil Binnen Verbote davon abhängen. Gemeint war, was die Grenze ist also bis wann unsichtiges Wetter anzunehmen ist.
geschrieben hattest du aber:
Zitat:
War nicht irgendwie die Ausgangsfrage, ab welcher Sicht in Metern unsichtiges Wetter anzunehmen ist?
Das würde z.B. bedeuten, dass ich ab 150m Sicht von unsichtigem Wetter aus zu gehen habe und das macht, zumindest für mich, keinen Sinn.....
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  #58  
Alt 02.11.2022, 14:11
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Zitat:
Zitat von Oldskipper Beitrag anzeigen
Ein PMR Gerät ist auch eine Sprechfunkanlage. Dürfte also, wenn man der Argumentationskette folgt, an Bord niemals benutzt werden. Streng genommen betrifft das auch Handys
Wenn die WSP das spitz kriegt, wird gnadenlos abkassiert.
Ich denke es geht um Sprechfunkanlagen und Radargeräte im Sinne der Verordnung. ...
Sprechfunk in der Binnenschifffahrt ist UKW-Sprechfunk (VHF) und nur dieser wird in der BinSchStrO betrachtet.
Für die Benutzung ist außerdem zwingend das UBI vorgeschrieben.
PMR-Funk findet auf UHF statt und Handys nutzen GSM, beide fallen somit absolut nicht in den Bereich UKW-Sprechfunk und interessieren die WSP daher wie die letzte Wasserstandsmeldung vom Nil.

Anders beim Radar, hier arbeiten alle Geräte im gleichen Frequenzbereich, und für den Betrieb ist keine persönliche Erlaubnis erforderlich - siehe Allgemeinzuteilung von Frequenzen ... für Radaranlagen ....
Deshalb schreibt die BinSchStrO hier vor, dass nur Geräte die Anlage 7 ES-TRIN entsprechen benutzt werden dürfen und dann auch eine Person im Besitz eines entsprechenden Befähigungsnachweises sein muss.

Bleibt immer noch die Frage, ob schon das Einschalten des oder erst die Navigation nach Radar ein Benutzen im Sinne von § 4.06 ist

Gruß Lutz
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  #59  
Alt 02.11.2022, 14:29
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Es gibt einen Rechtsgrundsatz: nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz).
Anders gesagt: Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Auch wenn man in D wohl oft meint, dass alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist verboten sei.
Zum Einen, die entsprechende Vorschrift (hier: Verordnung, nicht Gesetz) existiert ja inkl. festgelegter Sanktionierung, Du zweifelst lediglich die Bedeutung des Inhalts an. Das wiederum wäre mir an der Stelle deutlich zu heikel, weil man damit im Zweifel vor Gericht landet, und vor Gericht und auf hoher See...

Zum Zweiten, dem Grundsatz 'nulla poene sine lege' entspricht natürlich auch eine Vorschrift, die explizit besagt 'alles außer $DEFINITION ist verboten' - es muß lediglich eine entsprechende Vorschrift existieren.

lg, justme
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  #60  
Alt 02.11.2022, 20:07
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Zitat:
Zitat von blondini Beitrag anzeigen
Hi!

War nicht irgendwie die Ausgangsfrage, ab welcher Sicht in Metern unsichtiges Wetter anzunehmen ist?
Wenn Dich ein Kläger (WSP, etc.) wegen eines strafbaren Vergehens anzeigt und vom Gericht vorgeladen bist, dann wird Dir diese Frage bei der Urteilsverkündung beantwortet. Vorher gibt es garantiert keine Antwort. Dies betrifft nur dein Vergehen und kann nicht auf weitere ähnliche Vergehen übertragen werden da die Konstellation jedes Mal anders ist.
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Gruss Heinz

"Denn sie wissen, was sie tun."
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  #61  
Alt 03.11.2022, 09:26
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Im § 4.05 heißt es:
Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen.
Damit ist klar, es dürfen überhaupt keine Sprechfunkanlagen an Bord sein, welche dem nicht entsprechen - egal ob in Betrieb oder nicht.

Das ist im § 4.06 aber nicht der Fall, hier heißt es, dass RADAR nur mit entsprechend zugelassenem Radargerät benutzt werden darf.
Ein nicht Anlage 7 ES-TRIN entsprechendes Radargerät darf also sehr wohl an Bord sein.

Deshalb die Frage, ob nun schon das Einschalten eines nicht Anlage 7 ES-TRIN entsprechenden Radargerätes die Benutzung von RADAR ist oder RADAR erst dann genutzt wird, wenn es zur Navigation dient

Gruß Lutz
Ich hatte genau das mal hinterfragt bei einer Binnen-Kontrolle.
Da hiess es, montiert ist kein Thema, Betrieb ist nicht erlaubt. Dass ein Betrieb vorliegt, sieht man deutlich am sich drehenden Balken.
Im Betrieb zulässig seien nur die für Sportboote zugelassenen Geräte. Was ein Sportboot ist, ist ja für jedes Boot völlig klar, auch wenn es ein ehemaliges Behördenboot ist. So oder so ist eine Radarfahrt im Sinne einer Radarfahrt binnen egal mit welchem Gerät nicht möglich und somit nicht zulässig, so die Aussäge.

Mir ist nicht bekannt, ob und dass es zu einer Änderung Ordnung kam.

Gruß

Totti
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  #62  
Alt 03.11.2022, 10:03
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Zitat:
Zitat von heiger Beitrag anzeigen
Wenn Dich ein Kläger (WSP, etc.) wegen eines strafbaren Vergehens anzeigt und vom Gericht vorgeladen bist, dann wird Dir diese Frage bei der Urteilsverkündung beantwortet. Vorher gibt es garantiert keine Antwort. ...
Die WSP wird wohl kaum Kläger sein

Kläger ist der Staatsanwalt, die WSP ermittelt, wenn sie eine Anzeige erhält oder selbst Zeuge ist.

Wegen eines Verstoßes gegen die Regeln zum "unsichtigen Wetter" wird man aber erstmal einen Bescheid über ein Bußgeld oder eine Geldbuße bekommen, da es keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit ist.

Dagegen kann man natürlich Einspruch erheben, wenn einem der Vorwurf zu ungenau erscheint und man Wert auf die Antwort eines Gerichtes legt.

Gruß Lutz
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  #63  
Alt 03.11.2022, 10:39
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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Ich hatte genau das mal hinterfragt bei einer Binnen-Kontrolle. ...
Diese Antworten werfen ja mehr Fragen auf als sie beantworten

Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
I... Da hiess es, montiert ist kein Thema, Betrieb ist nicht erlaubt. Dass ein Betrieb vorliegt, sieht man deutlich am sich drehenden Balken. ...
Bei einem Sportbootradar sieht man nicht unbedingt einen drehenden Balken.
Ein Gerät mit drehendem Balken hingegen entspricht vermutlich "ES-TRIN".
Warum sollte der Betrieb dann nicht erlaubt sein

Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
... Im Betrieb zulässig seien nur die für Sportboote zugelassenen Geräte. ...
Ein Radargerät entspricht entweder "ES-TRIN" oder eben nicht.
Es gibt für Radargeräte keine gesonderte "Zulassung für Sportboote".

Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
... So oder so ist eine Radarfahrt im Sinne einer Radarfahrt binnen egal mit welchem Gerät nicht möglich und somit nicht zulässig, so die Aussäge....
Das ist ja unstrittig, dass eine Radarfahrt im Sinne einer Radarfahrt, also die Navigation nach Radar, mit einer nicht "ES-TRIN" entsprechenden Radaranlage nicht erlaubt ist.

Im Umkehrschluss ist aber das Einschalten eines Sportbootradars nicht verboten, lediglich eine Radarfahr damit ist nicht zulässig.

In ES-TRIN heißt es in Artikel 7.06 1. (PDF-Seite 45) übrigens "Navigationsradaranlagen".

Gruß Lutz
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  #64  
Alt 03.11.2022, 13:03
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Ein Gerät mit drehendem Balken hingegen entspricht vermutlich "ES-TRIN".
Warum sollte der Betrieb dann nicht erlaubt sein
Nein, so einfach ist es ganz und gar nicht - den Vorschriften der ES-TRIN entsprechen nur speziell nach dieser gebauten und vor allem typgeprüften Anlagen, das sind die absolute Minderheit aller verfügbaren Radargeräte. Die Liste der zugelassenen Geräte kann man sich bei der CESNI öffentlich verfügbar anschauen: https://listes.cesni.eu/2010-de.html (Achtung, die Liste enthält sämtliche jemals zulässigen Geräte - nicht alle davon dürfen noch weiterhin betrieben oder neu verbaut werden).
Dazu kommt noch die Einbauvorschrift nach Abschnitt III der Anlage V - Einbau, Reparatur und Wartung nur durch zugelassene Fachfirmen (mit behördlicher Anerkennung), gilt sowohl für die Radaranlage als auch für den Wendezeiger. Darüber gibt's dann am Ende auch eine Bescheinigung, nur mit dieser erfüllt die Anlage die Bestimmungen und nur dann darf sie benutzt werden.

lg, justme
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  #65  
Alt 03.11.2022, 13:17
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
... Nein, so einfach ist es ganz und gar nicht ...
Dachte ich mir schon, dass man am Aussehen nicht erkennen kann ob das Radar "ES-TRIN" entspricht oder nicht.

Umso unverständlicher die Aussagen bei der "Binnen-Kontrolle".

Gruß Lutz
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  #66  
Alt 03.11.2022, 14:21
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Zitat:
Zitat von Lutz
Im Umkehrschluss ist aber das Einschalten eines Sportbootradars nicht verboten, lediglich eine Radarfahr damit ist nicht zulässig.
Genau das "glaubt" mir ja hier auch keiner.

Klaus, hilflos
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  #67  
Alt 03.11.2022, 16:42
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
Genau das "glaubt" mir ja hier auch keiner.

Klaus, hilflos
Erklärt sich doch mit dem gesunden Menschenverstand.
Wenn etwas draufgebaut wird, dann doch zum "benutzen".

Natürlich darf man sich da ohne genaue Ausbildung und Kenntnis der Grenzen der Semi-professionellen Technik nicht alleine darauf verlassen und die Jalousien an den Fenstern schliessen und willenlos den Hebel flachlegen.

Folgllich fährt man auch net bei "ich seh nix" Wetter damit. Bzw. wenn man es tut und es passiert was hat man die A-Karte.

Aber das als zusätzliche Information mal mitlaufen zu lassen schadet ja nix. Also die Diskussion würde ich bei jeder Waschpo-Kontrolle genau so führen
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Viele Grüße Fränkie

Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war!
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  #68  
Alt 03.11.2022, 17:11
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Hi
Warum die Haarspalterei bez. Radarfahrt, nur mal so einschalten, bei Regen, Einfahrt zum Hafen, etc?
Der Betrieb gängiger Sportboot-Radaranlagen ist binnen schlicht verboten .
Einfach weil sie den gültigen Vorschriften nicht entsprechen.
Und "Betrieb" beginnt beim einschalten der Anlage.
Ist doch nicht so schwer, oder
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  #69  
Alt 03.11.2022, 18:01
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Zitat:
Zitat von sporty Beitrag anzeigen
Hi
Warum die Haarspalterei bez. Radarfahrt, nur mal so einschalten, bei Regen, Einfahrt zum Hafen, etc?
Der Betrieb gängiger Sportboot-Radaranlagen ist binnen schlicht verboten .
Einfach weil sie den gültigen Vorschriften nicht entsprechen.
Und "Betrieb" beginnt beim einschalten der Anlage.
Ist doch nicht so schwer, oder
Es geht ja nicht um "Betrieb" sondern um "Benutzen".

Mein Handy ist 24/7 in Betrieb, benutzen tue ich es wesentlich seltener.

Ganz so einfach ist es dann doch wieder nicht .


Gruß Lutz
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  #70  
Alt 03.11.2022, 18:16
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Es geht ja nicht um "Betrieb" sondern um "Benutzen".

Mein Handy ist 24/7 in Betrieb, benutzen tue ich es wesentlich seltener.

Ganz so einfach ist es dann doch wieder nicht .


Gruß Lutz
Hi Lutz
Ist schon so einfach. Es geht um Betrieb.
Genau das meinte ich mit "Haarspalterei".
Auch wenn der Eine oder auch der Andere oder Du es nicht glauben wollen.

Einfaches Beispiel: Du schaltest Deinen Fernseher ein. Der ist dann in Betrieb.
Ob Du hinschaust und ihn nach Deiner Ansicht benutzt, ist egal.

Das mit dem Smartphone ist auch ein gutes Beispiel.
Natürlich "benutzt" Du es.
Du veränderst evtl. den Standort. Das Gerät arbeitet für Dich. Du bist empfangsbereit etc.
Was ist daran nicht "benutzen".

Geändert von sporty (03.11.2022 um 18:31 Uhr)
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  #71  
Alt 03.11.2022, 20:08
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So einfach ist das aber nicht, wenn Du ein Kombifunkgerät hast aber nur den UBI also keinen SRC z.B., dann kannst Du das Gerät anstellen und auf Binnen schalten. Das ist erlaubt, da Du ja den UBI hast. Du darfst das, weil das Gerät auf "Betriebsart" Binnen steht. Stellst Du das Gerät aber auf Seefunk, ist das eben nicht erlaubt, weil Du ja keinen SRC hast.
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  #72  
Alt 03.11.2022, 20:21
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Hi
Was ist an "Radar" nicht zu verstehen?
Ein einfaches Bsp.: Und natürlich hängt das auch.
Wenn ich einen Pkw-Führerschein habe, darf ich damit nicht LkW fahren.
Was ist daran so schwer zu verstehen?
Außer: Man will es nicht verstehen und sucht argumentative Auswege für sein eigenes Handeln.

Geändert von sporty (03.11.2022 um 20:28 Uhr)
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  #73  
Alt 03.11.2022, 20:25
Lady An Lady An ist offline
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Es geht um den Begriff "in Betrieb" nehmen.
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  #74  
Alt 03.11.2022, 20:30
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Hi
Siehe #68.
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  #75  
Alt 04.11.2022, 09:33
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
Es geht um den Begriff "in Betrieb" nehmen.
Beziehungsweise NICHT um den Begriff "in Betrieb" nehmen sondern um den in § 4.06 benutzten Begriff "benutzen".

Die ganze BinSchStrO bezieht sich bezüglich Radar nämlich nicht auf "in Betrieb" nehmen.

Und da bleibt m.E. die Frage wann das "in Betrieb" genommene Radar im Sinne des § 4.06 "benutzt" wird.

Bereits beim Einschalten oder erst wenn die vom Radar gelieferten Informationen zur Navigation benutzt werden.

Gruß Lutz
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