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#1
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100 km/h Zulassung für Trailer noch gültig?
Mein Trailer hat eine 100 km/h Zulassung vom Tüv Nord aus 2001. Hier wurde noch das Zugfahrzeug mit eingetragen da es zu dieser Zeit erforderlich war.
2005 entfiel die Bindung an das Zugfahrzeug bei der Prüfung, die Verantwortung liegt nun beim Fahrzeugführer ob das Gespann 100 km/h fahren darf. Laut Tüv hat die Abnahme bezogen auf den Trailer weiterhin Ihre Gültigkeit, die Zulassungsstelle sieht das aber anders und erkennt nicht an das der Tüv den Trailer bereits auf Tauglichkeit geprüft hat. Hat da vielleicht jemand Erfahrung? |
#2
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Hallole,
hast Du vom TÜV ein ausdrückliches Gutachten über die bualiche Eignung für 100 (Teile und Bauart)? Neuere Hänger bekommen vom Hersteller ein 100km/h "bauliche Eignung" mit oder einen enstprechenden Eintrag im COC Papier. Eines von beidem will die Zulassungsstelle üblicherweise sehen. Der FAhrer selbst ist dann neben Ladung noch für das Masseverhältnis zum Zugfahrzeug bei ungebremsten Hängern sowie für die Reifen (Zustand+Alter) verwantwortlich.
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Bootslog und Refitblog Jeanneau Microsail https://microsail.wordpress.com/ |
#3
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Das Gutachten vom Tüv Nord aus 2001 bescheinigt dem Trailer die 100km/h Zulassung in Verbindung mit dem damals vorgeführten Zugfahrzeug als Gespann.
Baulich wurde der Trailer nicht geändert, lediglich das Zugfahrzeug ist ein anderes. (hier entfiel ja die Bindung) |
#4
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Heute steht statt dem Zugfahrzeug das Mindestgewicht des Zugfahrzeuges es drin. Dieses wird von TÜV ermittelt. Das Straßenverkehrsamt trägt das dann nur noch ein.
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Viele Grüße Michael |
#5
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mein eigenes Beispiel:
früher (2003) hatte ich eine "Bestätigung und Bescheinigung" vom TÜV (Nord) für meine individuelle Kombination von ZugFz und Wohnwagen für die 100km/h-Regelung gem. der damals gültigen 9.Ausnahmeverordnung der STVO) Im Fahrzeugschein des Wohnwagen existierte immer nur ein allgemeiner Hinweis für die 100km/h Eignung (die allgemeine 100km/h-Eignung ist ohnehin eine Voraussetzung für die 9. Ausnahmeverordnung), nicht aber einen Hinweis auf die Eignung gem. der 9. Ausnahmeverordnung. 2007 habe ich das ZugFz gewechselt und somit war die Bescheinigung des TÜV nicht mehr anwendbar. Mit der alten "Bestätigung und Bescheinigung" plus Wohnwagen bin ich dann wieder zum TÜV gefahren, um den jetzt notwendigen allgemeinen Eintrag für die 100km/h Zulassung gem. der 2007 aktuellen 9. Ausnahmeverordnung zu bekommen. Der TÜV untersuchte dann den WoWa (natürlich) noch mal auf die entsprechende Tauglichkeit (die alte eigene Bescheinigung war egal...), schrieb ein entsprechendes Gutachten mit dem ich dann zur Zulassungsstelle gefahren bin um den bis heute üblichen Eintrag in die Zulassungsbescheinigung 1 des Wohnwagen zu bekommen, welcher die Eignung gem. 9. Ausnahmeverordnung bestätigt. Mein Fazit für deinen Fall: Falls in deiner aktuellen Zulassungsbescheinigung/Fz-Schein des Trailers kein Hinweis auf die 9. Ausnahmeverordnung unter Bemerkungen steht, darfst du den Anhänger gem. der 9. Ausnahmeverordnung auch nicht mit 100km/h ziehen. Wenn du nur die damalige Bescheinigung des TÜV o.ä. für eine bestimmte Gespannkombination hast, gilt die für dein jetziges Gespann offiziell nicht.
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#6
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Danke für den Hinweis.
Die vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO besagt jedoch das alle bis zum 21.10.2005 ausgestellte Bescheinigungen weiterhin Ihre Gültigkeit behalten. Auch der TüV sieht das so. |
#7
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...das wäre dann wohl auch ein Schildbürgerstreich, wenn die Bescheinigungen nicht mehr ihre Gültigkeit behalten, da sich die techn. Anforderungen prinzipiell ja nicht verändert haben.
Vielleicht habe ich das ja auch falsch verstanden, daher noch mal deutlich: Diese Bescheinigung bezieht sich auf einen Anhänger mit einem ganz bestimmten Fahrzeug (welches eigentlich auch noch eine kleine 100km/h-Plakette in der Windschutzscheibe haben muss...) Wenn genau dieses Fahrzeug den Anhänger auch weiterhin zieht, ist alles auch weiterhin gut. Die Bescheinigung bleibt für diese Kombination weiterhin gültig. Es ist kein erweiterter Eintrag in die Anhänger-ZB1 nötig. Es darf aber kein anderes ZugFz diesen Anhänger mit 100km/h ziehen, denn dafür gilt diese Bescheinigung nicht. Wofür sie gilt, steht ja drauf. In der Bescheinigung (zumindest in meiner) gibt es (logischerweise) auch keine allgemeinen Hinweise, die für den Betrieb mit anderen, unterschiedlichen Autos normalerweise in die Eintragung gehören, wie z.B. der Hinweis auf das Mindestleergewicht des Zug-FZ und z.B. der Satz: "sofern die sonstigen Voraussetzungen der 9. Ausnahmeverordnung....erfüllt sind", denn über beides brauchte man sich beim fahren der Gespann-Kombination keinerlei Gedanken zu machen. PS: Habe mir gerade den Gesetzestext dazu noch mal angesehen: Wenn ich den lese: Zitat:
Die Angaben zum Anhänger behalten ihre Gültigkeit, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass damit die allgemeine Genehmigung zum Ziehen mit 100km/h durch alle möglichen ZugFz erteilt ist. Es kann auch bedeuten, dass die Angaben die dort stehen, gültig bleiben und keine diesbezügliche, erneute Überprüfung des Anhängers durch den TÜV notwendig ist. Das Mindestleergewicht steht aber z.B. nicht drin und wenn dessen Angabe nach der neueren Fassung notwendig ist, reichen die dort gemachten Angaben schlichtweg nicht. Jemand der sich den Anhänger z.B. ausleiht, ist mit der Bescheinigung m.E., nicht ausreichend informiert. Eindeutig finde ich den Text jedenfalls nicht und würde im Zweifel lieber die Eintragung machen lassen, denn ob jeder Verkehrskontrolleur genau darüber Bescheid weiß, wenn schon TÜV und Zulassungsstelle in deinem Fall sich nicht mal einig sind, bezweifle ich. Warum bist du überhaupt zur Zulassungsstelle gefahren, wenn diese Bescheinigung laut TÜV ausreichen soll? Die Angaben zum Anhänger bleiben letztendlich auch bei einer Änderung des Nummerschildes bestehen, denn die beziehen sich auf die unveränderliche Ident-Nummer des Anhängers. Was soll die Zulassungsstelle, ohne eine weitere Stellungnahme des TÜV denn in eine neue ZB1 des Anhängers eintragen? Die können i.d.R. nur das eintragen, was Ihnen der TÜV wortwörtlich, inkl. genauem Ort, wo das stehen soll, in einem Gutachten oder einer Stellungnahme vorgibt. Die sind offensichtlich nicht in der Lage (und vielleicht auch nicht berechtigt) sich die üblichen, notwendigen Angaben aus der alten Bescheinigung zusammen zu suchen und das Mindestleergewicht selbst zu berechnen. Von daher wird es wohl doch dazu kommen müssen, dass der TÜV eine Stellungnahme schreibt, falls du darauf Wert legst, den Eintrag in die ZB1 des Anhängers zu bekommen. Wenn nicht musst du einfach weiterhin mit der alten Bescheinigung (und dem Auszug aus dem Gesetzestext...) fahren und hoffen, dass alles gut geht. Geändert von tritonnavi (20.05.2016 um 15:16 Uhr) |
#8
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So, heute die Info von der Zulassungsstelle bekommen. Kurzum, die tragen mir die 100km/h ohne Gespannbindung nach Rücksprache mit dem Tüv in die Papiere ein! ;o)
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#9
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#10
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Und daran denken, sind die Reifen älter als 6 Jahre, darf man nur noch 80 fahren.
LG Martin |
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