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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 16.03.2016, 09:34
Wolfgang EG Wolfgang EG ist offline
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Standard Trailer "ablasten" - 25 km/h ohne TÜV!?

Schaut doch bitte mal auf diese Anzeige . Sollte es das wirklich geben, dass ich einen normalen Trailer "ablasten" kann und den dann ohne TÜV mit 25 km/h bewegen darf? Wenn ja, bitte auch mal einen entsprechenden Link zu den gesetzlichen Regelungen ...

Vielen Dank.
Wolfgang
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  #2  
Alt 16.03.2016, 09:37
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Hallo Wolfgang, ich habe einen 8to 25 km/h Trailer und der muss nicht zum Tüv Somit stimmt das. 25 Km/h Schild und Wiederholungskennzeichen vom Zugfahrzeug, fertig ist die Laube!
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Hendrik
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  #3  
Alt 16.03.2016, 09:50
Wolfgang EG Wolfgang EG ist offline
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Danke für die schnelle Antwort, Hendrik.

Muss dass dann bei der Zulassungsstelle eingetragen werden? Kann man einfach einen Ami-Trailer, der in D nicht zu gelassen wird (also nicht so einfach), nehmen, das 25 km/h-Schild ranpappen ... und dann fröhlich zum Wasser schleichen (Verkehrs- und Betriebssicherheit vorausgesetzt, Beleuchtungsanlage i.O. usw.)!?

Wolfgang
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  #4  
Alt 16.03.2016, 10:10
Ostsee2015 Ostsee2015 ist offline
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Geht nicht. Aus der FZV:
Zitat:
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen [...]

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. [...]

2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d) Arbeitsmaschinen,
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
@Hendrik
Nach welcher Vorschrift darfst du das deiner Meinung nach?
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  #5  
Alt 16.03.2016, 10:16
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Stephan123 Stephan123 ist gerade online
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e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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  #6  
Alt 16.03.2016, 10:17
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Aber unter § 3, (2) e) steht doch, dass "...Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten..." ausgenommen sind. Gehören da keine Bootstrailer zu?

Wolfgang
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  #7  
Alt 16.03.2016, 10:17
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Ups, Stephan war schneller ...

Wolfgang
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  #8  
Alt 16.03.2016, 10:24
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Zitat:
Zitat von Ostsee2015 Beitrag anzeigen
Geht nicht. Aus der FZV:


@Hendrik
Nach welcher Vorschrift darfst du das deiner Meinung nach?
Du brauchst nur ein Gutachten für den Trailer, sieht dann so aus



Quelle: http://s200.photobucket.com/user/elm...0x800.jpg.html
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  #9  
Alt 16.03.2016, 10:30
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Also fällt diese Lösung für Ami-Trailer weg ... . Oder!?

Hendrik, Du bist also mit Deinem Trailer zum TÜV, hast den vorgestellt, die haben geprüft, ob er den deutschen Vorschriften entspricht - und dann konntest Du das 25er Schild ranmachen. Fortan ist der Trailer nicht mehr zwingend beim TÜV vorzustellen ... Sehe ich das richtig?

Wolfgang
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  #10  
Alt 16.03.2016, 10:30
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da steht alles:
Zitat:
Hafentrailer bis 25 km/h

25 km/h-Trailer werden werkseitig mit einer Einzelgenehmigung nach §4 Abs1 FZV ausgeliefert und dürfen damit auf öffentlichen Straßen mit einem dafür geeigneten Zugfahrzeug bis max. 25 km/h gezogen werden. Diese Anhänger sind zulassungsfrei und sind nach §10 Abs. 4 FZV zu kennzeichnen (Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges). Erneute TÜV-Vorführungen sind damit nicht mehr erforderlich.

von:
https://www.hafentrailer.de/de/hafen...merkblatt.html
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  #11  
Alt 16.03.2016, 10:35
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Danke für den Link . Da steht aber bei 25 km/h etwas von einer werksseitigen Ausrüstung. Mir geht es aber um einen (Ami-)Trailer, der als Straßentrailer konzipiert ist/war.

Wolfgang
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  #12  
Alt 16.03.2016, 10:37
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Zitat:
Zitat von Wolfgang EG Beitrag anzeigen
Danke für den Link . Da steht aber bei 25 km/h etwas von einer werksseitigen Ausrüstung. Mir geht es aber um einen (Ami-)Trailer, der als Straßentrailer konzipiert ist/war.

Wolfgang

Weber baut halt die Trailer

Du würdest dann in deinen Papieren als Hersteller geführt, bei meinem ist es der Dorfschmied von Accumersiel


Ich würde einfach mal einen Tüv Prüfer fragen was notwendig ist für 25km/h
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  #13  
Alt 16.03.2016, 10:51
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Gefragt war nach einen normalen Bootstrailer aus einer Anzeige. Darauf bezog sich meine Antwort.

@Hendrik
Wie wird der eingesetzt? Mengerle deutet auf landwirtschaftlichen Verkehr hin ... Und wo steht, dass dieser Anhänger vom Zulassungsverfahren befreit ist? In dem Gutachten nicht. Dazu kommt, dass das uralt ist, den §18 StVZO gibt es schon lange nicht mehr. Hat sicher Bestandsschutz, ist heute so aber nicht mehr möglich.

Interessanterweise bezog sich der §18 Abs. 5 StVZO, nach dem dein Anhänger geprüft wurde, auf Krankenfahrstühle von nicht mehr als 300 kg zGG. Solltest du vielleicht nicht mit hausieren gehen Anhänger wäre Abs. 6 gewesen ...
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  #14  
Alt 16.03.2016, 10:57
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Zitat:
Zitat von Ostsee2015 Beitrag anzeigen
@Hendrik
Wie wird der eingesetzt? Mengerle deutet auf landwirtschaftlichen Verkehr hin ... Und wo steht, dass dieser Anhänger vom Zulassungsverfahren befreit ist? In dem Gutachten nicht. Dazu kommt, dass das uralt ist, den §18 StVZO gibt es schon lange nicht mehr. Hat sicher Bestandsschutz, ist heute so aber nicht mehr möglich.

Interessanterweise bezog sich der §18 Abs. 5 StVZO, nach dem dein Anhänger geprüft wurde, auf Krankenfahrstühle von nicht mehr als 300 kg zGG. Solltest du vielleicht nicht mit hausieren gehen Anhänger wäre Abs. 6 gewesen ...
Das war ein Beispiel für das Gutachten aus dem Netz, meines habe ich nicht zur Hand!

Aber schau mal bitte auf das weiter unten verlinkte "Weber Trailer", die bauen die noch neu
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  #15  
Alt 16.03.2016, 11:07
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Ja, und die erwirken dann für den neu gebauten Anhänger eine Ausnahmegenehmigung nach §4 Abs. 1 FZV. Nichts gegen zu sagen.
Es geistert aber immer noch durch's Netz, man könne einfach ein 25-km/h-Schild montieren, dazu ein Folgekennzeichen und kann dann legal damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Das geht so eben nicht, nur darauf bezieht sich meine Antwort "Geht nicht" und alle meine Folgeantworten.
Ich habe mir also nur vorzuwerfen, an der Frage geblieben zu sein statt forentypisch schnell auf andere Schauplätze auszuweichen
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  #16  
Alt 16.03.2016, 11:12
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Zitat:
Zitat von Ostsee2015 Beitrag anzeigen
Ja, und die erwirken dann für den neu gebauten Anhänger eine Ausnahmegenehmigung nach §4 Abs. 1 FZV. Nichts gegen zu sagen.
Es geistert aber immer noch durch's Netz, man könne einfach ein 25-km/h-Schild montieren, dazu ein Folgekennzeichen und kann dann legal damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Das geht so eben nicht, nur darauf bezieht sich meine Antwort "Geht nicht" und alle meine Folgeantworten.
Ich habe mir also nur vorzuwerfen, an der Frage geblieben zu sein statt forentypisch schnell auf andere Schauplätze auszuweichen
Und ich habe geschrieben, ja geht - brauchst Gutachten vom Tüv...sieht so aus

Also beide Recht
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  #17  
Alt 16.03.2016, 11:36
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Das glaube ich nicht. Schau mal
Zitat:
Zitat von Wolfgang EG Beitrag anzeigen
Sollte es das wirklich geben, dass ich einen normalen Trailer "ablasten" kann und den dann ohne TÜV mit 25 km/h bewegen darf?
Du beweist, dass es früher - vor 2006 - mal ging. Er fragt, ob das heute so einfach geht. Ich meine weiterhin, dass meine Antwort richtig ist, deine nich
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  #18  
Alt 16.03.2016, 12:10
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Zitat:
Zitat von Ostsee2015 Beitrag anzeigen
Das glaube ich nicht. Schau mal
Du beweist, dass es früher - vor 2006 - mal ging. Er fragt, ob das heute so einfach geht. Ich meine weiterhin, dass meine Antwort richtig ist, deine nich

Von 80 auf 25 km/h ist nicht ablasten, das wäre von 2to auf 1,5to


Das was der Verkäufer meint ist, das er sich ein Gutachten vom Tüv hat erstellen lassen "Ausnahmegenehmigung nach §4 Abs. 1 FZV" und der Trailer nun mit 25 km/h ohne Zulassung und wiederholendem Tüv bewegt werden darf!
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  #19  
Alt 16.03.2016, 16:40
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Manchmal will ich's halt einfach wissen, deshalb habe ich beim TÜV nachgefragt. Den Mailverkehr stelle ich euch hiermit gerne zur Verfügung. Die Höflichkeitsfloskeln habe ich aus Platzgründen großteils weggelassen.

Ich:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Bekannter hat einen Anhänger, der mit einem Tüv-Gutachten nach §18 StVZO auf 25 km/h reduziert wurde und der dadurch zulassungs- und HU-befreit mit Folgekennzeichen und max. 25 km/h im öffentlichen Straßenverkehr gezogen werden darf. Ich möchte meinen Anhänger auch auf diese Weise benutzen, ich brauche ihn nur zweimal im Jahr - im Frühjahr das Boot ins Wasser, im Herbst wieder heraus - und da ist die wiederkehrende HU schon eine echte Belastung, zumal man sie leider schnell mal vergisst.
Kann ich so ein Gutachten irgendwo hier in Berlin machen lassen?

TÜV:
das Führen von Anhängern mit Folgekennzeichen ist nur dann möglich, wenn der Anhänger von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen ist.

Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

b) …..

Da der von Ihnen genutzte Anhänger nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wird, ist die beschrieben Art nicht möglich.

Ich:
selbstverständlich sind Bootstrailer von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgeschlossen. Zu finden im zitierten §3 Abs. 2 e FZV:

e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten

Ist er ja schon, es geht nur noch um die HU-Pflicht, der Bootstrailer trotzdem unterliegen, 25-km/h-Anhänger aber nicht.

TÜV:
das sind allerdings Anhänger die für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gebaut und geeignet sind. Die Kennzeichnung nach § 58 StVZO ist nur für Anhänger vorgeschrieben die nicht für 100 km/h gebaut und geeignet sind.

Ich:
auch ein für 100 km/h gebauter Anhänger darf ja oft nur mit max. 80 km/h gezogen werden, abhängig vom Zugfahrzeug. Ich will Sie aber gar nicht nerven, möchte nur eine verbindliche Aussage, ob so etwas zulässig und beim TÜV machbar oder definitiv nicht zulässig ist

TÜV:

Sehr geehrter Herr xxx,

das ist nicht zulässig.

Mit freundlichen Grüßen
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  #20  
Alt 16.03.2016, 16:53
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Dann dürfte Weber ja keine solchen Trailer mehr bauen

Zitat:
Hafentrailer bis 25 km/h

25 km/h-Trailer werden werkseitig mit einer Einzelgenehmigung nach §4 Abs1 FZV ausgeliefert und dürfen damit auf öffentlichen Straßen mit einem dafür geeigneten Zugfahrzeug bis max. 25 km/h gezogen werden. Diese Anhänger sind zulassungsfrei und sind nach §10 Abs. 4 FZV zu kennzeichnen (Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges). Erneute TÜV-Vorführungen sind damit nicht mehr erforderlich.
Und ja, ob du einen neuen Trailer zusammen bastelst oder einen Zugelassenen als Grundlage nimmst oder einen Ami-Trailer ist egal


Und ja du wirst als Hersteller eingetragen!
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  #21  
Alt 16.03.2016, 16:57
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so einen z.b. kann man kaufen

https://www.hafentrailer.de/de/A8M.html

25 km/h ohne regelmßig Tüv, mit Kennzeichen vom ziehenden Fahrzeug und mit Adapter sogar am PKW
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  #22  
Alt 16.03.2016, 17:01
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1. du musst nicht glauben was ich resp. der TÜV schreiben
2. da ist kein Widerspruch. Du verstehst nur nicht, was der TÜV schrieb
3. du musst nicht verstehen, was der TÜV schreibt

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  #23  
Alt 16.03.2016, 17:24
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Ihr redet aneinander vorbei...


Auch bim TÜV gibt's viel Unwissenheit. Dass der TÜV-Mensch den Paragraphen nicht zuende liest und gleich mit dem landwirtschaftlichen Anhänger kommt, und dann bei der Diskussion "normaler" Anhänger auf 25 zu reduzieren gleich mit ner 100er Geschwindigkeitsbeschränkung anfängt, macht *für mich* seine Aussage nicht sehr vertrauenerweckend.
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Viele Grüße
Michael
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  #24  
Alt 16.03.2016, 17:31
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*seufz* auch du hast das nicht verstanden ... Niemand redet von einer
Zitat:
Zitat von Tuckerboot-Lühe Beitrag anzeigen
100er Geschwindigkeitsbeschränkung
Letztendlich geht es doch darum, ob der TÜV so eine Ausnahmegenehmigung ausstellt, oder? Was machst du, wenn der sagt "nö, mache ich nicht, weil ..."? Das ist eine ernst gemeinte Frage ... Was machst du dann?

Ich habe mich übrigens nicht an irgendeinen beim TÜV gewandt, sondern eine Anfrage über die Webseite gestellt, die dann intern an einen beim TÜV dafür Zuständigen weitergeleitet wurde. Da kann man schon davon ausgehen, dass der was davon versteht
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  #25  
Alt 16.03.2016, 17:42
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Mit Deinen "Du hast das nicht verstanden" kannst Du mal etwas sparsamer umgehen !

Wie ich die Qualität der TÜV-Antwort einschätze, musst Du mir überlassen. Zumindest habe ich es begründet, warum mir die Antwort nicht sehr vertrauenerweckend erscheint.

Um aufs Thema zurückzukommen: ich würde mit dem hier erworbenen Wissen/Meinung zum TÜV vor Ort gehen und mit dem Prüfer sprechen. Je nach Eindruck der Kompetenz vor Ort, ggf auch bei einem zweiten TÜV/DEKRA/... vorsprechen.
__________________
Viele Grüße
Michael
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