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#1
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Sportbootführerschein im Ausland machen?
Hallo,
weiß jemand, wie man den deutschen Sportbootführerschein See im Ausland machen kann? Konkrete Situation: Mein Sohn kann zwar segeln, ist auch schon über den Atlantik (mit)gesegelt, und hat sich nun kurz entschlossen in LaPaz (Mexico) eine eigen Yacht gekauft, um von dort weiter Richtung Südsee zu segeln. https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=254402 Allerdings hat er keinen offiziellen deutschen Führerschein, was sicherlich den meisten Ländern ziemlich wurscht ist, aber irgendwann wird er ja doch in eine EU-Gebiet (franz., engl., span. oder niederländische Kolonien) kommen und da können sie ihn danach fragen als Deutscher unter mexikanischer Flagge... Gruß Volker SY JASNA
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Rotwein hat keinen Alkohol! |
#2
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Boah ne ich glaub da hast kaum ne Chance....
Am besten mal die Anfrage direkt beim DMYV stellen..
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#3
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Moin,
Zitat:
Aber falls er doch Wert auf den SBF legt, läßt sich das ja vielleicht mit dem DSV oder DMYV so hindrehen, daß er die Prüfung quasi "unter Aufsicht" bei einem Goethe-Institut oder in der Botschaft ablegen darf. Wenn er es auf eigenem Kiel bis Polynesien schafft, werden sie ihm vermutlich abnehmen, daß er unterwegs auch die geforderten Knoten gelernt hat mfg Martin ps: "und was is' mit Tee??" bzw. Funk?
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#4
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Moinsen
Volker, woanders, auch n EU Dependancen, fragt keine Sau nach dem deutschen Spoboführershein, meistens wissen die gar nicht das es in D son Teil gibt. Wonach gern gefragt wir ist nen EIgentumsnachweis und, falls das Boot "gebraucht" aussieht , evt nen Nachweis über den finanziellen Rückhalt.Bistdu auf ner Schmuggleroute unterwegs, evt auch noch den vorherigen Ausklarierungsgedöns. Funk ist interessanter. Ukw geht noch " schwarz", aber bei den Funknetzwerk en der Amateurfunker kommst du nur mit ner glaubwürdigen " Nummer" rein, die sind da arg pingelig. Relativ locker scheint noch das Pacific Island Net zu sein, falls Günther noch lebt und aktiv ist, ist der ne gute Adresse. Scheinprüfungim Ausland geht, allerdings fliegt der Prüfer auf Kosten der Prüflinge ein��, ....aber unnötig und rausgeworfen Geld.
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#5
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Soviel wie ich weiss
Wenn er im Ausland gemeldet ist und es dort üblich ist das man keinen Führerschein braucht um Boot zu fahren darf er das sogar in Deutschland ohne Sbf tun aber nur für eine gewisse Zeit glaube irgendwas um die 160 Tage oder ähnlich denke das es so auch in anderen Ländern gehandhabt wird
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#6
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Wenn an der Yacht kein Motor dran ist (der ein ganz kleiner), darfst du doch bis an die deutsche Küste segeln - ganz ohne Führerschein. Ab dann muss ein Skipper mit SBFB Segeln übernehmen, wenn der Kahn binnen weiter soll.
Ob man nicht die Segel abbauen kann und mit dem kleinen Motor weiterfahren nach binnen ist nochmal eine Frage - ist es dann überhaupt ein Segelfahrzeug oder ein Motorfahrzeug, welches dann führerscheinfrei ist? Bei großem Motor: Außerhalb der 12 Meilen ist keine Führerscheinpflicht, auch nicht für Motoren, da kann ihn Vater ja abholen ;) . Dass Funkamateure bei Schwarzfunkern pingelig sind, stimmt zum Teil. Solange niemand Mist macht und das ernsthaft betreibt (mit ernsthaft meine ich keine absichtlichen Störungen zur Provokation verursacht, was leider zu 99% der Fall ist bei Schwarzfunkern) dann ist mir das auch egal. Problematisch ist dass der lizenzierte Funker eigentlich ordnungswidrig handelt, wenn er den Funkkontakt aufrecht erhält und die Lizenz abgenommen bekommen *könnte* (wobei von der BNetzA wohl eh keiner Wind davon bekommt). Ein Rufzeichen zu nutzen, das jemandem anderen gehört, finde ich dagegen etwas daneben. Das ist ja eine persönliche Identifikation. Grüße Tycho |
#7
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Seit wann ist Binnen zum Segeln ein SBF B Erforderlich ?
Den braucht man doch nur in Berlin aber du hast recht unter 15PS benötigt der Junior keinen SBF See aber das Boot das er hat, hat ja 24PS
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map Geändert von billi (30.11.2016 um 12:52 Uhr) |
#8
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Hi!
Vielleicht haben die Leute vom Prüfungsausschuss Ausland 'ne Idee. Die nehmen zwar nur den SKS ab. Aber vielleicht kennen die eine Möglichkeit???? http://www.pruefungsausschuss-ausland.org/931.html Ansonsten würde ich ganz rotz frech unterwegs in einem Land einen Führerschein machen, wo ich mich länger aufhalte. Kann vor Ort doch eh keiner nachprüfen, wie lange ich dort gewohnt habe. P.S.: Wie sieht es mit einem mexikanischen SBF aus? Das dürfte doch kein Problem sein, oder?
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viele Grüße Blondini (Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.) Geändert von blondini (30.11.2016 um 12:58 Uhr)
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#9
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Hi! Nach der Sportbootführerscheinverordnung See scheint es so auszusehen, dass man keinen Führerschein braucht, wenn man nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt. Ich würde von daher den mexikanischen FS in Erwägung ziehen und den SBF See kann er ja machen, wenn er zurück ist. Vollzitat: "Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2003 I 367; zuletzt geändert durch Art. 61 V v. 2.6.2016 I 1257 Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1986 +++) Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 21.3.1983 I 314 mWv 1.4.1983 § 1 Fahrerlaubnis (1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Keiner Erlaubnis bedürfen 1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän oder zum nautischen Schiffsoffizier, eines Befähigungsnachweises zum Schiffsmechaniker oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeuges auf den Seeschifffahrtsstraßen, 2. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, 3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat, 4. Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 kW oder weniger beträgt, 5. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 kW oder weniger beträgt, 6. Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheins beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen. Eine Übersicht über die nach Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 S. 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2 nur, soweit 1. die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und 2. die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden. (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage (Sportbootführersche
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#10
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Wer sagt dir das sein Wohnsitz (Meldeadresse) Außerhalb des Geltungsbereichs ist?
Zudem gilt diese Verordnung nur in Deutschland und nicht im Pazifik. wenn also in einem Land das er Anfährt sinngemäß drin steht: Es wird die Fahrerlaubnis des Heimatlandes benötigt... dann hat er ein Problem.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#11
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Nachdem er ja bis mindestens März/April in Mexico bleiben wird, wäre es wahrscheinlich schon eine Option, sich dort an zu melden und einen entsprechenden Führerschein dort zu machen. Spanisch kann er...
Gruß Volker
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Rotwein hat keinen Alkohol!
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#12
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@Billi: Du denkst zu sehr deutschlandbezogen. Heimatland ist dann Mexiko. Er hat dort gewohnt, als er das Schiff gekauft hat und deswegen war er dort führerscheinpflichtig. Es geht mir auch nicht um eine pfennigfuchsende Paragraphenauslegung, sondern darum, was in der gegebenen Situation erreichbar ist und wahrscheinlich in der Praxis dann auch hält. Nach der oben zitierten Vorschrift kann er nämlich mit dem mexikanischen Ding auch noch in Deutschland einlaufen und wird mit Wohnsitznahme hier dann nach Fristablauf führerscheinpflichtig.
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#13
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Zitat:
Grüße Tycho |
#14
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Zitat:
Der Erstwohnsitz zählt. zudem zitierst du deutsches Recht. Meine Bekannte wohnt in Puerto Rico mit ihrem Mann. Hauptwohnsitz ist in Deutschland da sie hier gemeldet ist. Puerto Rico ist als Zweitwohnsitz eingetragen.
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#15
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Zitat:
mfg Martin |
#16
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Zitat:
Volker ist doch bei der Arbeit, in seiner Freizeit hat er doch keine Zeit fürs Forum
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Gruß Klaus Rotwein sieht man(n) nicht bei der Blutprobe.
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#17
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Zitat:
Der Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person. Im Unterschied zum bloßen Aufenthalt oder Wohnort setzt der Wohnsitz einen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, einen solchen zu begründen. Deutschland Wohnsitz (solange gemeldet) Mexico Wohnort (auch wenn er sich dort länger aufhält) Du kannst aber gern mal das Meldegesetz dazu durchlesen.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map Geändert von billi (30.11.2016 um 14:40 Uhr) |
#18
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Moin Männers,
wenn ich hier mitspielen soll, dann macht nur weiter so! Wenn ihr diesen dann ungleichen Kampf vermeiden wollt, dann schnackt hier bitte nur noch über Volkers Frage, die da lautete: Zitat:
Gruß, Frank.
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Wer dauernd im Dreieck springt, hat offensichtlich Kreislaufprobleme.
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#19
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Zitat:
Du magst den Stil monieren/sanktionieren, aber inhaltlich ist die Frage des Wohnsitzes fuer eine sinnvolle Beantwortung von Volkers Frage wichtig. WENN die betreffende Person ihren Wohnsitz in Mexiko hat, ist der deutsche SBF “wertlos”, weil sie dann den mexikanischen Bestimungen unterliegt. Fuer den Wohnsitz ist in erster Linie die Eintragung im Pass entscheidend, die von den lokalen Botschaften/Konsulaten vorgenommen wird (wenn entsprechende Unterlagen der mexikanischen Behoerden wie Aufenthaltsgenehmigung etc. vorgelegt werden koennen). Die Frage des Lebensmittelpunktes wird erst in zweiter Linie interessant.
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#20
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Zitat:
Denke, dass das bei meinem Sohn auch so laufen könnte: Er meldet sich in Mexico an mit Wohnsitz in der Marina/Werft und macht dann dort seinen mexikanischen Schein (...wenn es so was da überhaupt gibt). Braucht ja sowieso wahrscheinlich eine Adresse, um das Boot um zu melden... Mit diesem Schein kann er auf jeden Fall als Tourist dann die anderen Länder besuchen, egal ob Deutscher oder nicht. So sehe ich es jedenfalls! Gruß Volker
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Rotwein hat keinen Alkohol! |
#21
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Zitat:
oder Wohnsitz in D mit SBF SEE sind die beiden legalen Moeglichkeiten. Das Boot kann er, auch mit Wohnsitz in Mexiko, in D anmelden (braucht eine "Vertrauensperson" als Empfaenger von Post in D). |
#22
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Moinsen
Nochmal: Deutschland und seine Führerscheinverordnungen sind nicht der Nabel der Welt. Nen vorgeschriebenen Sportbootführerschein in Mexico zu machen ist m W ein ding der Unmöglichkeit: Die haben keinen Spopboführerschein, unglaublichz aber wahr: Du darfst einfsch nur so Boot fahren ganz ohne Schein.
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#23
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Hans,
natürlich hast Du recht: Innerhalb eines Landes kann kein fremdes Land dem anderen vorschreiben, mit welchen Papieren man da Boot fahren kann/darf (< siehe die leidige Diskussion über den HR-Führerschein). Auf internationalen Gewässern, also ausserhalb der 12sm-Zone, sowieso nicht. Aaaaaber: es gibt bilaterale Abkommen, es gibt Kolonien und es gibt eigene Ländervorschriften, die natürlich sehr wohl eine - wie auch immer geartete - Lizenz haben möchten und wenn die dann am Port of Entry den Korinthenkacker-Modus einschalten, haste halt die A...Karte gezogen. Zitat:
Gruß Volker
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Rotwein hat keinen Alkohol! Geändert von Volker (01.12.2016 um 10:01 Uhr) |
#24
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Zitat:
wenn der Korinthen.... den Ausweis des Juniors sehen will und er seinen Deutschen Reisepass vorlegt, ist es ein leichtes für den Beamten festzustellen, dass es in Deutschland einen SBF See gibt und er möchte diesen mit Sicherheit dann sehen. Zumindest steht es bei uns und unseren Nachbarländern so drin das der entsprechende Führerschein des Heimatlands vorgeschrieben ist.
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#25
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Um jetzt spitzfindig zu werden:
Mein Sohnemann ist ja schon seit über einem Jahr nachweislich unterwegs und war demzufolge überhaupt nicht in D Ist dann seine deutsche Adresse immer noch der Hauptwohnsitz? Oder wäre eine Adresse (Mexico?), an der er wesentlich länger wohnt und gemeldet ist, dann sein Hauptwohnsitz und für den FS wichtig? Volker
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