Häufig wird nach einem Kauf eines Bootes im EU-Ausland die Frage gestellt, ob man das Boot auf dem miterworbenen Trailer nach Deutschland bringen darf.
Die Frage wird in § 20 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) beantwortet.
Neu ist nun der Absatz 1a, der Regelungen für zulassungsfreie Anhänger enthält (veröffentl. BGBL 14/2017 S. 530 u. 531)
Abs. 1 (zulassungspflichtige Anhänger)
Sie dürfen in Deutschland
vorübergehend am Verkehr teilnehmen, wenn eine ausländische Zulassungsbescheinigung (und eine Haftpflichtversicherung für den Anhänger) vorhanden ist.
„Vorübergehend“ bedeutet bis zu einem Jahr ab dem Tag des Grenzübertritts (Abs.6).
Abs. 1a (zulassungsfreie Anhänger)
Sie dürfen in Deutschland nur dann vorübergehend am Verkehr teilnehmen,
wenn sie von einem ausländischen Zugfahrzeug gezogen werden, das im selben Staat zugelassen ist, aus dem auch der Anhänger stammt.
Zusammengefasst bedeutet das:
- Im Ausland zugelassenen Anhänger mit einem in Deutschland zugelassenen Zugfahrzeug importieren = erlaubt
- Ausländischen zulassungsfreien Anhänger mit einem in Deutschland zugelassenen Zugfahrzeug importieren = verboten