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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #26  
Alt 15.03.2016, 16:26
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Verwegen aber so ist es auch schon gemacht worden. WEGEN EU ZOLLKENNZEICHEN etc....
Hängerkennzeichen von einem befreundeten Bootsbesitzer genommen.
An den gekauften geschraubt nach Hause gefahren.
Keiner hats gemerkt!

P.S. Das ist nicht die Aufforderung eine Straftat zu begehen!
__________________
mit sportlichem Gruß
Michael
BreakOutAnotherThousand
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  #27  
Alt 15.03.2016, 16:44
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Ist natürlich nicht legal aber am einfachsten. Hab ich auch so gemacht.
__________________
mit lieben Grüssen aus Wien - Peter
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  #28  
Alt 15.03.2016, 18:00
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Zitat:
Zitat von chillout Beitrag anzeigen
Es geht um ein Boot aus England.

Trailer kaufen ist natürlich auch eine Idee, wollte den Vorhandenen eigl selbst umbauen. Mal sehen ob der Käufer entsprechenden Nachlass gewährt und den dann selbst verkauft.
Mit Trailern aus England wäre ich sehr vorsichtig.

Verhandel lieber einen Preisnachlass und er soll den Trailer dort verkaufen. Bekommt er ohnehin mehr, da die hier in D nix wert sind. Habe ich bezogen auf NL auch schon öfter gemacht.

Wenn du den Trailer unbedingt haben möchtest, dann soll der Verkäufer bei seiner Zulassungsstelle mal nach Ausfuhrkennzeichen/Exportkennzeichen fragen. Wieviel diese kosten und was du alles vorlegen musst. In NL haben diese 2013 rund 80 € gekostet und waren 4 oder 6 Wochen gültig.
__________________
Viele Grüße
Thomas
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  #29  
Alt 15.03.2016, 18:17
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Zitat:
Zitat von KOI7161 Beitrag anzeigen
Deshalb hab ich mich für einen neuen entschieden.
http://bock-owschlag.de/index.php?id...roller=product
Ist das der Trailer den du gekauft hast?
__________________
Gruß, Rasmus

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  #30  
Alt 15.03.2016, 18:27
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Zitat:
Zitat von chillout Beitrag anzeigen
http://bock-owschlag.de/index.php?id...roller=product
Ist das der Trailer den du gekauft hast?
Nein,
Habe den 8222,
mit 1800kg GG

Gesendet von meinem HTC One mini 2 mit Tapatalk
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Grüsse vom Rhein km 462...den Eicher See vor der Haustür

Michael
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  #31  
Alt 15.03.2016, 19:20
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Als ich mein Boot nach Östereich verkauft habe, hat der Käufer den trailer angemeldet mitbekommen, den Brief habe ich behalten, dann wurde das boot nach Kroatien überführt, Kennzeichen wurde mir zugeschickt, und ich habe den trailer hier abgemeldet. hilft dir leider nicht, aber ob das legal War weiss ich nicht.

Aber von england mit einen trailer, wo man nicht weiss was er alles hinter sich hat, würde ich lassen
__________________
Gruss Olli

der sich jetzt schon auf das Sommertreffen 2024 freut
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  #32  
Alt 15.03.2016, 20:46
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Hallo Olli,

legal war es schon. Aber im Notfall (wenn etwas passiert wäre, als der Trailer nicht am Zugfahrzeug angekuppelt war) wärst du haftbar gewesen...
__________________
Viele Grüße
Thomas
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  #33  
Alt 15.03.2016, 21:09
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Zitat:
Zitat von chillout Beitrag anzeigen
Evtl. möchte ich demnächst ein Boot aus dem Ausland kaufen....
Wie überführe ich meinen Trailer denn nun legal?
Autotrailer und das Gespann raufziehen möchte ich nicht.
Deutsches Kurzzeitkennzeichen ist ausgeschlossen. Ging beim Import, also einer Überführung aus dem Ausland noch nie und ist ohne deutsche Betriebserlaubnis und HU auch hier nicht möglich. Näheres kannst Du hier nachlesen.
Alles was hier zu Wiederholungskennzeichen oder Montage fremder amtlicher Kennzeichen gesagt wurde, hat eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung (§267 StGB) oder Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) sowie ein Verbot der Weiterfahrt zur Folge.
Ein Ausfuhrkennzeichen scheidet auch aus, weil es das im britischen Zulassungsrecht nicht gibt.

Fazit: Dir bleibt nur das Verladen auf einen in D zugelassenen Anhänger oder Du nimmt den Vorschlag von KOI7161 an, versuchst den britischen Trailer aus dem Kaufpreis herauszurechnen und holst das Boot mit einem deutschen Trailer ab.
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  #34  
Alt 16.03.2016, 08:29
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Hi,

ich habe jetzt grad mal den schweren Weg eines Telefonates mit der Zulassungsstelle beschritten, weil es mich auch interessierte.

Laut des Mitarbeiters gibt es auf eigener Achse nur den Weg in England ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen und damit heim zu fahren.

Gruß
Willy
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  #35  
Alt 16.03.2016, 09:24
ribfan ribfan ist offline
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Hallo Rasmus,

habe hier einfach meinen letztes Jahr hier schon einmal verwendeten Text eingefügt:

"die Sache ist relativ einfach.
Ausländischer Trailer = Ausländisches Recht
Habe einen Trailer in England gekauft und wollte Kurzzeit oder rote Kennzeichen haben.
Das Strassenverkehrsamt erklärte mir, das die nur für Fahrzeuge gelten die in Deutschland stehen.
Bei im Ausland stehenden Fahrzeugen / Anhängern gilt ausländisches Recht.
Da in England am Trailer die Kennzeichen des Zugfahrzeuges vor gegeben sind, habe ich einfach meine Kennzeichen ohne Stempel montiert und los gings.
Du darfst damit 6 Monate rumfahren,
must nur den Kaufvertrag als "Papiere" dabei haben."

Bin dann hier auch so zu TÜV gefahren und es hat keine Probleme gegeben.

Der Trailer aus England galt dann hier als Neufahrzeug.
Nach Umbau von:
Rückleuchten weil Nebelschluss auf der falschen Seite.
Auflaufeinrichtung da die Bremsbescheinigung beizubringen war.
Seitliche Leuchten, wegen meiner Länge (7,5m)
waren noch ca.160€ TÜV Abnahme und der Trailer war zugelassen.

Ich fand die Sache im nachhinein einfach und würde es immer wieder machen.

Noch einen keinen Tip: Buche die England Fähre im Internet, vor Ort ziehen die dich aus.

Gruß Stefan

Geändert von ribfan (16.03.2016 um 09:33 Uhr)
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  #36  
Alt 16.03.2016, 10:28
freerider13 freerider13 ist offline
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Servus!

Nur als Hinweis aus nem anderen Bereich (Zweiräder):

Einige haben da wohl schon noch ein Kurzzeitkennzeichen bekommen - ohne Tüv und trotz der neuen Regelung.
Die Regelung ist zwar eindeutig, allerdings haben die Beamten da wohl doch einen gewissen Ermessensspielraum.
"Zauberwort" war jeweils das persönliche Vorsprechen bei der Zulassungsstelle (evtl. direkt mit dem Leiter) und Erklärung, dass man das Kennzeichen eben genau dazu braucht, um zum Tüv zu fahren. (Wäre ja im Fall eines Trailers hier noch nicht mal gelogen...)

Aber ich sags ganz deutlich: Manche habens geschafft, andere sind eiskalt abgeblitzt. Hat jede Zulassungsstelle für sich selbst entschieden.

Ich selber habs nie probiert, sind nur Berichte von anderen - im Wesentlichen aus Forum.

Ich wollts nur erwähnt haben, dass der Versuch durchaus noch lohnen könnte.

Schöne Grüße,
Jan
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  #37  
Alt 16.03.2016, 11:02
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Zitat:
Zitat von freerider13 Beitrag anzeigen
Kennzeichen eben genau dazu braucht, um zum Tüv zu fahren
Jaja, Berichte aus Foren ... Du, mal im Vertrauen, sozusagen "unter uns Pastorentöchtern" ... Genau dafür ist das KZK gedacht. Und genau dafür bekommt man es auch völlig problemlos.
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  #38  
Alt 16.03.2016, 11:16
Iggi Iggi ist offline
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Zitat:
Zitat von Ostsee2015 Beitrag anzeigen
Wir haben uns auf eine Einstellung gegen Geldauflage geeinigt ...

...darf man fragen wie viel dir der Spaß gekostet hat
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  #39  
Alt 16.03.2016, 11:26
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Für alle die es nicht verstehen wollen,
sucht mal in Internet nach:

Unzulässige Fernzulassung

Es ist schlicht und einfach verboten mit Kurzzeit/Roten Kennzeichen ins Ausland zu fahren, dort die Schilder dran zu machen und dann nach Hause zu fahren.
Deutsche Schilder (Kurzzeit/Rote) gelten nur für Fahrzeuge die im Inland stehen.
Abgesehen davon kostet ein Kennzeichen nachmachen ca 10-15€,
ein Kurzzeit ein vielfaches.
Gruß Stefan
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  #40  
Alt 16.03.2016, 11:28
Ostsee2015 Ostsee2015 ist offline
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Ich weiß nicht mehr genau, entweder 200 € oder 250 €. Vier oder fünf Raten à 50 € ...
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  #41  
Alt 16.03.2016, 11:39
ribfan ribfan ist offline
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Hier ein Auszug der StVZO
Zitat:

In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz,
müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der
ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden
Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder
ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein
eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen
Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen
Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein;
der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss
gewährleistet sein.

Gruß Stefan
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  #42  
Alt 16.03.2016, 11:46
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Cool. Bitte noch den § dazu, dann ist das perfekt.
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  #43  
Alt 16.03.2016, 11:57
ribfan ribfan ist offline
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Quelle ADAC:

Rechtstipp: Ausländischer Anhänger hinter deutschem Zugfahrzeug

Im Ausland zugelassene Anhänger, die hinter einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen.

Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein auslän*discher Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.
Im Ausland zulassungsfreie Anhänger mit gewöhnlichem Standort im Ausland dürfen dagegen in Deutschland nicht hinter einem deutschen Zugfahrzeug gezogen werden, da sie über keine nach § 20 Abs. 1, 2 FZV erforderliche Zulassungsbescheinigung verfügen.
In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz, müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein; der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss gewährleistet sein.
Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten - während des vorübergehenden Verkehrs in Deutschland - grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer angelegten Standortbegründung in Deutschland findet deutsches Kfz-Steuerrecht Anwendung.
Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die regelmäßig versicherungsfrei sind.
Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug gekoppelt, umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung ist eine Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter für Schäden, die im angekoppelten Zustand eingetreten sind (erweiterte Haftung nach StVG).
ADAC, Juristische Zentrale

Hatte mir den Text vor der Reise nach England ausgedruckt und mitgeführt,
damit bei einer Kontrolle ein nicht so Gesetzestext sicherer Beamter nicht so lange überlegen muß.


Gruß Stefan

Geändert von ribfan (16.03.2016 um 12:15 Uhr)
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  #44  
Alt 16.03.2016, 12:05
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Zitat:
Zitat von Ostsee2015 Beitrag anzeigen
Cool. Bitte noch den § dazu, dann ist das perfekt.
Hat er doch geschrieben: § 21 Abs. 1 Satz 3 FZV

Habe es rot markiert

http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/fzv_a1.htm

§ 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
(1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr. 1 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite. In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.


Ob es für die Konstellation eines in D zugelassenen Zugfahrzeuges mit einem ausländischen Anhänger gilt, kann man nun trefflich diskutieren.
Denn generell geht es in diesem Abschnitt um

Abschnitt 4
Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr




§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland





und zu Beginn des §21 steht: In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge.....


das Zugfahrzeug wäre aber in unserem Falle in D zugelassen...
__________________
Viele Grüße
Thomas

Geändert von bootsfreunde.com (16.03.2016 um 12:30 Uhr)
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  #45  
Alt 16.03.2016, 12:26
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Zitat:
Im Ausland zulassungsfreie Anhänger mit gewöhnlichem Standort im Ausland dürfen dagegen in Deutschland nicht hinter einem deutschen Zugfahrzeug gezogen werden, da sie über keine nach § 20 Abs. 1, 2 FZV erforderliche Zulassungsbescheinigung verfügen.
Und da lag bei mir der Hund begraben.. Weil die kleinen 750kg Anhänger in Holland eben Zulassungsfrei sind.
__________________
Danke und Gruß
Florian

My biggest worry is that my wife (when I’m dead) will sell my fishing gear for what I said I paid for it.
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  #46  
Alt 16.03.2016, 12:28
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Zitat:
Zitat von ribfan Beitrag anzeigen
Quelle ADAC:

Rechtstipp: Ausländischer Anhänger hinter deutschem Zugfahrzeug

Im Ausland zugelassene Anhänger, die hinter einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog. „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen.

Es muss dann für den Anhänger ein internationaler oder ein auslän*discher Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts. Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.
Im Ausland zulassungsfreie Anhänger mit gewöhnlichem Standort im Ausland dürfen dagegen in Deutschland nicht hinter einem deutschen Zugfahrzeug gezogen werden, da sie über keine nach § 20 Abs. 1, 2 FZV erforderliche Zulassungsbescheinigung verfügen.
In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz, müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein; der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss gewährleistet sein.
Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten - während des vorübergehenden Verkehrs in Deutschland - grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer angelegten Standortbegründung in Deutschland findet deutsches Kfz-Steuerrecht Anwendung.
Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die regelmäßig versicherungsfrei sind.
Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug gekoppelt, umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung ist eine Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter für Schäden, die im angekoppelten Zustand eingetreten sind (erweiterte Haftung nach StVG).
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Hatte mir den Text vor der Reise nach England ausgedruckt und mitgeführt,
damit bei einer Kontrolle ein nicht so Gesetzestext sicherer Beamter nicht so lange überlegen muß.


Gruß Stefan

Hallo Stefan,

danach war meine Vermutung für einen im Ausland nicht zugelassenen Anhänger ja richtig und man darf den ausl. Hänger ohne Zulassung NICHT hinter einem in D zugelassenen Zugfahrzeug führen! Habe es mal rot markiert
__________________
Viele Grüße
Thomas
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  #47  
Alt 16.03.2016, 12:30
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Ausländische Anhänger hinter deutschen Zugfahrzeugen müssen zulassungsfähig und mit Fahrzeugpapieren ausgestattet sein. Das ist in England aber nicht der Fall. Der Bund-Länder-Fachausschuss hat deshalb die Nutzung hinter einem deutschen Fahrzeug nur dann für zulässig erklärt, wenn für den Anhänger eine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen und eine entsprechende Versicherungsbescheinigung mitgeführt wird (Huppertz, Zulassung von Fahrzeugen, Rdnr. 1513)
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  #48  
Alt 16.03.2016, 12:33
ribfan ribfan ist offline
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Hallo Florian,
da hast du den Hund zu früh begraben.

In England sind alle Trailer Zulassungsfrei.

Aber wie heißt es im Text:

mit gewöhnlichem Standort im Ausland

Wenn du Ihn gekauft hast, ist sein Standort nicht mehr im Ausland.
Gruß Stefan.

Nachtag

War Thomas schneller aber auch er muß den Hund begaben.
Auch Mercurius war schneller.
Der Unterschied ist, die Englischen Trailer sind zulassungsfähig,(meiner hat ja Zulassung)
nur die Engländer brauchen keine.

Geändert von ribfan (16.03.2016 um 13:30 Uhr)
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  #49  
Alt 16.03.2016, 12:57
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Zitat:
Zitat von ribfan Beitrag anzeigen
Wenn du Ihn gekauft hast, ist sein Standort nicht mehr im Ausland.
Gruß Stefan.
.
Da irrst Du. Der regelmäßige (Anm. gewöhnliche) Standort ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird ... (VGH München, 26.05.2014, 11c132462)
Zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Erstinbetriebnahme hinter einem deutschen Zugfahrzeug ist das in diesem Fall noch das Ausland. Deswegen wäre es auch eine sogenannte unerlaubte Fernzulassung, wenn Du den Anhänger z.B mit einen deutschen Kurzzeitkennzeichen abholen würdest

Geändert von Mercurius (16.03.2016 um 13:05 Uhr)
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Alt 16.03.2016, 13:20
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Zitat von bootsfreunde.com Beitrag anzeigen
Hat er doch geschrieben: § 21 Abs. 1 Satz 3 FZV
Stimmt, hatte er. Den §20 aber nicht und den wollte ich als Voraussetzung wissen. Alles gut also
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