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Motoren und Antriebstechnik Technikfragen speziell für Motoren und Antriebstechnik. |
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#26
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Zitat:
Auch ein sehr eingängiger Satz... Forscht behauptet ist halb bewiesen, oder wie? Woran macht man überhaupt die "Qualität" eines Aussenborders fest? Na egal. |
#27
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Zitat:
Nur so aus Neugierde: Was nehmen denn so die anderen für 2 Jahre längere Garantie? |
#28
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Ich darf mich schon mal wundern, was hier für Antworten kommen auf eine ganz einfache Frage vom TE, da war schlicht von der Länge der Garantiedauer die Rede. Nicht davon, ob Garantie sowieso nur was für Warmduscher ist, oder ob Hersteller XY sowieso die besseren Motoren herstellt.
Geändert von zooom (04.09.2020 um 18:05 Uhr) |
#29
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Zitat:
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gregor |
#30
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Zitat:
nenne mir einen Motorenhändler der von dieser Möglichkeit gebraucht gemacht hat. Nur einen. Danke. Ich habe die Erfahrung gemacht daß die Händler zu den vollen 2 Jahren stehen, ohne die Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden in Anspruch zu nehmen. -the mechanic- |
#31
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Ja, diese Erfahrung hatte ich auch gemacht. Und bei Mercury sogar noch unter Garantie im 5. Jahr.
Evtl waren nicht mal alle Service gemacht. Das weiss ich nicht mehr genau, jedenfalls weiss ich nicht, was verlangt war. Ich mein, die Händler wollen ja auch wieder verkaufen,.... |
#32
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Ich sprach von dem Gewährleistungsanspruch, nicht von freiwilligen Leistungen.
Online-Verkäufe sind ggf. anders, als pers. Bekannte Verkäufer.
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gregor |
#33
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Die gesetzliche Gewährleistung sind 24 Monate. In den ersten 6 Monaten heißt die Sachmängelhaftung, aus der der Händler (!) nicht rauskommt, danach kann er auf den Hersteller verweisen.
Garantie ist eine FREIWILLIGE Zusage des Herstellers, manchmal auch des Verkäufers. Warum sich die Kunden immer noch mit der 2-jährigen Gewährleistung zufrieden geben, ist mir manchmal ein Rätsel. |
#34
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Zitat:
weil die Garantie an Bedingungen gebunden sein darf die man vielleicht nicht bereit ist eingehen zu wollen. Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich verankert. -the mechanic- |
#35
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Natürlich ist das ein Geben und Nehmen, aber wenn ich in ein hochwertiges Wirtschaftsgut investiere, werde ich das doch nicht vorsätzlich verkommen lassen, z.B. die vorgeschriebenen Wartungsintervalle einhalten. Bei Außenbordern wird der Service von jedem Vertragspartner weltweit in Sachen Garantie akzeptiert.
Und meine Bemerkung bezog sich nicht nur auf AB Motoren, wenn ich mir nur als Beispiel ansehe, was passiert, wenn mir bei einem T5 / T6 nach 2 1/2 Jahren der Biturbo Motor in die Binsen geht (12.000.-) und ich bei Hyundai/Kia 7 Jahre Garantie habe, macht das schon nachdenklich. |
#36
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Zitat:
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#37
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Genau lesen, was ich geschrieben habe, da steht KANN.
Der Händler kann z.B. das Teil zur Reparatur ins Herstellerwerk schicken, oder mit dem Hersteller Rücksprache halten. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist muß Kunde sich das gefallen lassen, auch wenns dadurch länger dauert. VORHER muß Kunde das nicht akzeptieren, da kann er z.B. Ersatz für die Reparaturzeit verlangen. Das übliche "da muß ich erst beim Hersteller nachfragen" oder "der Hersteller meint..." muß Kunde sich in den ersten 6 Monaten nicht anhören. In dieser Frist ist das einzig Problem des ausliefernden Händlers. |
#38
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....auch innerhalb der ersten 6 Monate kann die reklamierte Ware zum Hersteller, oder sogar an einen unabhängigen Gutachter verschickt werden, um genau untersuchen zu können ob ein Sachmangel vorliegt oder der Käufer den Mangel durch unsachgemäße Behandlung hervorgerufen hat.
In der Regel wird zwar in den ersten Monaten darauf verzichtet, aber einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Kunde keinesfalls.
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Grüße Richard
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#39
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Das ist leider nicht ganz korrekt: Reparaturen und Aufwendungen im Rahmen der Sachmängelhaftung haben für den Kunden kostenfrei zu erfolgen, das beginnt beim Transport der Ware, geht weiter beim Ersatz für die Ausfallzeit (z.B. Ersatzfahrzeug) etc.
Natürlich kann der Händler die Ware zum Hersteller schicken, um zu klären, was Schadenursache war, aber das muß er zunächst auf eigene Rechnung und Risiko machen. Wenn er dem Kunden nachweisen kann, daß der den Schaden verursacht hat (Beispiel: ohne Öl gefahren), kann er den Kunden in Regreß nehmen, und wird natürlich auch die unentgeltliche Nachbesserung verweigern. Und dann kann es richtig kompliziert werden: Hat der Händler einen Gutachter beauftragt, der den Schaden untersucht und abklärt, kann der Händler dennoch auf den Kosten dieses Gutachtens sitzen bleiben (sog. Privatgutachten). Gleiches gilt für den Kunden. Erstattet werden nur Gutachterkosten, die vom Gericht bestellt wurden. Das Ganze ist sehr schnell sehr dünnes Eis. Das ist halt das Prinzip der Beweislastumkehr. In den ersten 6 Monaten wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß der Mangel schon bei Auslieferung bestanden hat oder angelegt war. Ich schreib das nur, weil viele Kunden immer noch von ihren Händlern mit den bekannten Ausreden hingehalten werden, die Händler kennen ihre Verpflichtungen meist ziemlich genau. Manchmal hilft das Wort "Sachmangel" um eine Diskussion im Keime zu ersticken. Denn das ist was Anderes als Garantie. Geändert von zooom (06.09.2020 um 18:48 Uhr) |
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