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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Ist der Pyroschein noch notwendig?
Nachdem immer noch Pyro-Kurse angeboten werden und ich ein bisschen "gegoogled" habe, bin ich auf das hier aus dem Jahr 2014 gestossen.
Lt. "Yacht" sollte für/ab 2015 eine neue EU-Regelung für Sportbootführer gelten..... http://www.yacht.de/aktuell/panorama...ig/a87665.html Weiss hier zufällig jemand im Forum, wie die Rechtslage ist und ob der Schein mittlerweile überflüssig ist?
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Gruß Thomas |
#2
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Vielleicht kann da noch jemand den passenden Link auftreiben,
ich habe mir im Hinterstübchen abgespeichert das Charterer keinen Schein brauchen, Eigner aber schon. Beste Grüße Dirk
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Datt Best fun Läbn is, watt jü met de Tään afreeten daut. (Alte norddeutsche Weisheit) |
#3
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Wenn wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, werden Vorschriften gerne mal außer Kraft gesetzt , wovon die Charterbranche ja in der Vergangenheit schon mehrfach profitierte.
Auch im Angelsport gibt es Sonderregelungen, die bestehende Gesetze außer Kraft setzen, nur um den Tourismus zu fördern. Zeigt mir nur, wie groß der Einfluß der Wirtschaft auf unsere Gesetzgebung ist! Frage mich nur, warum ich in der Vergangenheit mit viel Zeit und Geldaufwand alle erforderlichen Scheine gemacht habe, wenn jetzt jeder Hirni durch Sonderregelung auf die Menschheit losgelassen wird
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Gesundheit ist die langsamste Art zu sterben |
#4
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Wen genau möchtest Du mit diesem Statement beleidigen? Charterer?
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#5
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Das hat doch nix mit Beleidigung zu tun.
Fraglich ist aber schon, weshalb wir in D für Alles nen Schein brauchen. Irgendwann ist es soweit, das jeder Säugling nen Pups-Schein benötigt. .. Gesendet von meinem mobilen Fingerbrecher |
#6
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wenn du ein "Bedürfnis" nachweisen kannst, kannst du das alles sauber mit einem kleine Waffenschein lösen.
Signalmunition bis einschließlich Kal 4 und Seenotsignalmittel. Der kleine Waffenschein ist recht günstig - und bis auf ein paar Ausnahmen Europaweit (jetzt hier für Seenotsignalmittel) gültig und berechtigend,für den Transport dergleichen.
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#7
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Zitat:
Moin, das ist so nicht zutreffend, Die Sigi Kal. 4 ist erlaubnispflichtig und damit WBK erforderlich... vgl: https://www.polizei.nrw.de/media/Dok...gnalwaffen.pdf LG Duke |
#8
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Zitat:
Soweit mir bekannt gilt der kleine Waffenschein nur für frei käufliche Signal- und Schreckschusspistolen
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Gruß Thomas
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#9
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Zitat:
Hab ich selber eingetragen. Kann morgen gerne eine Scan machen...
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#10
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Zitat:
Das wage ich doch mal zu bezweifeln ........
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien -------------------------------------
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#11
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... Nachtrag:
Die Kal 4 auf WBK mit Bedürfnis - je nach Behörde sogar ohne Sach- oder / und Fachkundenachweis. Pyrotechnische Signalgeber kommen in den kleinen Waffenschein.
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#12
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Interessantes Thema.
Den kleinen Waffenschein habe ich beantragt. Er gilt aber nur für Waffen, die mit PTB gekennzeichnet sind. Wenn ich es richtig verstehe, muss eine Signalwaffe ohne PTB Zeichen in der Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Die erhällt man nur, wenn man einen Bedarf hat und einen Waffensachkundelehrgang abgeschlossen hat. Vielleicht genügt der Besitzt eines Bootes und Sportbootführerschein schon als Bedarfsnachweis.
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Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und dienen der allgemeinen Belustigung Ciao Markus Geändert von Darkmo (18.12.2016 um 13:07 Uhr) |
#13
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Solange die Pyrosachen online frei erworben werden können ist, wie so oft, der Ehrliche der Dumme.
Ich habe keinen Pyroschein aber einen online- Katalog! Und: Not kennt keine Gesetze! Jeder verdammte Sch...-Polen-Böller ist gefährlicher... Das wird mit Sicherheit wieder eine geile Diskussion hier. Eifrige Scheinemacherer und Bedenkenträger vs. Starrköppe (wie mich). 😂😂😂
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#14
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...hm, und das auch und das und das... http://www.hamburg.de/contentblob/38...fen-pdf-do.pdf https://www.berlin.de/polizei/servic...sfreie-waffen/ https://www.kreis-ploen.de/media/cus...PDF?1393838614 aber jeder wie er mag.... LG Duke |
#15
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Zitat:
Da der Eintrag recht neu ist, ...du brauchtest dafür keinen Sachkundenachweis? Kannst du damit auch die Solas Signalraketen kaufen?
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Gruß Thomas |
#16
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Zitat:
...genau, und das Zeichen findest Du eben nicht auf einer Signalpistole Kaliber 4. Man kommt daher nicht um den Antrag auf Erteilung einer WBK herum- und zwar mit Munitionserwerbsberechtigung, denn ohne die verkauft Dir auch keiner die Mun... LG Duke |
#17
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...Du solltest mal lesen, was Du schreibst, dann würdest Du evtl. merken, wie du Dir hier selbst widersprichst:
Zitat:
Zitat:
Dein letzter Beitrag bringt es dann wieder in die richtige Spur, ohne WBK gibt es keine (legale) Sigi Kal. 4. Für diesen Antrag musst man ein Bedürfnis nachweisen, d.h. Eigentümer eines seegehenden Bootes sein, die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfüllen sowie einen Sachkundenachweis i.S.v § 7 Abs. 1 WaffG erbringen - den sog. "Pyroschein". Mit einem "kleinen Waffenschein" geht die Sigi 4 eben nicht. Andere nidrigschwelligere Signalmittel können aber durchaus auch ohne erworben werden, z.T. mit kleinem Waffenschein, oder auch dem Fachkundenachweis i.S.v. § 1 Abs. 3 Erste SprengVO. LG Duke Geändert von Duke70 (18.12.2016 um 15:25 Uhr) |
#18
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Das ist eine grüne WBK. Nebenbei bemerkt: Auf einem kleinen Waffenschein können überhaupt keine Waffen eingetragen werden.
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#19
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Nach meinem Wissensstand muß man zum Erwerb/Besitz einer Signalpistole erst einmal eine Waffenbezugskarte (oder so ähnlich) beantragen.
Um diese zu erhalten, muß man Bedarf und Befähigung nachweisen. Der Bedarf ist durch den Nachweis einer seegängigen Yacht gegeben, die Befähigung ist eben der Pyromanenschein. Dann kannst Du mit diesem Schein in ein (deutsches) Waffengeschäft gehen und dort Signalpistole und Munition kaufen. Gleichzeitig erhältst Du eine Waffenbesitzkarte, in der die Nummer etc. der SigPi eingetragen ist. Diese muss auch bei den Behörden hinterlegt werden. Die Pistole und die Munition dürfen nicht zusammen transportiert und/oder gelagert werden! Dafür brauchst Du dann einen speziellen Waffenschrank... Der kleine Waffenschein erlaubt Dir lediglich, die Pistole sichtbar durch die Gegend zu tragen.... Korrigiert mich, wenn meine Informationen inzwischen überholt sind/wurden... Gruß Volker SY JASNA
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Rotwein hat keinen Alkohol!
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#20
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Hallo Duke, wie weist man denn nach, dass das Boot, das man besitzt, "seegehend" ist? Als mein Boot gebaut wurde, gab es die CE-Kategorien noch nicht.
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#21
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Hab grad mal nachgeschaut. Auf meiner Ninco Verpackung steht kleiner Waffenschein erforderlich. ..
Gesendet von meinem mobilen Fingerbrecher |
#22
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@ Duke: Nachtrag, das Wort kennst du ???? Für die Kal 4 hab ich das reviediert. Aber du brauchst dafürnur ein Bedürfnis! Fach und /oder Sachkunde brauchst du dafür nicht. Für den Kleinen Waffenschein: Dort gibt es im Anhang ein nettes kleines Feld"Bemerkung". Dort kann die Behörde dir aufgrund eines Bedürfnisses"Seenotsignalmittel" eintragen. Dann kannst du die legal führen.
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#23
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na geht doch
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#24
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Zitat:
meinst du damit evtl. den Nico Signalgeber? Der ist in der Tat grds. erlaubnisfrei, ab 18 zu erwerben und (sicherheitshalber) mit dem kleinen Waffenschein zu führen. Um sich wieder etwas Thomas Eingangsfrage als TE zu nähern: Damit hast Du in der Tat die Möglichkeit, relativ einfach an Signalmittel zu kommen. Die Bewilligungszeiten für den kleinen Waffenschein können sich aber derzeit auch einige Monate ziehen... Letztlich ist das wieder ein wenig allgemeine Glaubensfrage auf See: Der Nico Signalgeber hat eine Steighöhe bis zu 120 m und 6 Sekunden Brenndauer - natürlich vom Hersteller bei optimalen Bedingungen gemessen... Eine Fallschirmrakete aus der Sigi Kal. 4 hat eine Steighöhe von 300m bei 30 s Brenndauer. Wenn du mal auf See schlechte Sicht, starke Windböen, einsetzende Dämmerung etc. unterstellst, kannst Du dir leicht selbst überlegen, worauf Du in Not dann lieber vertrauen würdest. Dafür sparst Du Dir mit dem Signalgeber halt das ganze Procedere mit Antrag, Verwahrung etc. für die WBK. LG Duke |
#25
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Zitat:
Deine Nachträge machen es leider nicht besser, ein Blick ins Gesetz erleichtert hier die Rechtsfindung: Waffengesetz (WaffG) § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist. (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen. (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. Lediglich § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffenG ist bei der Seenotsignalpistole Kal. 4 unbeachtlich, ansonsten gelten für die Beantragung der Erlaubnis die üblichen Voraussetzungen. LG Duke
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