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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#51
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Zitat:
Zitat:
Ich finde auch nirgend einen Paragrafen der das Zugfahrzeug einschränkt. Mein 25kmh Trailer samt Boot wird von einem MB Track in die Halle gebracht der ohne Anhänger 40kmh fahren darf.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#52
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Ja, die LoF-Zulassung wurde mir zunächst auch vom Amtsleiter unter die Nase gerieben. Das ist m.E. aber nicht richtig. Selbst der Behördenleiter begründet nicht, sondern gibt nur an, dass es mit dem Bootstrailer nicht möglich ist.
Es wurde teilweise damit begründet, dass das Zugfahrzeug eine bauartbedingte Vmax von 25 km/h haben muss. Lt. Weber können deren 25km/h-Bootstrailer jedoch mit einem normalen PKW gezogen werden (ausreichend Anhängelast vorausgesetzt). Teilweise wurde mir von den Behörden auch mitgeteilt, dass der Trailer eine Vmax von 25 km/h bzw. eine Vorrichtung haben müsste, um eine höhere Geschwindigkeit zu verhindern. (Vergleichbar mit (Zug-)Fahrzeugen die eine Getriebesperre o.ä haben.) Das ist aber Nonsens. Es mag sein, dass die LoF-Anhänger bauartbedingt tatsächlich nur bis 25km/h gefahrlos nutzbar sind, das bedeutet aber nicht, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung technisch verhindert wird. |
#53
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Die bauartbedingte Sperre fürs Zugfahrzeug gibt es nur bei 6 kmh.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) Geändert von Emotion (22.02.2023 um 16:32 Uhr)
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#54
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so sieht das dann aus..
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#55
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#56
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gar nix, war verwirrt, sorry.
Die Aussage von Weber ist richtig, die sollten es auch wissen, denn die bauen die Trailer ja.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#57
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Wie ist das gemeint?
Gibt es nur bei 6km/h-Anhängern die Verpflichtung ein Zugfahrzeug zu verwenden, welches Vmax 6km/h kann? |
#58
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Kann man so sehen, aber wenn man etwas haben möchte- das einem zusteht- muss man halt hartnäckig sein. Die müssen sich genau so an (ihre) Regeln halten wie der normale Bürger. Muss man den hohen Herren nur ab und zu mal wieder nahebringen.
Schade ist hierzulande halt, das ein "Kann" Regelung für Behörden idR "Nein" bedeutet - einfach keine Huevos mal was zu entscheiden.....
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Sabbel nich, dat geit! Dat löpt sich allens torecht! Viele Grüße Oliver Geändert von Metalfriese (22.02.2023 um 23:06 Uhr) |
#59
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Mal ganz konkret:
1. Wer von Euch betreibt seinen "normalen" Bootstrailer mit Folgekennzeichen und 25 km/h Geschwindigkeitszeichen auf öffentlichen Straßen? 2. Wer von Euch tut das mit einem normalen PkW? 3. Und wer wurde in dieser Kombination schon von der Polizei kontrolliert bzw. hat auf andere Weise eine "Erlaubnis" von behördlicher Seite erhalten?
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#60
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1.) ja.
2.) natürlich net bei5,5 tonnen Boot alleine (obwohl es ggf. sogar besser wäre). 3.) Am Bodensee wird permanent kontrolliert, weil es sich lohnt. Es traut sich am Ende gar keiner in die Diskussion rein. Es gab zuviele Negativbeispiele. Keiner hat jemals ein Urteil erstritten(von allen die ich kenne). Es war immer "mund abwischen und weiter......die P.....isser".
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Viele Grüße Fränkie Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war! Geändert von Fraenkie (23.02.2023 um 15:30 Uhr) |
#61
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Zitat:
Mit dieser Umschreibung kann ich leider nichts anfangen. Kannst Du das bitte nochmal erläutern? |
#62
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Der ADAC hat sich bisher nur wie folgt positioniert:
"Sehr geehrter Herr XXXX, die Zulassungsfreiheit von Sportbootanhängern ergibt sich aus § 3 II Nr. 2e FZV: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html Dass ein eigenes Kennzeichen benötigt wird, wenn Sie schneller als 25 km/ h fahren, ergibt sich aus § 4 II Nr. 3 FZV: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__4.html Mit freundlichen Grüßen xxxx" Eigentlich sollte das ausreichen. Die Frage ist nur: Wird es ausreichen, wenn die Gesetzeshüter mich anhalten. |
#63
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@ Zephyr 304.
Es gibt regelmässig Kontrollen. Zu den Hotspots im Herbst und Frühjahr. Und es hagelt regelmässig Anzeigen. Ist ja klar, dafür sind die ja da. Für gewerbliche Transporte (Bootsservices) und Private. Ich bin auch schon kontrolliert worden. Bei mir war es o.k. Bisschen mit Lichtleiste und Ladungssicherung, mürrisch.....aber ich kann gut mit Menschen, kein Problem Aber ist doch egal. Mal so (bei uns verhängen die Bussgelder) mal so, wie bei Hendrik (25er Trailer hinter 40er Trekker scheint o.k. zu sein). Isch habe keine Ahnung, wir Schwaben an der Grenze zu (Law and Order) Bayern diskutieren nicht. Du hascht Recht und I mei Ruh. Wir hängen halt keinen 25km/h Trailer hinter nen G60 AMG. Und wenn zehnmal man vor Gericht Recht bekommen würde. Des dauert zu lang.........
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Viele Grüße Fränkie Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war! |
#64
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Zitat:
Was hattest Du für ein Zugfahrzeug? |
#65
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Nen passenden 6 km/h Trecker.
Ich wollt nur sagen: Es wird kontrolliert. Und bestrafft. Aber was wirklich wasserdicht im Gesetz steht weiss ich auch nicht. Ich (und viele andere) muss denen mit der Mütze glauben. Bzw. hier Hendrik Emotion.
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Viele Grüße Fränkie Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war! Geändert von Fraenkie (24.02.2023 um 05:05 Uhr) |
#66
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Also, wenn ich jetzt die FzV Par. 3 Abs. 2 Buchst. E ganz genau durchlese, gibt es für zulassunsfreie Sportgeräteanhänger noch nicht mal die 25 KmH Begrenzung. Weil, die steht sowohl in den oberen Buchstaben mit drin, und wird im nachfolgenden Satz auch explizit nur von Anhängern Buchst. a bis c gefordert.
Von Fahrzeugen die nur 25 Vmax können steht da auch nix, sondern nur "die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden". Es fehlt halt der Zusatz "zulässigen". Grüße
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Marco, Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich... |
#67
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Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. (…) (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1. folgende Kraftfahrzeugarten: (…) 2. folgende Arten von Anhängern: (…) e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, (…) wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, (…). § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge (1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 (…) Nummer 2 Buchstabe a bis g (…) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. (2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen: (…) 3. Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. (…) (5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz (…) Nummer 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (…) § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (…) (8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich. (…) Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/ (Stand 24.02.2023) Geändert von zephyr304 (24.02.2023 um 09:19 Uhr) |
#68
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In §10 (8) FZV heißt es:
Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe (...) e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich. (§ 3(2)2. Buchstabe e = Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten...) Der vorgenannte Abschnitt der FZV beschreibt m.E. unmissverständlich, dass (auch) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten (u.a. Bootstrailer) mit einem Wiederholungskennzeichen versehen werden können und das damit der Betrieb im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs möglich ist. In den relevanten §§ ist keine bauartbedingte Vmax 25 km/h für das Zugfahrzeug festgelegt. Darüber hinaus müssen lt. FZV § 4 (2) 3. und (5) Bootstrailer ein Kennzeichen nach §8 führen... "die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind." D.h. wenn das Geschwindigkeitsschild 25 km/h nicht angebracht ist, muss der Bootstrailer ein Kennzeichen nach §8 führen. Ist jedoch das Geschwindigkeitsschild 25 km/h angebracht ist, muss der Bootstrailer kein Kennzeichen nach §8 führen (bzw. nur das Wiederholungskennzeichen, weil das am Zugfahrzeug befindliche Kennzeichen verdeckt wird). So zumindest mein Verständnis als Laie, der mit jur. und Gesetzestexten vertraut ist und an anderer Stelle Behörden durchaus überzeugen konnte, dass die Auseinandersetzung damit, zu einem anderen Ergebnis führt, als bei oberflächlicher Betrachtung zunächst angenommen. Die in FZV § 4 (2) 3. bestehende doppelte Verneinung wird häufig überlesen! Geändert von zephyr304 (24.02.2023 um 09:45 Uhr) |
#69
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Ist doch alles ganz einfach und verständlich geregelt
OT: https://www.youtube.com/watch?v=cErlcvfjyZU mal wieder
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Viele Grüße Fränkie Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war!
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#70
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Zitat:
Geändert von zephyr304 (24.02.2023 um 09:57 Uhr) |
#71
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Soo Damen und Herren...
VORAB: Für den Fall, dass es hier jemanden gibt oder Ihr jemanden kennt, der tatsächlich von der Polizei eine Strafe bekommen hat, weil er/sie mit einem Sportanhänger mit Wiederholungskennzeichen und 25 km/h Schild gefahren ist, bitte ich dringend um Kontaktaufnahme und genaue Mitteilung der konkreten Begründung.Im Rahmen einer ausführlichen Recherche hatte ich inzwischen u.a. Kontakt zu einem Lehrbeauftragten der Polizei. Dieser war und ist davon überzeugt, dass ein Sportanhänger mit Wiederholungskennzeichen des Zugfahrzeugs, im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden kann, wenn der Sportanhänger entsprechend §58 StVZO, mit 25 km/h Schildern versehen ist (seitlich und hinten) und eine ABE, Typgenehmigung oder vergleichbares für den Boots-Trailer vorliegt. Dieser Lehrbeauftragte hat das Thema zur Sicherheit und aufgrund der hier geschilderten Erfahrungen mit den Ordnungshütern noch einmal kritisch durchdacht und mit einem Lehrbeauftragten aus einem anderen Bundesland erörtert. SPOILER: Das geht! Auch OHNE Einzelabnahme für den Anhänger und OHNE Zugfahrzeug mit beschränkter bbH auf 25 km/h, wenn der Anhänger eine ABE/Übereinstimmungsbescheinigung hat. Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) § 3 Notwendigkeit einer Zulassung (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. (…) (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1. folgende Kraftfahrzeugarten: (…) 2. folgende Arten von Anhängern: (…) e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, (…) wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, (…). § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge (1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 (…) Nummer 2 Buchstabe a bis g (…) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. (2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen: (…) 3. Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. (…) (5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz (…) Nummer 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (…) § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (…) (8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich. (…) Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/ (Stand 24.02.2023) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 58 Geschwindigkeitsschilder (1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html WICHTIG: Zu unterscheiden ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH). In der Literatur wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit als Betriebsgeschwindigkeit [Mindorf] oder tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit [Conrad/Bruscher] bezeichnet. Im alten § 18 der StVZO wird von der Höchstgeschwindigkeit gesprochen. Der alte § 18 ist in den §§ 3 und 4 der FZV aufgegangen. In § 4 FZV wird von der Höchstgeschwindigkeit gesprochen. In § 58 StVZO wird von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gesprochen. In den alten und den neuen Gesetzen wird immer nur von einer (zulässigen) Höchstgeschwindigkeit gesprochen. In keinem der relevanten Paragraphen wird von der bbH gesprochen!!! Die zul. Höchstgeschwindigkeit ist mit einfachen Worten gesagt, diejenige Geschwindigkeit die höchstens gefahren werden darf. Mit anderen Worten: Die (zulässige) Höchstgeschwindigkeit ist diejenige Geschwindigkeit die nicht zu überschreiten ist, auch wenn das Fahrzeug technisch dazu in der Lage ist. Beispiel aus der Praxis: Innerorts (oder an entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen) besteht eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, darf auch mit Fahrzeugen gefahren werden, die schneller fahren können. (Auf diesen Strecken besteht kein Fahrverbot für Fahrzeuge die schneller fahren können!) Vgl. auch: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 3 Geschwindigkeit: (...) (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1.innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, ... Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html Zusätzlich verweise ich in diesem Zusammenhang auf den juristischen Begriff des Bestimmtheitsgrundsatzes: "Für die konkrete Ausgestaltung des staatsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes bedeutet dies, dass immer dann, wenn der Staat dem Bürger gegenüber auftritt (also insbesondere bei Gesetzen und Verwaltungsakten), eine hinreichend klare Formulierung und eine Bestimmung der Rechtsfolgen Voraussetzung sein muss." Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/bestimmtheitsgrundsatz Dieser Beitrag stellt meine Recherchen und Erkenntnisse aus den Gesprächen und der Korrespondenz mit verschiedenen teils hochkarätigen Ansprechpartnern dar. Darunter befinden sich Juristen, Polizisten und Lehrbeauftragte der Polizei. Abschließend der leider notwendige Hinweis: Ich bin kein Jurist und dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft! Geändert von lachshunter (20.03.2023 um 20:22 Uhr)
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#72
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Ja, aber ernsthaft............
Wenn der doch Lehrbeauftragter ist Kann der net ne kurze Liste erstellen zum abhaken. Ich kann das fünfmal lesen und bin immer noch net sicher was der Hänger braucht, welche Papierlen man dabei haben muss und was davor ziehen darf....... Ich hatte mal nen Prof an der Uni der hat immer mit den Worten geschlossen "Also ich hab das verstanden...." Aber egal. Was bin ich froh kein Schupo zu sein.
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Viele Grüße Fränkie Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war! |
#73
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Das ist alles bereits hier erklärt und auch die Liste wurde schon verlinkt.
Da war jetzt absolut nichts neues drin, es gab auch keine unterschiedlichen Rechtsauffasungen. Und so ist es immer noch, ein Amitrailer ohne Betriebserlaubnis darf nicht plötzlich nur durch ein 25km/h Schild gemäss StVZO im Straßenverkehr benutzt werden...
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gregor |
#74
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Zitat:
Das ist richtig. War und ist aber den §§ 3 und 4 unmissverständlich zu entnehmen. Da hilft dann nur eine Einzelabnahme für 25 km/h beim Prüfingeneur des Vertrauens. Ansonsten war hatte ich auch überlegt dazu ein neues Thema zu eröffnen, weil der Betreff nicht ganz passt. Wenn das gewünscht ist und allen sinnvoll erscheint, dann bitte ich einen Admin den Beitrag entsprechend abzutrennen. |
#75
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Ich bin dankbar, dass der Lehrbeauftragte überhaupt meine Fragen beantwortet hat!!! Das ist ja normalerweise nicht sein Job!
Zitat:
Es hat mich auch erhebliche Mühe und mehrmaliges Lesen gekosten, damit ich alles so durchschaue und hier aufdröseln kann. Ich habe die Admins schon angeschrieben und gebeten den Spoiler zu ergänzen, damit es auch auf den ersten Blick etwas klarer wird. Man braucht kein Zugfahrzeug und keinen Anhänger mit reduzierter bbH auf 25 km/h. Alles was Du brauchst steht im ersten Absatz nach dem eingerückten Text in #71 .
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