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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Grüße Krieger57
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Hallo, so erster kleiner Sieg errungen . Tatberichtigungsantrag ist zurückgewiesen und wieder indirekte Rüge wegen Falschaussage. Angeblich Urteil erst am 21.4. erhalten, aber Eingang am 12.4. bestätigt. Somit wenn Glück auch Berufungsfrist verstrichen.
Mal sehen was das Berufungsgericht macht
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#30
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...mit was für einem "Mist" sich unsere Gerichte alles rumschlagen müssen...
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Niemals mit den Händen in den Taschen auf dem Hof stehen, wenn die Frau vorbeikommt! |
#31
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Du sagst es 🙄
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UPDATE zur Berufung
Nach zwei Jahren endet jetzt die dreiste Lügengeschichte zu unseren Gunsten - hier wurde mal wirklich Recht gesprochen!
Das siegesbewusste Quartett mit ihrem TV Anwalt an der Spitze hat die Berufung nach dem Hinweis-Urteil des Oberlandesgerichts zurückgezogen. Chapeau für die drei Richter – eine exzellente Arbeit; mehr Disqualifizierung der Gegenseite geht nicht mehr.👍 Unter uns: Die Begründung des OLG geht runter wie Öl nach dem Ärger mit den Käufern! Insider-Tipp: Der auf Yacht-Recht spezialisierte Hamburger Anwalt Ole Hecht, http://www.anwalt-hecht.de/ hat uns engagiert, kompetent und hervorragend vertreten. Wen es interessiert - nachfolgend das Urteil des OLG: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts vom XX.2021, Az. XXXXX, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum XX.2022. Der Senat weist darauf hin, dass er diese Frist für ausreichend erachtet und nur in begründeten Ausnahmefällen mit einer Fristverlängerung gerechnet werden kann. Gründe: Die Berufung des Klägers, mit der er auch im Berufungsverfahren weiterhin einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängeln des von ihm erworbenen Motorboots (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB) geltend macht, kann offensichtlich keinen Erfolg haben. Denn einen solchen Anspruch haben die Parteien in Abschnitt 5.1. des Kaufvertrags vom „XX.2019“ wirksam ausgeschlossen. Die gegen die Wirksamkeit dieses Haftungsausschlusses gerichteten Angriffe der Berufung können keinen Erfolg haben. 1. Auf die Frage, ob der in Abschnitt 5.1. des Kaufvertrags vereinbarte Haftungsausschluss einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 7 BGB standhält, kommt es nicht an. Der Kläger hat schon nicht ausreichend zu den Tatbestandsvoraussetzungen von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgetragen. Deshalb ist für eine inhaltliche Überprüfung des Haftungsausschlusses anhand der §§ 307 ff. BGB kein Raum. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das wesentliche Charakteristikum von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Gesetzgeber in der Einseitigkeit ihrer Auferlegung sowie in dem Umstand gesehen, dass der andere Vertragsteil, der mit einer solchen Regelung konfrontiert wird, auf ihre Ausgestaltung gewöhnlich keinen Einfluss nehmen kann. Mit Rücksicht darauf ist das Merkmal des Stellens erfüllt, wenn die Formularbestimmungen auf Initiative einer Partei oder ihres Abschlussgehilfen in die Verhandlungen eingebracht und ihre Verwendung zum Vertragsabschluss verlangt werden. Der (einseitige) Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden, ist grundsätzlich ausreichend. An dem durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt es hingegen, wenn deren Einbeziehung sich als Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird (vgl. BGH NJW 2016, 1230 Rn. 24 f. m.w.N.). Für die Frage, ob eine Partei mit der Zurverfügungstellung eines Vertragsformulars Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt hat und damit Verwender ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will. Sind die Bedingungen von einem Dritten formuliert, ist für die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB maßgebend, ob eine der Vertragsparteien sich die Bedingungen als von ihr gestellt zurechnen lassen muss (vgl. BGH NJW 2010, 1131 Rn. 10 m.w.N.). Bei Verträgen zwischen Verbrauchern gibt es keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschäftsbedingungen von einer der Parteien gestellt worden sind und welche der Parteien sie gestellt hat. Dies beurteilt sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Verwendereigenschaft grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich im Individualprozess auf den Schutz des AGB-Rechts beruft (vgl. BGH NJW 1991, 36, 38; NJW 2010, 1131 Rn. 11; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., § 305 Rn. 59). Dies ist hier der Kläger. b) Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten, dass die Beklagten, die bei Vertragsschluss genauso als Verbraucher (§ 13 BGB) handelten wie der Kläger, die Einbeziehung des von der Online-Plattform BOAT24.COM formulierten Vertragstexts verlangt und diesen dadurch gestellt hätten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug hat der Kläger keinen Vortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gehalten. Auch sein Vortrag in dem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom XX.2021 beschränkte sich auf die Argumentation zu § 309 Nr. 7 BGB sowie die pauschale Ausführung, wonach die Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hätten, das Formular gestellt und zur Unterschrift durch die Tochter des Klägers vorgelegt zu haben. Die erneuten Ausführungen der Berufung, wonach die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstrichter Angaben getätigt hätten, die auf ein „Stellen“ des Vertragsformulars hindeuteten, lassen sich aber nicht nachvollziehen. Entgegen der Behauptung der Berufung enthält das Sitzungsprotokoll vom XX.2021 weder diesbezügliche Angaben der dort informatorisch angehörten Beklagten noch eine Erklärung des Klägervertreters, wonach er sich derartige Angaben der Beklagten zu eigen mache. Auch die Berufungsbegründung enthält hierzu keinerlei belastbaren Sachvortrag. Zwar behauptet der Kläger dort, die Beklagten hätten den von den Beklagten ausgefüllten und einseitig bestimmten Mustervertrag ausschließlich zur Unterschrift vorgelegt, der dann ohne weitere Verhandlung oder individuelle Abänderungen von der Tochter des Klägers unterzeichnet worden sei. Dieser pauschale Vortrag orientiert sich jedoch offensichtlich an Obersätzen aus der höchstrichterliche Rechtsprechung und lässt jeden konkreten Bezug zum Sachverhalt vermissen; insbesondere lässt sich diesem Vortrag nach Vorgesagtem ein „stellen“ unter Verbrauchern nicht entnehmen, da die Formulierung „einseitig bestimmt“ ohne jeden konkreten Gehalt geblieben ist. Hinzu kommt, dass der pauschale Vortrag des Klägers auch keinesfalls unstreitig ist. Vielmehr macht die Berufungserwiderung geltend, die Beklagten hätten die Verwendung des Vertragsformulars nicht verlangt. Sie hätten lediglich den Mustertext mitgebracht und die Tochter des Klägers habe bei Vertragsschluss auch nicht erkennen lassen, dass sie mit dem Vertragsmuster oder einzelnen Klauseln nicht einverstanden gewesen wäre. Dies mangels konkreten Klägervortrags zugunsten des Klägers – unterstellt, bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten einseitig den in der Anlage K2 niedergelegten Vertragstext durchsetzen wollten. Bei lebensnaher Betrachtung ging es den – soweit ersichtlich – juristisch nicht versierten Parteien vielmehr allein darum, ein juristisch einwandfreies Vertragsmuster zu verwenden, um den Vertrag „rechtssicher“ zu Papier zu bringen. In einem solchen Fall einvernehmlicher Verwendung eines Formulartextes kommen die §§ 305 ff. BGB aber nicht zur Anwendung (vgl. BGH NJW 2010, 1131 Rn. 20 f.; siehe auch: BGH NJW-RR 2017, 210 Rn. 11 f.; NJW-RR 2018, 843 Rn. 10 f.). 2. Hiervon ausgehend bemisst sich die Wirksamkeit des von den Parteien vereinbarten Haftungsausschlusses nach § 444 BGB. Für eine Garantie der Beklagten (§ 444 Fall 2 BGB) ist nichts ersichtlich. Einen Fall arglistiger Täuschung (§ 444 Fall 1 BGB) hat der Kläger nach der zutreffenden Auffassung des Erstrichters nicht dargelegt. a) Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels kann durch aktives Tun oder durch einen unterlassenen Hinweis auf einen vorhandenen Mangel geschehen, ebenso durch irreführende Angaben über einen vorhandenen Mangel (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 444 Rn. 11). Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Vereinbarung des Haftungsausschlusses oder der Haftungsbeschränkung (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., BGB § 444 Rn. 13; vgl. auch BGH NJW-RR 2017, 46 Rn. 19), der hier mit dem Abschluss des Kaufvertrags zusammenfällt. Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält, wobei es genügt, dass er die den Fehler begründenden Umstände kennt oder für möglich hält (BGH, Beschluss vom 08.12.2006 – V ZR 249/05 –, Rn. 8, juris). Neben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Verkäufers weiter voraus, dass dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Beschluss vom 08.12.2006 – V ZR 249/05 –, Rn. 9, juris). b) Ausgehend von diesem Maßstab fehlt es an substantiiertem Vortrag zu einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten. aa) Wie der Erstrichter zutreffend herausgestellt hat, hat der Kläger sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom XX.2020 zunächst behauptet, die Beklagten hätten vor Verkauf des Boots angegeben, das Boot laufe super und die Motoren machten 3.400 Umdrehungen, worauf der - von Klägerseite (!) als Fachmann hinzugezogene – Herr XX erwidert habe, dass etwas nicht stimmen könne, weil die Motoren 5.000 Umdrehungen machen müssten. In diesem Vortrag lag kein ausreichender Vortrag zu einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten. Vielmehr hätten die Beklagten dann die ihnen bekannten, auf Probleme des Motors hindeutenden Umstände sogar ausdrücklich offenbart, ohne sich jedoch des Problems selbst bewusst zu sein. Zumindest ist unter Zugrundelegung des ursprünglichen Klägervortrags nicht erkennbar, dass die Beklagten über weitergehendes Wissen verfügt hätten. Die Angabe „super“ ist eine bloße Anpreisung bzw. subjektive Einschätzung, die der Kläger bzw. seine Tochter nicht als objektive Zusicherung eines bestimmten Zustands des Boots auffassen durften. bb) Die nachfolgende „Korrektur“ des Klägervortrags mit Schriftsatz vom XX.2020 stellt nach der zutreffenden Auffassung des Erstrichters ebenfalls keinen substantiierten Sachvortrag zu einem arglistigen Verschweigen von Motorproblemen seitens der Beklagten dar. Auch nach diesem Schriftsatz war das Problem der zu niedrigen Motordrehzahl bekannt geworden, aber sowohl von dem von Klägerseite hinzugezogenen Fachmann Herrn XX als auch von dem von den Beklagten befragten Fachmann Herr YY auf die Montage falscher Propeller zurückgeführt worden. Anzeichen für ein darüber hinausgehendes Wissen um Mängel des Motors auf Seiten der Beklagten hat der Kläger auch in jenem Schriftsatz nicht dargelegt, zumal der Kläger noch in seinem vorangegangenen Schriftsatz vom XX.2020 (dort S. 2) zusätzlich vorgetragen hatte, nach Aussage des Herrn YY seien „die Motoren in Ordnung“ gewesen, eine Behauptung, die das Landgericht als eigenen (!) Sachvortrag des Klägers zu seinen Lasten würdigen durfte, ohne hierüber in die Beweisaufnahme eintreten zu müssen. cc) Genauso wenig stellten die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstrichter ausreichenden Sachvortrag zu einem arglistigen Verschweigen von Mängeln des Bootsmotors seitens der Beklagten dar. Der dort gehaltene Vortrag erschöpfte sich in der Behauptung, Herr YY habe die Beklagten bereits vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen, „dass mit dem Motor etwas nicht stimmt und dass man insoweit nachschauen müsse“. Dieser Vortrag war nicht ausreichend substantiiert. Zum einen muss Sachvortrag konkret genug sein, um die Erheblichkeit der Tatsachen beurteilen zu können und eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen (BGH NJW 2019, 607 Rn. 8; NJW-RR 2022, 634 Rn. 10). Schon diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da völlig unklar blieb, in welchem Zusammenhang eine solche Behauptung gefallen sein soll, was eine konkrete Erwiderung nicht ermöglichte. Zum anderen steht es einer Partei nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen; sie unterliegt vielmehr der Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) und hat den aus ihrer Sicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt vorzutragen (vgl. BGH WM 2019, 1441 Rn. 27). Diese Voraussetzung ist ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger mit dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zum wiederholten Male seinen Sachvortrag „korrigiert“ hat und sich mit dem Sachvortrag aus der mündlichen Verhandlung betreffend die Äußerungen des Herrn YY in einen unauflöslichen, von ihm auch nicht erläuterten Widerspruch zu seinem vorherigen Vortrag zu den Äußerungen des Herrn YY aus dem Schriftsatz vom XX.2020 (dort S. 2) gesetzt hat. Das gilt umso mehr, als der vorausgegangene Vortrag zu dem Zeugen YY mit dessen Vermutung „falscher Propeller“ als Ursache ersichtlich nicht auf einem bloßen Missverständnis beruhen konnte. Demnach hat das Landgericht zu Recht vom Eintritt in die Beweisaufnahme abgesehen. dd) Zu Recht hat das Landgericht schließlich den nach der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag aus dem Schriftsatz vom XX.2021 nicht mehr berücksichtigt (§ 296a Satz 1 ZPO). Denn mit der dort präsentierten vierten Version seines Sachvortrags hat der Kläger den bereits dargestellten Widerspruch in seinem vorherigen Sachvortrag weiterhin nicht aufgelöst, sondern unkommentiert stehen lassen. Damit erschließt sich in keiner Weise, wie es sich mit der ursprünglich behaupteten Version der Vertragsverhandlungen – die ja Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers bzw. seiner Tochter waren – verhält. Infolge dieses weiterhin unsubstantiierten Sachvortrags war der Erstrichter nicht dazu verpflichtet, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. 3. Soweit die Berufung schließlich einen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, kann sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Auf die Berücksichtigung des nach Meinung des Klägers zu spät eingereichten Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom XX.2021 durch das Landgericht kann sich die Berufung nicht stützen. Denn eine – hier unterstellt – fehlerhafte Zulassung verspäteten Vorbringens ist unanfechtbar und kann vom Rechtsmittelgericht nicht mehr beseitigt werden (vgl. BGH NJW 2010, 2873 Rn. 27; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 296 Rn. 36; BeckOK ZPO/Bacher, 45. Ed. 1.7.2022, § 296 Rn. 81). Einen Verstoß des Landgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch Nichtgewährung der auf den Schriftsatz des Beklagten vom XX.2021 hin beantragten Schriftsatzfrist (§ 283 Satz 1 ZPO) hat die Berufung nicht ordnungsgemäß dargelegt. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Rüge hätte in der Berufungsbegründung ausgeführt werden müssen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (BGH NJW-RR 2020, 573 Rn. 14). Dies legt die Berufung jedoch nicht dar. 4. Demnach kann die Berufung des Klägers offensichtlich keinen Erfolg haben. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen, ist eine Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zulässig und im vorliegenden Falle auch geboten. Auf die im Fall der Berufungsrücknahme eintretende Reduzierung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nrn. 1220, 1222 KV GKG) weist der Senat hin.
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Allen ein schönes Weihnachtsfest und ein tolle Boote Saison 2023 wünscht Krieger57
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