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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#1
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Haftpflichtversicherung für Slip Kfz auf Campingplatz
Hallo zusammen,
wir sind Dauercamper und haben einen alten Nissan Terrano zum slippen vom Boot auf dem Campongplatz. Der Nissan ist nicht angemeldet und hat auch keinen TÜV mehr. Wir benutzen den seit Jahren als Lager und Slip-Auto. jetzt hat der Besitzer des Campingplatzes gewechselt und der verlangt eine Haftpflichtversicherung für solche Gefährte. Habt ihr eine Idee wo ich eine solche Versicherung abschließen kann? Besten Dank im Voraus. Gruß Werner |
#2
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Zitat:
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Gruß Jogie,
der KFZ Mechaniker der alles selber am Boot macht
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#3
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Bei einer KFZ Versicherung nachfragen, es gibt viele Sondertarife
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Gruß Heinz,
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#4
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Da sehe ich leider schwarz für dich. Weil die Haftpflichtversicherung für KFZ's immer an eine Zulassung gebunden ist. Eventuell ist über deine Privathaftpflichtversicherung eine Deckung möglich, da solltest du bei der Assekuranz nachfragen.
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Gruß Holger
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#5
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Hallo Werner,
das ist eher ein Fall für die Betriebshaftpflicht vom Campingplatz, der wird das Risiko aber nicht übernehmen wollen...
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Gruß Werner es kommt nicht drauf an welches Boot du fährst, sondern wer es fährt... |
#6
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Hallo
Lies Dir das mal durch https://www.kulturgut-mobilitaet.de/...cherungsluecke. Wenn es zum Thema selbstfahrende Arbeitsmaschinen auf nicht öffentlichem Grund kommt, das könnte für Dich passen. Gruß Ulf
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#7
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Schlepp den zum TÜV...Dekra...etc...
Dann umschlüsseln auf Selbstfahrendes Gerät/Arbeitsmaschine... Begrenz den vorher auf 20 km/h.... Dann geht das-Versicherungsabhängig-über deine Privathaftpflicht... Glück Auf ! Gunar
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#8
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Zitat:
Super Idee. Die Kosten für techn. Maßnahmen und Gutachten täten mich auch interessieren.
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#9
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Besser wäre 6 Km/h und Landwirtschaft.
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Gruß Klaus Schöne Grüße an den August |
#10
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Jürgen...Du brauchst es doch nicht...
Glück Auf ! Gunar |
#11
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Hi
Ist ähnlich wie mit 20 km/h Gutachten- Verwaltungsakt etc. Wenn es wirklich wichtig ist, würde ich das Ding verkaufen und mir einen kleinen Traktor besorgen. Für 23Füße reicht ein zulassungsfreier, etwas größerer Rasentraktor. Ist kein Scherz und auch ernst gemeint. Zu Gunar: Meintest Du mich? Ist natürlich richtig. Interessiert mich trotzdem. Sind auch nur Überlegungen eines in Corona-Zeiten zum Nichtstun verdammten Seniors. Geändert von sporty (19.03.2021 um 21:50 Uhr)
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#12
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Hallo Jürgen,
Terrano verkaufen...was bekommste / was gibt jemand ? Traktor kaufen-kostet was ? Es ist ein "Gerät" da-also was draus machen... Glück Auf ! Gunar |
#13
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Schau mal hier, das hatten die Off-road jungs immer
https://www.boote-forum.de/showpost....postcount=3065
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#14
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Zitat:
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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#15
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Erst einmal musst du dir klar machen, dass es sich
bei einem Campingplatz, genauso wie bei ein Parkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Auch dann wenn der Bereich durch einen Schlagbaum abgetrennt ist. Hier gilt unter anderem die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Selbst wenn du, was mit erheblichen Kosten verbunden ist, deinen alten Nissan als sog. selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen bekommst, wirst du ihn nicht innerhalb einer privaten Haftpflicht mitversichern können. Hier gibt es eine sogenannte kleine Benzinklausel. Die Klausel lautet meistens: „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“ Auch eine Drosselung – 6 Km/h, wenn überhaupt möglich, muss von DEKRA bzw. TÜV abgenommen werden. Vorher solltest du bei deinem Versicherer Rat holen. Gruß Wolfgang |
#16
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Zitat:
sorry, aber da bist du wohl nicht richtig informiert oder schlussfolgerst nicht richtig. Weder das eine noch das andere ist öffentlicher Verkehrsraum, höchstens gilt dort ein Teilöffentlichkeitsrecht. Teilöffentlich bedeutet z.B., du hast ein eigenes/gepachtetes/gekauftes Grundstück/Gelände, wo du externen Fahrzeugverkehr für Lieferanten, Besucher o.ä. ermöglichen möchtest und eine Zufahrtsbeschränkung besteht durch was auch immer, wie z.B. auch eine Schranke. Pylonen würden übrigens dafür auch schon ausreichen. Für die Regelung des Verkehrs auf diesem Gelände bist nun Du verantwortlich, da es sich eben nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt, der so ohne weiteres für jedermann befahren werden darf. Die STVO gilt dort nun aber nicht zwangsläufig, schon garnicht wenn der Inhaber/Betreiber/Besitzer oder was auch immer dort keinen Straßenverkehr im Sinne der STVO zulassen wollte. Aber wenn er das doch aus Gründen wie zuvor beschrieben machen will, muss er dafür Sorge tragen, entsprechende Verkehrsregeln aufzustellen. Kann oder will er das nicht, weil viel zu kompliziert, übernimmt er diese eben aus der STVO. Nun muss er an seiner Zufahrt natürlich auch explizit darauf hinweisen, welche Regeln gelten, weshalb vor der Zufahrt solcher Teilöffentlichkeitsbereiche immer so ein Hinweisschild steht/hängt: <<< Hier gilt die STVO>>> Sie gilt dann auf dem jeweiligen Gelände aber nur sinngemäß, da es eben kein öffentlicher Verkehrsraum ist. Das wird auch vielfach praktiziert, wie z.B. auf Firmengeländen mit externen Lieferverkehr etc, größeren Privat-Parkplätzen vor Supermärkten etc. u.v.m. Ausgenommen davon sind aber z.B. Groß-/Pendler-/Park&Ride Parkplätze u.a., welche im Rahmen kommunaler-/öffentlicher Verwaltung betrieben werden und von jedermann, meist auch zu jeder Zeit benutzt werden dürfen. Dort gilt Öffentlichkeitsrecht und nur dort kommen dann auch alle von dir aufgeführten Rechtsvorschriften zum tragen. Das Thema Versicherungspflicht ist nun aber noch ein ganz anderes und ja, der Besitzer/Rechteinhaber kann eine entsprechende Pflichtversicherung verlangen, da er sonst ggf. im Falle eines Fall´s selbst ersatzpflichtig wird.
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Gruß Dete ...weiter weiter ins Verderben, wir müssen leben bis wir sterben Geändert von Dete66 (21.03.2021 um 05:42 Uhr) |
#17
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so ein Campingplatz ist normal Privatgelände da hat nur der Besitzer das Hausrecht und das Sagen
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. Bertrand Russell
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#18
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Lieber Dete,
erstmal gibt es nur die Bezeichnung: öffentliche bzw. beschränkt öffentliche Verkehrsfläche. Den Begriff teilöffentliche hab ich noch nie gehört. Und wenn du meinst, dass ein Parkplatz nicht zu einer öffentlichen Verkehrsfläche zählt , so google einfach mal. Sollte ich weitere Infos zu öffentlich oder beschränkt öffentliche Verkehrsfläche finden, so poste ich das gerne, wobei ich glaube nicht, dass das auf großes Interesse stößt. Liegt in deiner Ausführung nicht doch ein Widerspruch? Denn auf der anderen Seite schreibst Du: Der Campingplatzbesitzer könnte haftbar gemacht werden? Aber doch nicht, wenn wie du meist, es sich um einen 100% Privatplatz handelt. @ Werner Egal, Fakt ist: 1. der Campingplatzbesitzer kann(vielleicht auch muss) dir das Befahren des Platzes mit dem nicht versicherten Fahrzeug verbieten. 2. Den Nissan muss du irgendwie versichert bekommen. wenn er schon mal beim Straßenverkehrsamt stillgelegt wurde, so brauchst du eine Vollabnahme.= teuer 3. Eine Ummeldung als Selbstfahrende Arbeitsmaschine oder Beschränkung auf 6 Km/h ist auch aufwendig und teuer- genauso wie eine Versicherung zu finden. Es handelt sich bei deinem Schiff doch nicht um ein tonnenschweres Boot, kannst du mit Anhängerkupplung an deinem PKW nicht weiterkommen? Gruß Wolfgang |
#19
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vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand
Ups, doch ne Kurzauffassung gefunden.
Nur der Campingplatz explizit fehlt leider. Dafür ist ganz interessant, dass man sich beim Oberlandesgericht getroffen hat um darüber zu diskutieren dass: Der Garagenvorplatz eines privaten Wohnhauses nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählt. (OLG Köln, Beschl. v. 06.06.2000 - VerkMitt. S. 86). Quelle: StVO für die Praxis, Forum Verlag Herkert, Merching Öffentlicher Verkehr Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung - öffentlich i. S. des Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Der tatsächliche Zugang für die Allgemeinheit genügt allein nicht als Voraussetzung für die Bewertung eines Weges als eines öffentlichen. Hinzu kommen muss die Zweckbestimmung zum öffentlichen Weg durch den Verfügungsberechtigten, die auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgenden Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann (BGH, Urt. v. 05.01.1962 - VRS Bd. 22 S. 185). Ein öffentlicher Weg behält die Eigenschaft der Öffentlichkeit, wenn und soweit er nicht für alle Arten des Straßenverkehrs gesperrt wird (OLG Braunschweig, Urt. v. 03.01.1964 - VRS Bd. 27 S. 392). Ein Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie den Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten - kontrollierbaren - Personenkreis offen steht, ist öffentlicher Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. (OVG Münster, Beschl. v. 04.08.1999 - DAR 2000 S. 91) Das Gericht hat dazu u. a. Folgendes ausgeführt: „Die Straßenverkehrsordnung fand Anwendung, weil das fragliche Hinterhofgelände, auf dem der Kl. parkte, öffentlicher Verkehrsgrund war. Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen sind. Nicht öffentlich ist eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, dass der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen, und er Vorsorge trifft, dass nur solche Personen Zutritt erhalten. (Vgl. BGH VRS 12, 414, 415 f.; VRS 20, 453, 454; VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369, 370; BayObLG VRS 58, 216, 217 ff.; VRS 62, 133, 134; VRS 66, 290; VRS 73, 57 f.; ferner Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 1 StVO Rdn. 13 ff. m. w. N.).“ Nichtöffentlichkeit in diesem Sinne hat die Rechtsprechung für einen Parkplatz angenommen, den der Leiter einer Behörde oder eines privaten Unternehmens ausschließlich für seine Bediensteten bereithält (vgl. BGH, VRS 20, 453). Als öffentliche Verkehrsfläche hat sie hingegen den Parkplatz für Gäste einer Gaststätte (BGH, VRS 20, 453), den Parkplatz eines Warenhauses oder Großmarktes (BayObLG, VRS 62, 133), die werkseigene Zufahrt zu einem Steinbruch (OLG Braunschweig VRS 26, 220) oder eine Ladestraße der Deutschen Bundesbahn, auch wenn die Zufahrt Unbefugten durch ein Schild untersagt ist (OLG Schleswig VM 1958, 15) angesehen. In diesen Fällen fehlt es an einer engeren persönlichen Beziehung zu den Kunden; der Kreis derer, die nach dem Willen des jeweiligen Verfügungsberechtigten den zur Verfügung gestellten Parkplatz benutzen dürfen, ist zu unbestimmt und wechselnd, als dass eine Nichtöffentlichkeit der Verkehrsfläche bejaht werden könnte (vgl. BGH VRS 20, 453, 454; OLG Hamm VRS 52, 369, 370; BayObLG VRS 58, 216). Der Garagenvorplatz eines Wohnhauses gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum (OLG Köln, Beschl. v. 06.06.2000 - VerkMitt. S. 86). Das Gericht hat dazu u. a. Folgendes ausgeführt:: „Verkehrsflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Düsseldorf NJW 1988, 922; BayObLG NJW 1983, 129).“ Nichtöffentlich ist hingegen eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, dass der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. BGH VRS 12, 414 [415f.] [öffentlich: Zufahrtstraße]; BGHSt 16, 7 [10f.] = VRS 20, 453 [454] = VerkMitt 1961 Nr. 80 [nicht öffentlich: Bedienstetenparkplatz; öffentlich: Gaststättenparkplatz]; BGH VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369 [370] [offen gelassen für Kundenparkplatz eines Lernstudios]; BayObLG VRS 58, 216 [217ff.] = VerkMitt 1980 Nr. 57 m. zahlr. w. Nachw. [öffentlich: automatische Autowaschanlage]; BayObLG VRS 62, 133 [134] [öffentlich: Parkplatz eines Warenhauses o. Großmarkts]; BayObLG VRS 66, 290 [Mitarbeiterparkplatz]; BayObLG VRS 73, 57f. [Hofraum]; OVG Münster NJW 2000, 602 = DAR 2000, 91 = NZV 2000, 183 = VerkMitt 2000 Nr. 43 [öffentlich: Hinterhofparkplatz für Anwohner u. Kunden mehrerer Firmen]; ferner Jagusch/Hentschel, 37. Aufl. 2003, § 1 StVO Rdnr. 13 ff. m. w. N.). Der Umstand, dass auch andere Personen - widerrechtlich, weil ohne Gestattung - die Fläche tatsächlich anfahren und benutzen können, reicht nicht aus (BayObLG NJW 1983), 129 [nicht öffentlich: Parkbuchten vor einem Wohnhaus]; BayObLG VRS 73, 57 f.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Duldung der Benutzung durch einen darüber hinausgehenden Personenkreis vorliegt. ist nicht nur auf den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten abzustellen (OLG Düsseldorf NJW 1988, 922). Dabei rechtfertigt das Fehlen einer Absperrung allein noch nicht die Annahme, dass die Benutzung von Flächen, die ersichtlich Wohngebäuden zugeordnet sind, nach dem Willen des Berechtigten nicht auf die zum Kreis der Hausbewohner gehörenden Personen beschränkt sein, sondern darüber hinaus der Allgemeinheit offen stehen soll (BayObLG NJW 1983, 129). Wird ein Parkplatz mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein genutzt, findet die Straßenverkehrsordnung Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verkehrsfläche ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Das Befahren eines Privatgeländes mit einer Vielzahl von Parkplätzen erfordert besondere Vorsicht sowie Langsamfahren mit ständiger Bremsbereitschaft, da stets mit in Parkhäfen ein- und ausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist. (KG, Urt. v. 04.02.2002 - NZV 2003 S. 381) Privatwege Reine Privatwege, auf denen kein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet (auch kein Fußgänger- oder Radfahrverkehr) wird es kaum geben. Liegt jedoch ein solcher Fall vor, dann sind verkehrsrechtliche Maßnahmen nicht veranlasst. Will der Eigentümer den Weg sperren, so kann das z. B. mit Schranken geschehen. Handelt es sich um keinen reinen Privatweg im verkehrsrechtlichen Sinne (Fußgängerverkehr ist zugelassen), so kann die Nahtstelle mit amtlichen Verkehrszeichen (in der Regel Z 250 oder Z 252 mit dem Zusatzschild 1026-36, -37 oder -38) versehen werden. Die Voraussetzungen des § 45 StVO müssen auch hier vorliegen. Eigentümerwege Eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Wohnhäusern ist, wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind, ohne Rücksicht auf die näheren örtlichen Verhältnisse öffentlicher Verkehrsraum (BayObLG, Beschl. v. 22.02.1983 - VRS Bd. 64 S. 375). Es ist nicht gestattet, zusätzlich zu der amtlichen Beschilderung eines Privatweges, auf dem tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, einen Hinweis auf den Charakter der Straße als Privatstraße anzubringen (z. B. Privatweg, frei für Anlieger), (BayVGH, Urt. v. 19.06.1974 Nr. 152 VII 73). Wirtschaftswege Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO (Sicherheit und Ordnung des Verkehrs) vor, dann müssen wegerechtliche Widmungsbeschränkungen ausschließlich durch amtliche Verkehrszeichen (in der Regel Z 262) angezeigt werden. Ob zusätzlich die Geschwindigkeit zu beschränken ist, hängt von den örtlichen Verhältnissen (Verkehrsdichte, Streckenführung) ab. Wird ein Wirtschaftsweg zur Unterbindung verbotswidriger Benutzung durch eine Schranke abgesperrt, so ist vor dieser rechtzeitig und unübersehbar zu warnen. Es genügt nicht, durch ein unauffälliges Schild am Weganfang auf die am Ende des Weges befindliche Schranke hinzuweisen und diese mit rot - weißen Streifen zu versehen (OLG Köln, Urt. v. 21.06.1990 – NZV 1991 S. 66). Parkhäuser In privaten Parkhäusern (das können auch - auf Satzung beruhende - gemeindliche Einrichtungen sein) findet tatsächlich öffentlicher Verkehr statt, wenn sie der Allgemeinheit offen stehen (OLG Bremen, Urt. v. 01.02.1967 - VRS Bd. 33 S. 193; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.1969 - VRS Bd. 39 S. 204). Damit ergibt sich für die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Verpflichtung, für alle dort notwendigen Verkehrsregelungen Anordnungen zu treffen. Davon unberührt bleibt das Recht des Betreibers, das Benutzungsentgelt kostendeckend festzusetzen (§ 52 StVO). Macht er davon Gebrauch, dann wirkt die Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung über die Aufstellung von Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht mit. Die Durchsetzung ist Sache des Betreibers. In einem Parkhaus, das der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht, gelten die Bestimmungen der StVO unabhängig davon, ob das Parkhaus dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die in einem Parkhaus einzuhaltende Geschwindigkeit darf im Allgemeinen 10 km/h nicht überschreiten. (KG Berlin, Urt. v. 22.11.1982 - VerkMitt. 1983 S. 62) Ein an eine private Gesellschaft zum Zwecke des Betriebs als öffentliche Parkfläche verpachteter und mit Zeichen 314 mit Zusatzschild "Nur mit Parkschein" gekennzeichneter Parkplatz dient dem öffentlichen Straßenverkehr. Es gelten dort daher die Regeln der StVO, ungeachtet dessen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der privaten Parkhausgesellschaft und dem dort parkenden Verkehrsteilnehmer zivilrechtlicher Natur sind. Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen die StVO auch dort mit Bußgeld geahndet werden können. (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.05.1994 - DAR S. 369) Parkplätze Ein Parkplatz, und zwar auch ein "Privatparkplatz" bzw. "Firmenparkplatz" ist regelmäßig dann als öffentlich anzusehen, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Auf die verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.1982 - VRS Bd. 63 S. 289). Auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums gilt die StVO. Die sich aus Natur und Zweckbestimmung eines solchen Parkplatzes ergebenden Besonderheiten erfordern eine aus § 1 StVO abzuleitende besondere Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer. (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.01.1990 - VerkMitt. S. 79); ebenso OLG Köln, Urt. v. 03.12.1998 - VerkMitt. 1999 S. 88. Das Verhalten der Fahrzeugführer ist bei einem Unfall auf einem öffentlichen, jedermann zugänglichen Firmenparkplatz nach den Regeln der StVO zu beurteilen (KG, Urt. v. 26.09.1983 - VRS Bd. 65 S. 333). Weist ein Arbeitgeber durch große Schilder darauf hin, dass auf Parkplätzen, die er zum Abstellen der Fahrzeuge seiner Arbeitnehmer bereitstellt (Betriebsparkplatz), die StVO gilt, müssen sich die Arbeitnehmer beim Befahren des Parkplatzes an dieses Gesetz halten. (LAG Bremen, Urt. v. 19.11.1998 - DAR 1999 S. 375). Hofraum eines Anwesens Zur Frage des öffentlichen Verkehrsgrundes bei dem offenen Hofraum eines Anwesens (BayObLG, Beschl. v. 06.03.1987 - VRS Bd. 73 S. 57). Ein Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie den Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten - kontrollierbaren - Personenkreis offen steht, ist öffentlicher Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. (OVG Münster, Beschl. v. 04.08.1999 - VRS Bd. 98 S. 474) Bahnanlagen (§ 64a EBO) Ein Parkplatz vor oder im Nachbarbereich eines Bahnhofs der Deutschen Bundesbahn gehört unabhängig davon, ob die Parkfläche im Eigentum der Deutschen Bundesbahn steht oder im Wege der Planfeststellung als Bahnanlage ausgewiesen ist, nicht grundsätzlich zu den für den Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Anlagen (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.01.1987 - DAR S. 124). Auf der Ladestraße eines Güterbahnhofs muss jederzeit mit besonderen Fahrmanövern gerechnet werden, die zur Durchführung von Ladegeschäften nötig wären (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.05.1966 - VerkMitt. S. 54). Hafengebiete Straßen und Plätze in Hafenbereichen werden wohl meist privater Natur sein. Man wird jedoch davon ausgehen müssen, dass in aller Regel die Straßen, Wege und Plätze im Hafenbereich tatsächlich öffentliche Verkehrsflächen sind (vergleichbar den Ladestraßen der Güterbahnhöfe). Handelt es sich um reine private Flächen, so gelten die Vorschriften der StVO nicht, Jedoch können auch auf privatem Gelände Verkehrszeichen oder -einrichtungen aufgestellt werden. Sie haben aber dann keine öffentlich-rechtliche Wirkung, können aber privatrechtlich von Belang sein. An der Nahtstelle muss ein vom Verfügungsberechtigten gewünschtes Verbot des Betretens durch Unbefugte durch private Hinweisschilder ausgesprochen werden. Durch Absperrungen des Hafenbereichs kann das private Gelände ein "befriedetes Besitztum" im Sinne von § 123 StGB darstellen. Die Benutzung privater Hafenbereiche kann möglicherweise auch durch Hafen- und Ländeordnungen eingeschränkt oder verboten werden. Handelt es sich um öffentliche Verkehrsflächen, so können Widmungsbeschränkungen und Verhaltensregelungen nur durch amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen von der Straßenverkehrsbehörde unter den in § 45 StVO aufgeführten Voraussetzungen kenntlich gemacht werden. Wegen der drohenden Gefahren im Verkehr auf den Gewässern, den Landeanlagen, den Bahnanlagen und den Straßen (mannigfaltige Umschlags-, Lade-, Entlade- und Lagerungsvorgänge) wird die Straßenverkehrsbehörde auf Antrag der Hafenverwaltung nach § 45 Abs. 1 StVO zu prüfen haben, ob unbefugten Fahrzeugführern und Fußgängern das Betreten des Hafengeländes verboten (eingeschränkt) werden muss (z. B. Z 250 oder Z 259 mit ZZ 803). Großmarkthalle Das Areal einer Großmarkthalle, das Käufern ohne Begrenzung auf einen bestimmten Personenkreis und dessen Kontrolle offen steht, ist öffentlicher Verkehrsgrund im Sinn des Straßenverkehrsrechts (BayObLG, Urt. v. 30.10.1981 - VRS Bd. 62 S. 163). Weitere Einzelfälle (öffentlicher Verkehrsraum) Das jedermann zugängliche Gelände eines Universitätsklinikums (KG, Urt. v. 30.09.1982 - VerkMitt. 1983 S. 53); s. auch HessVGH, Urt. v. 07.03.1989 - VerkMitt. S. 55). Das Gelände (jedenfalls die Zufahrt und der Raum bei den Zapfsäulen) einer Tankstelle (BayObLG, Urt. v. 24.10.1962 - VRS Bd. 24 S. 69), es sei denn, der Inhaber bekundet in eindeutiger Weise, dass er zu Zeiten der Betriebsruhe keinen öffentlichen Verkehr auf einem eindeutig bestimmten Teil der Tankstelle dulden will (OLG Hamburg, Urt. v. 11.03.1969 - VerkMitt. 1970 S. 22; s. auch KG, Urt. v. 10.07.1980 - VRS Bd. 60 S. 130 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.1988 [VerkMitt. 1989 S. 37]). Eine Tankstelle, solange sie geöffnet ist. Dann gehört der von den Kunden zu befahrende Raum zwischen den Zapfsäulen ebenso wie die Zufahrt zur und die Abfahrt von der Tankstelle zum öffentlichen Verkehrsraum, so dass insoweit die Vorschriften der StVO gelten. Jedoch gilt beim Befahren des Tankstellengeländes grundsätzlich nicht die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (keine Kreuzung oder Einmündung i. S. d. Vorschrift) (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.1988 - VRS Bd. 76 S. 35). Das gilt auch dann, wenn das Gelände einer geöffneten Tankstelle zweckwidrig nur zur Abkürzung befahren wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.2001 - DAR 2002 S. 68). Der zu befahrende Bereich einer gegen Zahlung des vorgesehenen Entgelts jedermann zugänglichen automatischen Autowaschanlage (BayObLG, Beschl. v. 22.11.1979 - VRS Bd. 58 S. 216). Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu Parkzwecken bereitstellt, selbst wenn ausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, dass nur Gäste ihn benutzen dürfen (BGH, Beschl. v. 09.03.1961 - VRS Bd. 20 S. 453). Ein Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen allgemein, d. h. ohne Beschränkung auf einzelne Gäste, zu Parkzwecken bereitstellt, ist ein öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsrechts ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine etwaige Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts. Die Öffnungszeit der Gaststätte hat auf die Eigenschaft des Parkplatzes als öffentlicher Verkehrsraum grundsätzlich keinen Einfluss. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.09.1991 - VRS Bd. 82 S. 123). Die private Zufahrtstraße zu einem Steinbruch (OLG Braunschweig, Urt. v. 21.06.1963 - VRS Bd. 26 S. 220). Ein Kaufhausparkplatz, soweit er jedermann tatsächlich zugänglich ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.1981 - VRS Bd. 61 S. 455). Weitere Einzelfälle (kein öffentlicher Verkehrsraum) Ein Mittelstreifen zwischen den in entgegengesetzten Richtungen verlaufenden Fahrbahnen, der nach seiner Beschaffenheit nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt ist, gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Straßenverkehrsordnung gilt dort nicht, so dass das Parken auf diesem Mittelstreifen keinen Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO darstellt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.1992 - VD 1993 S. 185). Die Benutzung eines Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet. (BGH, Beschl. v. 12.05.1998 - NZV S. 418). Der Garagenvorplatz eines Wohnhauses gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum (OLG Köln, Beschl. v. 06.06.2000 - VerkMitt. S. 86).
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#20
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Meine Güte, so viel "geschrieben", obwohl völlig unstrittig ist, dass es sich bei einem Campingplatz mit Schranke definitiv um einen NICHT öffentlichen Verkehrsraum handelt!
Manchmal reicht es eben nicht aus, wenn man lediglich "Tante Google" befragt...
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Gruß Berni
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#21
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Hi Wolfgang
Zitat:
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Gruß Dete ...weiter weiter ins Verderben, wir müssen leben bis wir sterben
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#22
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unstrittig na ja .. lassen wir das mal so stehen.
Und das Wort Kurzfassung war ja auch ironisch. Nicht alles "geschrieben" , es gibt eine Suchfunktion und dann eine rechte Maustaste : "Kopieren und Einfügen" wichtig ist nur das Tante Google die richtigen Seiten auch findet. (juristische Informationen) und nicht unter : gutefrage - (schlechte Antwort) oder sonstige Laber-Seiten verweist. Aber ich hoffe mal, mit all dem was hier geschrieben wurde, wird Werner schon die richtigen Schlüsse ziehen. Gruß Wolfgang
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#23
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Zitat:
Neben meinem eigentlichen Beruf bin ich "Teil der Geschäftsführung" eines Recht großen Campingplatzes und ich kann dir versichern, dass der/unser Campingplatz kein öffentlicher Verkehrsraum ist! Zur Ausgangsfrage, vielleicht wäre es für Werner ja eine Option, wenn er den Nissan Terrano an den Campingplatz "abtritt"..., ich könnte mir da Konstellationen vorstellen, die für beide Seiten von Vorteil sind.
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Gruß Berni
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#24
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Zitat:
Die Idee den Nissan an den Betreiber des Platzes abzutreten ist eine gute Idee. Aber dann muss der Nissan trotzdem gedrosselt werden, als selbstfahrende Arbeitsmaschine
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Einfach nur Moin, denn Moin Moin wäre schon Gesabbel
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#25
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Hi!
1. Geht drosseln nicht, weil die bauartbedingten Eigenschaften nicht abgeändert werden können. Das ist in der Rechtsprechung ausgeknautscht. 2. Und wenn da fünfmal eine Schranke vor ist. Sobald da irgendein fremdes Kind rumhopst, ist es kein Privatgrundstück mehr im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes mehr. 3. Kann man Kraftfahrzeuge nur haftpflichtversichern, wenn sie für den Straßenverkehr zugelassen sind.
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viele Grüße Blondini (Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.)
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