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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#76
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Zitat:
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#77
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Zitat:
Mag aber sein, dass das Affengesetz da was anderes zu sagt.
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Liebe Grüße Mattze |
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Zitat:
cu Stefan
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#79
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Bleibt bitte beim Thema
Ist der Pyroschein noch notwendig?
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Gruß Torsten Träume nicht dein Leben, sondern lebe dein Traum |
#80
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Kurz, knapp und fett: Ja!
Ansonsten geht hier jetzt einiges heftig ducheinander. Daher: 1. Führen und Transportieren ist selbstverständlich nicht das gleiche. Führen bedeutet, eine geladene Waffe schussbereit innerhalb von wenigen Sekunden im Anschlag zu haben; beim Transport wird die Waffe ungeladen und eingepackt (das kann ein Koffer, oder auch ein mit Klebeband gesicherter Müllsack sein), getrennt von Munition befördert. 2. Ein Nico-Signalgeber ist im Sinne des WaffG keine Schusswaffe. Diese Tatsache allein reicht bereits aus um festzustellen, dass hierfür kein Kleiner Waffenschein benötigt wird. 3. Der von Duke zitierte § 12 WaffG Zitat:
Für erlaubnispflichtige Waffen gibt es übrigens 17 verschiedene Bedürfnisgründe, einer davon - der jüngste - ist 'maritime Sicherheit'. Anekdote am Rande: Die meisten Waffenbehörden haben in der Vergangenheit keine Bedürfnisgründe erfasst und sind nun mit der Einführung des NWR verpflichtet, diese Daten für jede Waffe nachzuliefern - das ist eine hübsche Beschäftigung. |
#81
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Zitat:
Bitte glaubt es endlich: Das was hier und anderswo die Polizeibehörden schreiben ist richtig. Ergänzung: Der Nico-Signalgeber ist keine Schusswaffe im Sinne des Waffenrecht, aber ein s.g. "gleichgestellter Gegenstand".
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Liebe Grüße Mattze Geändert von Sehbeer (20.12.2016 um 16:30 Uhr)
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#82
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Zitat:
Da es mich selber interessiert, werde ich eine offizielle Anfrage an die Fachliche Leitstelle NWR richten; ich glaube zwar nicht, dass da im alten Jahr noch mit einer Antwort zu rechnen ist, aber mal sehen. Im Februar findet eine NWR-Konferenz im BMI statt; spätestens dann kann ich die Wissenden löchern. |
#83
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Ich denke, dass meine Eingangsfrage erschöpfend beantwortet wurde. Vielen Dank dafür.
Wie aus dem Link von Sehbeer in Beitrag #66 hervorgeht rechnen Vercharterer nicht mit einer Änderung vor nächstem Jahr. Interessanter Weise habe ich auf einem Merkblatt der Polizei Dortmund aus 2012 einen Hinweis zu einem Ausnahmeparagraphen gefunden, der sowohl etwas zum Transport von erlaubnispflichtigen Signalmitteln als auch zum Chartern von Booten mit diesen an Bord aussagt. Ich erlaube mir mal diesen Paragraphen zu zitieren und die entscheidenden Punkte hervorzuheben: § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; 2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle, d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; 4. von einem anderen, a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder b) nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt; 5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt; 6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt. (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; 3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt. (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; Die Polizei Dortmund versteht den Paragraphen also so: "Ausnahme von der Erlaubnispflicht: Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d) Waffengesetz benötigen Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe. " Abschliessend versuche ich noch das Merkblatt der Polizei Dortmund hinzuzufügen:
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Gruß Thomas |
#84
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Genauso ist es richtig, das habe ich gerade hinter mir. Gruß Holger |
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🤦
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Die ansonsten zitierte beabsichtigte Änderung (Yacht s.o. = Herabstufung von P2 auf P1) bezieht sich auf Pyrotechnisches Material (hier insbesondere Fallschirmsignalraketen). So gut wie kein Vercharterer hat mehr eine Signalpistole an Bord, die haben nur Fallschirmsignalraketen (+ evt. Handfackeln, Rauchsignale, ...) an Bord. Diese sind nach den aktuellen Regelungen (mal abgesehen von den Ausnahmen z.B. SchleswigHolstein) nicht an Bord erlaubt, wenn Charterer keinen Pyroschein - in diesem Fall mindestens einen FKN = Fachkundenachweis nach dem Sprengstoffrecht = kleiner Pyroschein oder ein SKN tuts natürlich auch - haben.
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Liebe Grüße Mattze |
#88
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Naja -jemand, der zu faul ist das Ding jedesmal zu entladen, um es zum Boot/vom Boot zu verbringen und es dazu am liebsten auch einfach nur in die Jackentasche steckt?
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Liebe Grüße Mattze |
#89
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Und da ich sowieso bei der NWR-Tagung im Bundesinnenministerium bin, und dort auf die maßgeblichen Leute treffe, kann ich das Thema ansprechen, wobei es mir vordergründig nicht um die Frage geht, ob man zum Führen an Land eines einfachen Signalgebers einen Kleinen Waffenschein benötigt (ich tendiere mittlerweile auch zu einem 'Ja') oder nicht, sondern es geht mir eher darum, dass diese Frage (wie viele andere Fragen auch [noch nicht]) in den knapp 600 Waffenbehörden einheitlich beantwortet und ggf. in den Verwaltungsvorschriften eindeutiger formuliert wird. So, nun weißt Du Bescheid und kannst ggf. nochmal über Dein Posting sinnieren. |
#90
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#91
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... kannst Du den betreffenden Behördenmitarbeitern die mitgelieferte Herstellerdokumentation vorlegen, denn dort steht wie der Hersteller selbst das "Gerät" hinsichtlich Schusswaffen bzw. kleiner Waffenschein eingestuft hat, muss man einfach nur mal durchlesen
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Gruß Jürgen "Die Zukunft sollte man nicht vorhersehen wollen, sondern möglich machen" Antoine de Saint-Exupéry (1900-1944)
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#92
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#93
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So, und nun kannst Du als kleiner Waffenscheintendierer mal sinnieren, ob Silvesterraketen nicht auch gleich noch waffenscheinpflichtig gemacht werden können- jede einzeln, wenn möglich!!! Ich meine ja nur, da haben Leute wie Du wenigstens wieder etwas zu tun. |
#94
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Zitat:
http://www.pyropol.de/index.php/deta...-patronen.html
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Gruß Jürgen "Die Zukunft sollte man nicht vorhersehen wollen, sondern möglich machen" Antoine de Saint-Exupéry (1900-1944) |
#95
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Nach Rücksprache mit dem Threadersteller wird das hier beendet.
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Gruß Torsten Träume nicht dein Leben, sondern lebe dein Traum
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