#1
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Man wundert sich
Eine Frage: wieviel Alkohol darf man als Bootsführer in BRD haben?
Und noch eine: am Fluss, in einer Ausbuchtung z.B.: darf man dort ankern? Natürlich mit Bug gegen Strom. |
#2
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Zitat:
Wer bist Du?
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Gruß Albert
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#3
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Zitat:
Ob man Ankern darf oder nicht hängt vom Abschnitt ab. Am Rhein z.B gibt es einige Altrheinarme in der man Tagsüber Ankern darf aber Nachts aber nicht.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#4
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Ist Jarl aus Norwegen und wie ich meine mit sehr guten Deutsch. Lese mal den anderen Trööt den Jarl eröffnet hat. Carsten
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Das Leben ist zu schön um ständig zu arbeiten, aber wie soll man sonst leben.
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#5
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Wer ich bin? Ein Norwegen mit 66 Jahren, und hat vor über 40 Jahren in Bayern (Rosenheim) studiert
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#6
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Wie lege ich Bilder in Beiträge/Antworten ein?
Ich finde keine gute Information auf dem Forum darüber
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#7
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Hallo Jarl!
Ankern im Fluss, in einer "Ausbuchtung": Grundsätzlich nicht verboten, solange dein Boot nicht im Fahrwasser liegt und durchgehende Schiffahrt nicht behindert. Lokale Besonderheiten ausgenommen. Wenn "Ankern Verboten" oder "Still-Liegen verboten" ist, dann natürlich "verboten". Siehe BiSchiStrO Bilder Hochladen: Antworten in "Erweitert" Modus. Dann weiter unter "Dateien anhängen" / "Anhänge verwalten" klicken Dann im neuen Fenster "Hochladen" klicken. Dann eine Bild-Datei (.jpg) auswählen und anklicken Bild wird hochgeladen Zur Kontrolle "Vorschau" klicken Beispiel:
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“I don’t feel very much like Pooh today," said Pooh. Gruß Volker Geändert von Puuh (07.02.2016 um 00:47 Uhr)
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#8
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Moin Jarl,
du kannst auch Bilder z.B. bei picr.de oder anderen Anbietern hochladen und dann den Link in deinen Post einfügen.
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Gruß Michael NUR DER HSV / unaufsteigbar Leidenschaftlicher Dieselfahrer
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#9
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warum?... geht doch hier ganz einfach:
https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=63971
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren....
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#10
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#11
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Blöde Frage: Ist am Ufer an was Festem anbinden (Geländer, Poller oder so ) auch ankern ?
Nur mal gefragt weil ein Anker sich doch viel eher lösen kann als ein befestigtes Tau.. Unbedarfterweise, Wigbold
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Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind, wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben, zu leben. Mark Twain |
#12
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Bei uns an der Oberweser geht das Fahrwasser an manchen Stellen über die gesamte Flußbreite, dort darf dann nicht geankert werden.
Aber man darf dort an den Uferrand fahren, der ist teilweise schön sandig, und die Leinen am Ufer fest machen, soetwas zählt nicht zum Ankern.
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Gruß Jürgen "Die Zukunft sollte man nicht vorhersehen wollen, sondern möglich machen" Antoine de Saint-Exupéry (1900-1944)
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#13
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Moin Wigbold,
Poller, Klampen sind in Ordnung. Das Boot an Geländern, Bäumen, Wurzeln fest machen ist meines Wissens nicht erlaubt und zieht Liegeplatzkosten nach sich. Die Gebühr wird von der Rennleitung kassiert . Wenn das Boot am Ufer vertäut ist müsst du nicht fahrfähig bleiben. Ist der Anker im Wasser, dann bleibt es bei ein bis zwei Hopfenkaltschalen. Gruß Martin
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Gruß Martin
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#14
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Zitat:
Ankern ist: das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet; Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#15
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Zitat:
das geht gar nicht, am Gelände sein Boot festtütteln, das geht gar nicht. An Bäumen nur, wenn die Baumrinde mit Brettern oder ähnliches geschützt wird. Wassersportler sind doch keine Naturbanausen Gruß Manfred |
#16
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Zitat:
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#17
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Zum Beispiel;
Binnenwasserstraßenordnung Rheinschiffahrtpolizeiverordnung Gruß Manfred |
#18
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Zitat:
Wo steht aber, dass ich am Baum festmachen darf, wenn ich ihn mit Brettern oder ähnlichem schütze Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#19
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Zitat:
Einer von der Entenpolizei wollte von mir 20 Euro haben.. Arbeitsboote von WSA oder WSV schützen die Baumrinden, wenn an einem Baum festgemacht werden muss. Gruß Manfred |
#20
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Es gab auch mal einen §175, aber Gesetze gelten nun mal in ihrer aktuellen Fassung
Ob WSA und WSV von diesbezüglich Sonderrechte besitzen entzieht sich meiner Kenntnis, habe es aber auch noch nie gesehen. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#21
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Hallo Zusammen,
mir ist es aber auch beigebracht worden, dass Bäume tabu sind. Ich habe immer 2 Erdanker dabei, die wenn nötig an Land in den Grund gehämmert werden. Gruß Ronald
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Viele Grüße Ronald __________________________________________________ |
#22
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Frei aus dem Kopf aber sehr sicher, dass es so stimmt:
Stilliegen ist überall dort erlaubt, wo Stillliegen nicht verboten ist, aber nur an dafür vorgesehenen Vorrichtungen. Und Ankern gilt als Stilliegen. Bedeutet: Du darfst am Ufer an vorhandenen Pollern festmachen aber auf gar keinen Fall an Zäunen, Geländern und erst recht nicht an Bäumen! Ist keine Vorrichtung vorhanden, muss man zum Erdnagel greifen. Eine Eisenstange mit einem ordentlichen Hammer tut's auch (Selbstverständlich den Umständen angemessen und immer überdimensioniert!) Und da Ankern als Stillliegen gilt, kann man dort soviel trinken, wie man will. Je nach Revier gibt es natürlich immer wieder Sonderregelungen, über die man sich im Vorfeld informieren muss.
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Gruss, Luis
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#23
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Zitat:
kurz gesagt: Ja, ankern auf Flüssen ist erlaubt - mit Einschränkungen. Die Einschränkungen findest Du in der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) "erster Teil (=> gilt allgemein)" und "zweiter Teil (=> Sonderregeln für bestimmte Flüsse)". Im Speziellen dort folgende Abschnitte: Zitat:
Damit wird das gesamt Kapitel 7 - Regeln für das Stillliegen für Dich interessant: https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec...l_7/index.html Dort insbesondere für Deine Fragestellung relevant: §7.01 - Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen (Der Abschnitt ist nicht soo lang und schnell gelesen): https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec....01/index.html §7.02 - Liegeverbot (Da steht im Kern drin wofür Du Dich interessiert - wo Du eben keinesfalls stillliegen und also auch nicht ankern darfst): https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec....02/index.html §7.03 - Ankern und Verwendung von Pfählen (auch eher kurz und schnell gelesen): https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec....03/index.html Dann gibt es noch einen "zweiten Teil" der BinSchStrO. Dort sind Sonderregeln für bestimmte Flüsse (so es dort Sonderregeln gibt) aufgeführt. Hier die Links zu "Deinem" Fluss: https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec...eil/index.html Meistens steht in den Paragraphen dann sowas wie: "Neckar - §10.09 Ankern (Keine besonderen Vorschriften)" - gemeint ist: Keine besonderen Vorschriften über die Regeln aus dem "ersten Teil" der BinSchStrO hinaus.) Übrigens, ein allgemeines Verbot im "Fahrwasser" zu Ankern (wie in Antwort #7 geschildert) konnte ich nach einer schnellen Kurzrecherche nicht finden. Lasse mich da aber gerne verbessern! (Naja - eigentlich ungerne, weil es dann noch weniger Ankerplätze gäbe ;) Lediglich: Zitat:
Zitat:
Zitat:
... und schließlich zum besseren Verständnis - es gibt noch eine Trennung zwischen "Fahrwasser" und "Fahrrinne": Zitat:
Zitat:
Lass Dich durch die Texte der BinSchStrO nicht verwirren - Spätestens nach dem zweiten oder dritten Lesen ergeben sie zumindest semantisch Sinn ;) Bei Fragen zu Begrifflichkeiten hilft oft ein Blick in die Begriffsdefinitionen unter: https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec....01/index.html AUFGEPASST: Auf Rhein, Mosel und Donau gilt nicht die BinSchStrO, sondern es gibt jeweils eigene Verordnungen: * Für den Rhein siehe Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV): https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec...ht/RheinSchPV/ => wieder Kapitel 7 - Regeln für das Stillliegen: https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec...l_7/index.html * Für die Donau siehe Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV): https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec...hPV/index.html => wieder Kapitel 7 - Regeln für das Stillliegen: https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec...l_7/index.html * Für die Mosel siehe Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV): https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec...hPV/index.html => wieder Kapitel 7 - Regeln für das Stillliegen: https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec...el7/index.html Für alle übrigen Flüsse (genauer, die übrigen Binnenschiffahrtsstraßen) gilt die BinSchStrO. Eine Übersicht gibt es hier: https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec...cht/index.html Liebe Grüße, Daniel Geändert von Habakuk (08.02.2016 um 19:01 Uhr) |
#24
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Zitat:
Ich stimme die im 1. Satz uneingeschränkt zu.
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Gruß Martin |
#25
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Zitat:
Geändert von Habakuk (08.02.2016 um 19:31 Uhr)
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