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Motoren und Antriebstechnik Technikfragen speziell für Motoren und Antriebstechnik. |
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#1
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Tomos 4.0 CE Prüfung
Hallo
Ich habe ein Schlauchboot mit einem Tomos 4.0 Aussenborder geerbt... Für den Motor habe ich keinerlei Unterlagen...lediglich habe ich rausgefunden das er 4 PS hat? Nun die eigentliche Frage ich benötige dafür eine CE Prüfung bzw. Freigabe! Kennt sich damit jemand aus??? Danke im voraus |
#2
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Nein, brauchst Du nicht
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Gruß Heinz, |
#3
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Hallo Jugofahrer...
Auf dem Gewässer auf welchen ich das Boot nutzen möchte ist es aber Vorschrift das das Boot sowie der Motor CE geprüft ist... |
#4
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was wäre dies für ein gewässer ?
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#5
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Wo willst Du denn fahren?
Wenn das wirklich so ist, darfst Du halt nicht. Die Motoren sind halt uralt, 80er Jahre, da gab es sowas noch nicht in der Form.
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Volker, der irgenwann auf´s Meer will.... Minchen war ein gutes Schiff, es kühlte mein Bier, backte Brötchen auf und durch die Gegend fuhr es mich auch new boat coming soon |
#6
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Dann sind sicherlich eh die 2-Takter kategorisch ausgeschlossen.
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Alles Gute aus Achim Torsten Jede hinreichend fortschrittliche Technologie ist von Magie nicht zu unterscheiden |
#7
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Da der besagte Tomos ganz sicher aus den 80iger Jahren, bestenfalls us den frühen 90igern sein wird, kann er noch keine CE haben.
Erst seit dem 15.6.1998 bekamen Motore, die erstmalig im europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb genommen wurden, eine CE Da die Tomos AB im damaligen Jugoslawien, späterem Slowenien gebaut wurden, bezweifele ich, dass sie überhaupt jemals eine CE erhielten. Wie Torsten schon in # 6 schrieb: Es hört sich eher nach einem 2-Takter Verbot auf dem besagten Gewässer an. Ich würde dem TE vorschlagen, sich mal bei der zuständigen WSA Behörde zu erkundigen, ob und wie sich hier die Vorgaben verhalten, denn eine CE wird in Deutschland weder für Boote noch Motore seit dem 29.11.16 nicht mehr benötigt, siehe Text: Aufgrund der Aufhebung des dritten Absatzes des § 7 der Verordnung über die Kennzeichnung von verkehrenden Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen (KlFzKv-BinSch) durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 29. November 2016, muss bei der Beantragung eines amtlichen Bootskennzeichens keine CE-Konformitätserklärung mehr eingereicht werden.
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Gruß Heinz, |
#8
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Das erscheint mir ein Trugschluss, lediglich für die Beantragung des Kennzeichens muss sie nicht mehr vorgelegt werden, für die Inbetriebnahme eines (neueren) Bootes oder Motors ist sie natürlich erforderlich
Zitat:
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Volker, der irgenwann auf´s Meer will.... Minchen war ein gutes Schiff, es kühlte mein Bier, backte Brötchen auf und durch die Gegend fuhr es mich auch new boat coming soon |
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