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  #76  
Alt 12.08.2024, 12:43
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Zitat von Saint-Ex Beitrag anzeigen
Danke Tomber! Genau nach einer solchen Begriffsbestimmung hatte ich lange gesucht und nicht gefunden. Jetzt ist wirklich alles klar.
Wurde bestimmt schon ein dutzend Mal im Forum erwähnt in den letzten 10 Jahren
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Gerhard

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  #77  
Alt 12.08.2024, 12:54
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Zitat von Kladower Beitrag anzeigen
Wurde bestimmt schon ein dutzend Mal im Forum erwähnt in den letzten 10 Jahren
Wie immer sehr hilfreich, Gerhard. Danke! In diesem Faden zumindestens ist eher über den einen oder anderen Ankersee bzw. -bucht und weniger über Begriffsbestimmungen geschrieben worden. Und auch bei Tante Google habe ich, trotz zahlreicher Verweise ins Boote-Forum, genau zur begrifflichen Abgrenzung zwischen Stillliegen und Ankern erstmal nichts gefunden. Deshalb bin ich Tomber42 sehr dankbar, dass er genau auf diese Stelle verwiesen hat. Jetzt habe ich sie natürlich auch gefunden, die exakze Bezeichnung der Verordnung ist dann eben doch hilfreich - nicht nur für Juristen...
Aber immer gut, wenn es kluge Menschen gibt, die einem hinterher sagen können, was man eigentlich hätte längst schon wissen können! Schönen Tag noch...
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  #78  
Alt 12.08.2024, 14:23
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Wir können das beim JF am 24.08. ja noch mal vertiefen.
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  #79  
Alt 12.08.2024, 14:35
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Habe ich auch gerade gedacht. Klugscheißertreffen sozusagen
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  #80  
Alt 13.08.2024, 09:33
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Zitat von Saint-Ex Beitrag anzeigen
Danke Tomber! Genau nach einer solchen Begriffsbestimmung hatte ich lange gesucht und nicht gefunden. Jetzt ist wirklich alles klar.
Na ja, eher unklar wenn ich deinen vorherigen Beitrag lese, dein letzter Satz dort war, wir sollen uns alle wieder hinlegen.. . Da ging es ja um die Aussage, das es jetzt in dem Bereich ein implizites Alkoholverbot beim Ankern gibt, weil immer jemand an Bord sein muß, der Handlungsfähig ist. Das regelt ja die neue Verordnung um die es hier geht. Da Ankern nun eben doch zum Stilliegen gehört, ist das imho so.
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  #81  
Alt 14.08.2024, 08:58
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Zitat von Tomber42 Beitrag anzeigen
Na ja, eher unklar wenn ich deinen vorherigen Beitrag lese, dein letzter Satz dort war, wir sollen uns alle wieder hinlegen.. . Da ging es ja um die Aussage, das es jetzt in dem Bereich ein implizites Alkoholverbot beim Ankern gibt, weil immer jemand an Bord sein muß, der Handlungsfähig ist. Das regelt ja die neue Verordnung um die es hier geht. Da Ankern nun eben doch zum Stilliegen gehört, ist das imho so.
Ja, hier lag ich eindeutig falsch. Sorry für die Verwirrung.
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Alt 15.08.2024, 07:05
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Zitat von Tomber42 Beitrag anzeigen
Na ja, eher unklar wenn ich deinen vorherigen Beitrag lese, dein letzter Satz dort war, wir sollen uns alle wieder hinlegen.. . Da ging es ja um die Aussage, das es jetzt in dem Bereich ein implizites Alkoholverbot beim Ankern gibt, weil immer jemand an Bord sein muß, der Handlungsfähig ist. Das regelt ja die neue Verordnung um die es hier geht. Da Ankern nun eben doch zum Stilliegen gehört, ist das imho so.
Nein, es gibt kein „impliziertes Alkoholverbot“ solange man unter der Grenze des Vollrausches bleibt. https://www.boote-forum.de/showthrea...5&#post5541765

Bei Facebook konnte vor ein paar Tagen eine Aussage der WaSchPo lesen, die das im Grunde bestätigt, aber die Notstandsregelung unter den Tisch fallen lässt. Aus Polizeisicht nachvollziehbar.
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Alexander
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Alt 15.08.2024, 10:06
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Zitat:
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Nein, es gibt kein „impliziertes Alkoholverbot“ solange man unter der Grenze des Vollrausches bleibt. https://www.boote-forum.de/showthrea...5&#post5541765

Bei Facebook konnte vor ein paar Tagen eine Aussage der WaSchPo lesen, die das im Grunde bestätigt, aber die Notstandsregelung unter den Tisch fallen lässt. Aus Polizeisicht nachvollziehbar.
Aus §1.03 Abs 4:
4.
Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern oder Schleusen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b)
unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.

und weiter aus § 7.08 Abs 4:

Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.


Heißt im Klartext: Tassen hoch, solange die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht nötig ist. Wenn aber ausdrücklich eine Aufsicht beim Ankern vorgeschrieben ist, kann man den Punkt wohl kaum geltend machen.
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Alt 21.10.2024, 17:28
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So. Gegen Ende der ersten Saison mit Stillliegeverbot im Berliner Osten ein Fazit von mir... Im Laufe der Saison hat sich die Situation auf der Spree zwischen Rummelsburger Bucht und Abzweig Teltowkanal tatsächlich verändert. Wo es am Saisonbeginn noch mehrere, auch grössere Kolonien von Schrottbooten gab, war nun das Ufer frei. Bei unserer letzten Durchfahrt vor zwei Wochen gab es tatsächlich so gut wie keine Schrottboote mehr, sowohl am Ufer als auch ankernd. Ein paar wenige Boote, die ich in die Kategorie eingeordnet hätte und die noch stillliegen, sind wohl "offiziellen" Liegeplätzen an den jeweiligen Stellen zuzuordnen. Hier hat die stete Ansprache durch die WSP wohl gewirkt.

Die meisten Boote sind natürlich immer noch in der Umgebung zu finden - davon sind die meisten in die Rummelsburger Bucht umgezogen, einige auch in Müggelspree oder die Dahme. An den jeweiligen Stellen leicht erkennbar . In der Bucht selber ist es eng geworden. Nach Zählung der WSP Mitte August (auf Anfrage der CDU-Fraktion) wurden 243 dauerstillliegende Boote und Flösse gezählt. Die meisten haben sich zu "Inseln" zusammengeschlossen, um der Anwesenheitspflicht einfacher nachkommen zu können.

Die WSP kontrolliert mehrfach täglich, hat aber Stand Mitte August nur sehr wenige Ordnungswidrigkeitsverfahren deswegen eingeleitet (nämlich 29), obwohl ein Grossteil der kontrollierten Inseln unbemannt waren (nämlich 70%). Wracks wurden bisher ebenfalls noch nicht in nennenswertem Umfang abtransportiert. Momentan ist unklar, ob das auch zukünftig so weitergeht, oder ob irgendwann härter durchgegriffen wird.

In den Medien wenig kommuniziert, aber für Sportbootfahrer mit Liegeplatz ein Ärgernis ist der Verlust beliebter Ankerplätze auf der Spree, auch bei durchgehender Anwesenheit. Am Bullenbruch (quasi direkt neben der WSP-Station) wurde die Besatzung ankernder Boote auch mehrfach täglich angesprochen, so dass der "Verfolgungsdruck" hoch war und an ein ruhiges Ankern trotz Verbot nicht zu denken war...

Man darf gespannt sein, wie sich die Situation im Winter weiterentwickelt, wo ja ein grösserer Prozentsatz der Rummelsburg-Fraktion nicht dauerhaft auf dem Boot ist... Momentan hat sich die Schrottbootproblematik nicht gelöst, sondern sie hat sich bisher nur räumlich konzentriert.

Geändert von mmorkel (21.10.2024 um 18:04 Uhr)
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