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  #1  
Alt 24.08.2016, 17:32
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Schleusenmeister Schleusenmeister ist offline
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Standard Ankern laut BinSchStrO

Liebe Forengemeinde,

ich hoffe, ich habe hier die richtige Kategorie erwischt. Es geht um das viel umworbene Thema Ankern. Jedoch nicht, ob es schwer oder einfach ist, oder wie man es richtig macht, sondern um rechtliche Aspekte aus der Binnenschifffahrtsstraßenordnung.

Laut §7.02 und §7.03 je Buchstabe a ist es einem Fahrzeug, laut Begriffsbestimmung auch einem Kleinfahrzeug, verboten, "auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf einem Abschnitt der Wasserstraße, für den ein allgemeines Stillliegeverbot [Ankerverbot] besteht" stillzuliegen oder zu ankern.
Ich habe in der BinSchStrO schon entdeckt, dass über diese Verordnung ein Ankerverbot z. B. für den Main-Donau-Kanal festgelegt wird.
Hingegen findet man auf dem Oder-Spree-Kanal, der als Schifffahrtskanal zu verstehen sein sollte, die Tafelzeichen A.5/A.6 (Stillliegeverbot/Ankerverbot).

Geht es nach Definition der BinSchStrO also um einen Schifffahrts- bzw. Schleusenkanal oder aber um einen solchen Schifffahrts- bzw. Schleusenkanal, auf dem ein allgemeines Stillliege- bzw. Ankerverbot gilt?

Die Herren von der Wasserschutzpolizei, die ich vorhin noch befragt hatte, erschienen mir auch eher ratlos.
Ihre Antwort, bezogen auf den Oder-Spree-Kanal, lautete, man könne dort durchaus ankern. Davor sagten sie allerdings, es bestehe dort ein allgemeines Stillliegeverbot. Der andere Wasserschutzpolizist war anfangs ganz anderer Meinung.

Ich hoffe, einer von euch kann helfen.
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Kollegiale Grüße, Sascha
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  #2  
Alt 24.08.2016, 18:23
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Emma Emma ist offline
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Beantworten kann ich dir die Frage auch nicht. Ich habe mal versucht, diese Frage bezüglich des Gosener Kanals, speziell der dort befindlichen Verbreiterung mit Pier und Pollern, mit dem Entenschutz zu klären.
Ergebnis: Die einen sagen so, die anderen so. Was letztendlich bedeutet, das ich dort anlegen und grillen kann oder 20€ bezahlen sollte.
Ich denke, dass die WaPos bezüglich Gesetze und Verordnungen nicht die richtigen Ansprechpartner sind. Am Sonntag haben wir bei der Wache in Köpenick nachgefragt, ob und wo Charterer eine Führerschein bräuchten. Ergebnis auch hier "ja, nein, vielleicht". Z.B. sei der Gosener Kanal führerscheinfrei (), der Seddin- und der Dämmeritzsee jedoch nicht. Es muss also führerscheinlose Charterer geben, die ihre Kähne auf dem Luft- oder Landwege dorthin bringen. Haltet mal Ausschau.

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  #3  
Alt 24.08.2016, 19:48
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
mit so einer Frage kannst Du die Juristen über Jahre beschäftigen. :magreren:

Letzten Endes müßtest Du, wenn Du eine qualifizierte Antwort erhalten möchtest, die GDWS Außenstelle in Magdeburg befragen.

Eigentlich ist die Beantwortung ja nach dem ersten Teil der Schifffahrtspolizeivorschriften einfach. Wie Du schon geschrieben hast, ist das Stilliegen und Ankern auf Schifffahrtskanälen allgemein verboten. Dies hat auch eine gewisse Logik. Die meisten dieser Bauwerke sind durch künstlich hergestellte Dichtungen mit Ton, Beton oder Asphalt versiegelt, welcher durch das Ankern beschädigt werden kann. Ein sonstiges sicheres Stilliegen ist i.d.R. nur an entsprechend ausgestatteten Liegestellen möglich. Außerdem sind die Wasserflächen auf dem Kanal i.d.R. außerhalb der Liegestellen durchgehend als Fahrrinne zu verstehen, welche ebenfalls ein Stilliegen nach den allgemeinen Grundsätzen der BinSchStrO verbietet. In Schleusenbereichen gelten wieder besondere Regelungen für das Stilliegen.
Zusammengefasst könnte man also sagen, Stilliegen ist auf Kanälen überall verboten, es sei denn es ist ausdrücklich z.B. durch Beschilderung erlaubt.

Jetzt kommt der Knackpunkt, der das ganze kompliziert macht. Der zweite Teil der BinSchStrO liegt in der Zuständigkeit der ehemaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (jetzt GDWS). Die dort enthaltenden Paragraphen sind i.d.R. eine Zusammenfassung der Schifffahrtspolizeilichen Anordnungen, die die jeweilige Direktion für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen hat. Dummerweise waren diese sechs Behörden in der Vergangenheit nicht selten völlig unterschiedlicher Rechtsauffassung wie Allgemeinvorschriften des ersten Teils der BinSchStrO anzuwenden sind.
Als Beispiel hab ich z.B. mal erlebt, dass in einer Direktion die Auffassung herrschte "seitlicher Abstand" ist "der Abstand zu allen Seiten" eines Schiffes, die zweite Direktion sagt "der Abstand zur Steuer- und Backbord-Seite", die Dritte "der Abstand Vorder- und Achterlicht".
Wenn jetzt schon die Vollzugsbeamten aus der eigenen Bundesbehörde schon Probleme haben, dem ganzen noch zu folgen, dann stell Dir jetzt noch vor, wie es den WSP´ler der Landesbehörde ergeht, wo noch evtl. zur Meinung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Bundes noch die jeweilige Meinung der Juristen aus einem der fünfzehn Bundesländer hinzu kommt.

Ergo, Du wirst um die Anfrage bei der GDWS nicht herum kommen, die sind ja auch die Behörde, die nachher das Bußgeld haben möchte.

Bis dann

Dominic
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  #4  
Alt 24.08.2016, 20:01
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Hallo, ihr zwei,

Ähnliches hatte ich auch festgestellt oder von den Beamten erfahren.
Am Gosener Kanal fahren ja dauernd Charterer lang, das ist da in der Hochsaison wie Autobahn...
Am Oder-Spree-Kanal wundert mich, dass nur für bestimmte Gewässerabschnitte Stillliege- oder Ankerverbote durch Tafelzeichen kenntlich gemacht werden, die analog zu einem ohnehin geltenden allgemeinen Stillliegeverbot doppelt gemoppelt wären.
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  #5  
Alt 24.08.2016, 21:08
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Ich kenne den Oder-Spree Kanal nicht, aber es gibt Kanäle die eigentlich aus einem Flussbett bestehen z.b sind Teile des MDK eigentlich die Regnitz und Altmühl, hier kann Ankern durchaus erlaubt sein, bzw. dann wieder an einzelnen Abschnitten verboten evtl. gibt es sowas auch am Oder-Spree Kanal?

MFG S
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  #6  
Alt 24.08.2016, 21:35
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Zitat:
Zitat von Schleusenmeister Beitrag anzeigen
... Hingegen findet man auf dem Oder-Spree-Kanal, der als Schifffahrtskanal zu verstehen sein sollte, die Tafelzeichen A.5/A.6 (Stillliegeverbot/Ankerverbot). ...
Der Oder-Spree-Kanal ist Teil der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) und teilt sich in den ca. 24 km langen westlichen Abschnitt (SOW km 45 bis km 69) und den ca. 41 km langen östlichen Abschnitt (SOW km 89 bis km 130).
Das ca. 20 km lange Teilstück der SOW von km 69 bis km 89 ist die Fürstenwalder Spree (also kein Kanal), eventuell stehen ja hier die die Schilder A.5/ A.6

Gruß Lutz
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  #7  
Alt 24.08.2016, 21:37
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Zitat:
Zitat von stefan307 Beitrag anzeigen
.... aber es gibt Kanäle die eigentlich aus einem Flussbett bestehen z.b sind Teile des MDK eigentlich die Regnitz und Altmühl, hier kann Ankern durchaus erlaubt sein, bzw. dann wieder an einzelnen Abschnitten verboten ....
Ankern ist definitiv am ganzen MDK verboten.
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  #8  
Alt 24.08.2016, 22:07
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
die WSD Süd hat für den MDK das Liege- und Ankerverbot aber auch explizit in die örtliche Regelung aufnehmen lassen.
Im Bereich der Norddeutschen Kanäle gibt es diesen Passus in der örtlichen Vorschrift nicht, allerdings vertrat die WSD West bisher immer die Ansicht, dass hier die Regelung aus dem Allgemeinen Teil der BinSchStrO Anwendung findet.
Es ist bei beiden verboten, allerdings jeweils aus der Verordnung anders hergeleitet.

Was ich vorhin noch vergessen habe;
Örtliche Beschilderung hat ja i.d.R. Vorrang vor der Regelung der Rechtsvorschrift. Für diese ist aber das Wasserstraßen und Schifffahrtsamt bzw. im ersten Zugriff deren Außenbezirk zuständig. Jetzt muss den Verantwortlichen dort natürlich auch klar sein, dass er keine örtliche Verfügung per Beschilderung erlassen sollte, wenn diese eine Allgemeinvorschrift ad absurdum führt. Gibt da immer wieder sehr skurrile Beispiele, z.B. wurde ein Ankerverbotsschild aufgestellt, weil die Festmachverbotschilder im Lager gerade aus waren. ;)

Bis dann

Dominic
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  #9  
Alt 25.08.2016, 05:19
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
... Örtliche Beschilderung hat ja i.d.R. Vorrang vor der Regelung der Rechtsvorschrift. ...
So weit mir bekannt hat die örtliche Beschilderung IMMER Vorrang vor den allgemeinen Regelungen der BinSchStrO.

Für den Teltowkanal gelten z.B. allgemein (§ 21.04 1. k.) 10 km/h.
Vom Britzer Verbindungskanal bis zur Mündung in die Dahme gilt die Ausschilderung 6 km/h.

Gruß Lutz
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  #10  
Alt 25.08.2016, 07:38
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Hallo,
Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
So weit mir bekannt hat die örtliche Beschilderung IMMER Vorrang vor den allgemeinen Regelungen der BinSchStrO.
Du wirst mir aber einfach glauben müssen und darauf bezieht sich das "i.d.R.", dass es immer wieder Sonderfälle gibt.

Als Beispiel: die Einfahrt einer Schleuse zeigt das Signal "Einfahrt verboten", was dem Schifffahrtszeichen A.1 entspricht. Die Schleusenaufsicht ordnet über Funk einem Fahrzeug gegenüber an, dass es dennoch in die Schleuse einfahren soll. Hier tritt die Allgemeinvorschrift nach §1.19 oder §6.28, dass Anordnungen der Schifffahrtspolizeibehörde und der Schleusenaufsicht (ist in D meistens in Personalunion) auch dann zu befolgen sind, wenn diese von den Vorschriften, hier der Einhaltung des Schifffahrtszeichen als örtliches Gebot/Verbot abweichen.
Um bei deinem Beispiel der Fahrgeschwindigkeit zu bleiben. Warum darf z.B. ein Fahrzeug der Polizei/Feuerwehr/Wasserrettung etc. oder ein Fahrzeug mit entsprechender Sondergenehmigung trotz eines Schifffahrtszeichens u.U. schneller fahren. Weil die Allgemeinvorschrift hier unter entsprechenden Voraussetzungen Ausnahmen zulässt.

Gibt noch viele andere Beispiele, allerdings würde das jetzt den Rahmen sprengen.

Bis dann

Dominic
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  #11  
Alt 25.08.2016, 08:27
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Für Otto-Normal-Bootfahrer gilt immer das Schifffahrtszeichen.

Aber selbst bei den Sonderfällen ist es m. E. so dass die Allgemeinregeln nur den Rahmen für die Sonderfälle definieren und erst der Sonderfall "über" dem Schifffahrtszeichen steht.

In den §1.19 und §6.28 steht ja nicht: Fahren Sie am Zeichen A.1 vorbei.", dass macht erst die Erteilung der Anweisung.

Nach §1.26 können bezüglich der zulässigen Geschwindigkeiten Sondergenehmigungen erteilt werden, aber erst die Erteilung der Sondergenehmigung gestattet eine höhere Geschwindigkeiten als auf dem Zeichen B.6 steht.

Auch §1.24 befreit Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Wasserrettung, ... von der Beachtung der BinSchStrO erst dann, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend Geboten ist. Also erst das dringende Gebot befreit von der Beachtung der BinSchStrO.

Gruß Lutz
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  #12  
Alt 25.08.2016, 08:38
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Zitat:
Zitat von Schleusenmeister Beitrag anzeigen
Liebe Forengemeinde,
Die Herren von der Wasserschutzpolizei, die ich vorhin noch befragt hatte, erschienen mir auch eher ratlos.
Ihre Antwort, bezogen auf den Oder-Spree-Kanal, lautete, man könne dort durchaus ankern. Davor sagten sie allerdings, es bestehe dort ein allgemeines Stillliegeverbot. Der andere Wasserschutzpolizist war anfangs ganz anderer Meinung.
Na wenn es nicht mal die "Rennleitung " weiß
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Gruß 'Zippo

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  #13  
Alt 25.08.2016, 08:55
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Zitat:
Das ca. 20 km lange Teilstück der SOW von km 69 bis km 89 ist die Fürstenwalder Spree (also kein Kanal), eventuell stehen ja hier die die Schilder A.5/ A.6
Gute Vermutung, aber die Tafelzeichen stehen auch an den Kanalstrecken zwischen Wernsdorf und Große Tränke sowie Kersdorf und der Abzweigung Speisekanal.

Zitat:
Ankern ist definitiv am ganzen MDK verboten.
Negativ. Siehe §12.09 Nummer 2 a bis e der BinSchStrO.
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  #14  
Alt 25.08.2016, 10:15
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Wie Du schon geschrieben hast, ist das Stilliegen und Ankern auf Schifffahrtskanälen allgemein verboten. Dies hat auch eine gewisse Logik ...
Zitat:
Zitat von Schleusenmeister Beitrag anzeigen
Am Oder-Spree-Kanal wundert mich, dass nur für bestimmte Gewässerabschnitte Stillliege- oder Ankerverbote durch Tafelzeichen kenntlich gemacht werden, die analog zu einem ohnehin geltenden allgemeinen Stillliegeverbot doppelt gemoppelt wären.
Hallo,

ich vermute die zusätzliche Beschilderung bei allgemeinen Anker-, Stillliege- oder Festmachverbot hat einen ganz einfachen Hintergrund, ähnlich wie im Straßenverkehr. Wenn an neuralgischen Punkten / Streckenabschnitten wiederholt Verstöße gegen obige Regeln festgestellt wurden, wenn es z.B. diesbezüglich zu amtsbekannten Verkehrsbehinderungen kam oder wenn auf eine erhöhte Gefahrenlage bei Nichtbeachtung aufmerksam gemacht werden soll, dann werden u.U. zusätzliche Schilder aufgestelllt, auch wenn diese von Rechts wegen eigentlich nicht notwendig wären. Ganz nach dem Motto doppelt hält besser und das vermutlich auch mit Blick auf die führerscheinfreien Skipper/Paddler. Von denen kennt nicht jeder die BinSchStrO oder geltende Gewässerverordnungen, aber ein rot umrandetes Zeichen mit durchgestrichenen Anker o.ä., das versteht wohl jeder Freizeitkapitän.

Gruß, Ralf
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  #15  
Alt 25.08.2016, 10:51
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Zitat:
Zitat von Schleusenmeister Beitrag anzeigen
(..) verboten, "auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf einem Abschnitt der Wasserstraße, für den ein allgemeines Stillliegeverbot [Ankerverbot] besteht" stillzuliegen oder zu ankern. (..)
In der Formulierung ist es tatsächlich erst einmal unklar, worauf sich die Einschränkung "für den ein allgemeines Stillliegeverbot [Ankerverbot] besteht" bezieht - nur auf den "Abschnitt" oder auch auf den "Schleusenkanal" und den Schiffahrtskanal.

Es lässt sich m.M. nach aber herausfinden, was der Verordnungsgeber in seiner Weisheit eigentlich wollte, wenn man die Verodnung weiter liest.

Es heißt in § 7.03 Nr. 2: "Auf einem Abschnitt, auf dem das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht."

Würde sich die Einschränkung "für den ein allgemeines Stillliegeverbot [Ankerverbot] besteht" auch auf "Schleusenkanal" und "Schifffahrtskanal" beziehen - wäre also in Schleusen- und Schifffahrtskanälen das Ankern NICHT grundsätzlich verboten - müsste die Nr. 2 auch diese Kanäle aufführen.

Folglich gilt meines Erachtens nach die Einschränkung "für den ein allgemeines Stillliegeverbot [Ankerverbot] besteht" nur für den "Abschnitt", nicht aber für "Schleusenkanal" und "Schifffahrtskanal". Dort darf grundsätzlich nicht geankert werden.
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Beste Grüße

John
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  #16  
Alt 25.08.2016, 10:56
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Hallo John,

Erklärung scheint mir durchaus schlüssig. So hätte ich mir das auch erklärt.
Ich werde bei der nächsten Reise einfach mal ausprobieren, auf dem OSK auf vermeintlich dafür freigegebenen Strecken zu ankern. Auf die Reaktion der WSP Fürstenwalde bin ich gespannt. Mein Eindruck war aber, dass die Herren von der WSP gestern auch eher der Meinung waren, man könne dort ankern.
Was hier wahrscheinlich viel maßgeblicher ist, ist der Auslegungsspielraum der Beamten, inwieweit ein stillliegendes Fahrzeug die Wasserstraße zu einer Fahrwasserenge macht oder die Fahrrinne behindert.
Auf dem viel schmaleren Storkower Kanal findet man besagte Tafeln auch, nur dass dort ein Ankern oder Stillliegen in anderen Formen das Fahrwasser garantiert verengt (bis auf weniger andere Strecken, wo das Ankern aber eher schwer fällt.
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  #17  
Alt 25.08.2016, 11:07
JohnB JohnB ist offline
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Die Informationsbroschüre der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist grammatikalisch deutlicher:

S. 34

4. Ankern - § 7.03
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
a) auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen sowie auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
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Beste Grüße

John
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  #18  
Alt 25.08.2016, 22:16
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Für Otto-Normal-Bootfahrer gilt immer das Schifffahrtszeichen.

Aber selbst bei den Sonderfällen ist es m. E. so dass die Allgemeinregeln nur den Rahmen für die Sonderfälle definieren und erst der Sonderfall "über" dem Schifffahrtszeichen steht.
da liegt meines Erachtens eine Fehlinterpretation Deinerseits vor. Rein rechtlich findet nämlich die Anordnung zum Setzen des Schifffahrtszeichens, die Ausnahmeregelung der Allgemeinen Rechtsvorschrift und ergänzende oder abweichende Anordnungen, Verfügungen oder Erlaubnisse durch die Behörde im Einzelfall auf einer Ebene statt.

Du hast insoweit recht, dass es aus Sicht des "Otto-Normal-Bootfahrers" erstmal keinen Unterschied macht. Ich wollte nur darstellen, dass es auf dem Wasser auch aus vielen Gründen nicht immer so einfach ist, wie es auf den ersten Blick scheint.

Manchmal kommt es nur im juristischen Streitfall darauf an und da dreht es sich auch oft nur um die Frage, "was war zuerst da, das Huhn oder das Ei".
Als Beispiel: Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt möchte eine Brücke sanieren, wofür die Wasserstraße im Bereich der Brückendurchfahrt halbseitig gesperrt werden muss. Diese Sperrung gibt die Behörde in ELWIS und über die Lagemeldung im NIF bekannt und kennzeichnet die Sperrung vor Ort durch den üblichen Wust an Schifffahrtszeichen (Besondere Vorsicht, Begegnungsverbot, Funkbenutzungspflicht etc.). Erstmal alles gut, solange die Bekanntgabe sich mit der Zeichengebung deckt.
Jetzt klaut jmd. über Nacht die Schifffahrtszeichen oder macht diese in anderer geeigneter Form unkenntlich und ein Fahrzeug erleidet dadurch einen Schaden. Der eigentlich Verursacher ist häufig nicht zu belangen, der Geschädigte will aber Wiedergutmachung des Schadens nun von der WSV als Gefahrenabwehrbehörde und Eigentümer.
Dann geht die Frage schon los: War die Anordnung zur Teil-Sperrung auch mit Wegfall der Zeichengebung noch wirksam. Die Behörde könnte sagen, "klar, die Anordnung steht ja in ELWIS zum Nachlesen und wurde auch über NIF bekannt gemacht". Die Gegenseite argumentiert "mit Einziehung der Schifffahrtszeichen" verlor die Anordnung ihre Gültigkeit". Oftmals geht es dann nur noch darum, was stand in der Anordnung zur Gültigkeit, z.B. "mit Einziehung der Schifffahrtszeichen tritt diese Anordnung außer Kraft" oder war die Gültigkeit nur durch Datierung definiert. Steht im Kopf der Bekanntgabe "Schifffahrtspolizeiliche Anordnung oder Schifffahrtspolizeilicher Hinweis". Was war also die eigentliche Verbot/Gebot, die schriftliche oder fernmündliche Bekanntgabe oder die Aufstellung der Schifffahrtszeichen. In den meisten Fällen ist ersteres der Fall, aber beileibe nicht immer. So kann also selbst nur durch kleinste Form- oder Interpretationsfehler das Ergebnis und damit der Anspruch auf Schadensersatz völlig unterschiedlich ausfallen.

Zur Ursprungsfrage zurück;
impliziert das Ankerverbot an der einen Stelle, dass außerhalb des gekennzeichneten Bereichs, das Ankern auf dieser Wasserstraße wiederrum erlaubt ist? Die Widersprüchlichkeit kann einen evtl. vor dem Bußgeld bewahren, wenn der Bescheid sich auf das allgemeine Liege-/Ankerverbot in Schifffahrtskanälen begründet. Begründet der Bescheid sich aber auf die bereits genannten Verbote bzgl. Fahrrinne oder Vorschriften des Teil II der BinSchStrO kann dies schon wieder ganz anders aussehen. Der Gedankengang von John ist da auch nicht von der Hand zu weisen.

Wie schon geschrieben, mit so einer Frage kann man die Juristen lange beschäftigen. An den Schifffahrtspolizeivorschriften wie der BinSchStrO arbeiten halt viele davon mit und Juristen, die gleichzeitig zum Verwaltungsrecht auch dem Fachgebiet der Binnenschifffahrt und dessen Realitäten gleich viel Kompetenz beimessen können, sind meiner Erfahrung nach recht selten. Ich habe selbst einige Änderungen in fast zwanzig Dienstjahren erlebt. Über die Diskrepanz in der Rechtsauffassung im Vollzug der Vorschrift habe ich ja schon berichtet. Nicht alles was gut gedacht war, ist am Ende in der Realität auch gut gemacht.

Bis dann

Dominic
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