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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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#1
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Novelle Heizkostenverordnung 2021 - erste Erkenntnisse?
Ich gehe davon aus, dass es im Forum auch etliche Vermieter gibt. Sind welche dabei, die schon erste Erkenntnisse haben?
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Eine Erläuterung, worum es geht: Durch Änderungsverordnung vom 24. November 2021 wurde bekanntlich die Heizkostenverordnung novelliert (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Art...erordnung.html) Mit dieser Änderungsverordnung wurden die neuen Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27 , die ihrerseits durch Verordnung vom 11.12.2018 (Richtlinie EU 2018/2002) geändert wurde, in deutsches Recht umgesetzt (https://eur-lex.europa.eu/legal-cont...200101&from=DE). Die jetzige Novelle der HeizkostenVO schreibt unter anderem vor, dass dem Nutzer unter anderem monatlich (!) sein Verbrauch in Kilowattstunden mitzuteilen ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1). Es reicht also nicht, dass der Mieter seinen Heizkostenverteiler, der am Heizkörper hängt, oder seinen Warmwasserzähler selbst im Auge behält. Diese verschiedenen Daten müssen von den Dienstleistern aufbereitet werden, was die gewiss nicht umsonst tun. Außerdem müssen die Zähler dafür monatlich ausgelesen werden, was zwar per Funkauslesung funktioniert; trotzdem muss ein Ableser für die By-Drive-Auslesung in die Nähe des Objekts kommen. Die Kosten dafür sind umlagefähige Betriebskosten. Bei sehr großen gewerblichen Vermietobjekten mit zig Einheiten mag das noch angehen. Über 30% der Vermieter in Deutschland sind jedoch Privatvermieter. Es besteht für den Vermieter keine Pflicht, dem nachzukommen, wenn es unwirtschaftlich ist; aber das ist ja auch konfliktanfällig. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Ich vermiete seit etlichen Jahren und habe von Anfang an in mehrerlei Hinsicht sehr darauf geachtet, die Mietnebenkosten möglichst niedrig zu halten, im Interesse der Mieter, aber auch, weil der vermietete Wohnraum attraktiver ist. Es ist ein bekannter Umstand, dass schon bisher die getrennte Erfassung der Heizkosten und des Warmwassers, wenn man die mehreren Positionen in einer Abrechnung addiert, in der Regel mehr kostet, als Mieter durch energiebewussten Verbrauch einsparen können. Dennoch betrachte ich die getrennte Abrechnung als sinnvoll, allein um Streit unter den Mietern zu vermeiden. Wenn ich als Vermieter jetzt die Vorschriften der Heizkosten-Novelle befolge, wird es für die Mieter ganz eindeutig teurer, und zwar allein schon deshalb, weil die Mieter und ich nicht mehr selbst ablesen können, sondern fremdauslesen lassen müssen und weil ich die komplexe monatliche Aufbereitung der Verbrauchsdaten nicht mehr selbst erledigen könnte. Allenthalben wird beklagt, dass Wohnraum, insbesondere Mietwohnraum in Deutschland zu teuer ist. Andererseits gibt es etliche Pflichten, die die Kosten in die Höhe getrieben haben. So frage ich mich ernsthaft, ob vor der Novellierung der HeizkostenVO jemand nur einen Funken überlegt und an die Mieter gedacht hat oder ob die Lobby der großen Abrechnungs-Dienstleister so hervorragend funktioniert hat. Ich kann vor allem nicht erkennen, dass diese sehr weitgehende monatliche Informationspflicht durch die EU-Richtlinie vorgegeben wäre. Edit, zum letzten Satz eine nachträgliche Korrektur: Die monatliche Pflicht steht in Anlage VIIa Nr. 2 der EU-Richtlinie Haben hier schon Forumsmitglieder erste Erkenntnisse darüber, welche Zusatzkosten (für Mieter) entstehen? Geändert von Sunbeamer (01.01.2022 um 14:31 Uhr)
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#2
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Zitat:
Ja teurer wird es auf alle Fälle ich vermiete auch 9 Einheiten Gottlob wird warmwasser über Durchlauferhitzer gemacht also ist der Mieter dafür selber verantwortlich. Bei der Heizung sehe ich kaum Probleme ich habe Wärmezähler schon seit ca 15 Jahren installiert die ich selber auslese. Wenn ich möcjte zum Jahresende oder jeweils zum Monatsende. OK ich muß das tun aber der Aufwand dafür hält sich doch in Grenzen und ich denke wenn das 15 € je Mieter kostet können ( müssen ) sie damit leben und für mich bleibt auch fst 150 € hängen das würde mir reichen. Frohes neues Jahr wünsche ich. PS Ich habe eher angst um die Gaspreise und die CO² Steuer die je nun hälftig oder auch ganz oder wie auch immer dem Vermieter autgebürdet werden soll.
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Gruß und Ahoi Martin
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#3
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Die Objekte mit Heizkostenverteilern ( die an den Heizkörpern ) werde ich in diesem Jahr, zum jeweiligen Ablesetermin durch Funkheizkostenverteiler ersetzen. Ebenso die Wasserzähler.
Gleichzeitig habe ich mir den Datenlogger ( der die Daten empfängt und via Bluetooth an den Laptop übermittelt ) und die Software gekauft. Auf ein Gateway habe ich bewusst verzichtet, da ich die Abrechnung schon immer selbst vornehme. Und keine Fremdfirma ins Boot holen und die Mieter nicht mit weiteren Kostenpositionen belasten möchte. Bei der Verdoppelung und Verdreifachung der Gaspreise ( hier liegen mir schon die einige Preisbenachrichtigungen von Versorgern vor ) wird eh zu einem bösen Erwachen bei den Mietern führen. Die monatliche Datenübermittlung an die Mieter ist bei Heizkostenverteilern Schwachsinn! Da die Werte, isoliert ohne die Gesamtdaten des Objektes und ohne die tatsächlichen Heizkosten, keine Aussagekraft besitzen. Pflicht ist jedoch nur 2x jährlich. Hier hat der Gesetzgeber gezeigt, keine Ahnung zu besitzen. Sollte ein Mieter auf die monatliche Übermittlung bestehen, werde ich mich gezwungen sehen, dann dem ganzen Haus die Kosten in Rechnung zu stellen. Aktuell ist jedoch geplant, davon erstmal Abstand zu nehmen.
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Gruß Holger Geändert von waterfront (01.01.2022 um 11:34 Uhr)
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#4
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Die Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nr. 2 müssen gemäß § 6a Abs. 2 mindestens folgende Informationen enthalten: 1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden, 2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und 3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie. Diesen Aufwand kann ich nicht mehr selbst leisten. Meine Mieter sind sehr vernünftige Leute, mit denen ich ein sehr gutes Einvernehmen habe. Aber es geht ja auch darum, dass ich mich normalerweise selbst an Vorschriften halte, sofern sie noch erfüllbar sind. Bringen tut das niemandem etwas, außer Kosten - für mich und die Mieter. |
#5
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Yup...stimmt, nun haben wir ja bereits 2022 Es ist aber eine Sollvorschrift, d.h. wenn deine Mieter auf die Mitteilung verzichten bzw. nicht verlangen oder aktiv auf die Übermittlung verzichten ist alles i.O.. Eventuell sollte man über ein entsprechenden Passus im Mietvertrag nachdenken. Ich erkenne hier, dass der Gesetzesgeber von der Technik keine Ahnung hat. Die Heizkostenverteiler geben nur eine Wert an, der nichts mit dem tatsächlichen Verbrauch, d.h. Kilowattstunden, zu tun hat. Ich denke hier muss es zu Änderungen im Gesetz kommen. Der Gesetzgeber will ja nach 3 Jahren entscheiden, ob die damit verbunden Kosten, die Mieter zusätzlich belastet haben. Und das in Relation zur eventuellen Ersparnis setzen. Da ich die Installation erst in diesem Jahr vornehme, tangiert mich die Angelegenheit erst 2023.
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Gruß Holger |
#6
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Zitat:
Zitat:
Als kleine Vermieter an ganz normale (nicht gewerbliche) kleine Mieter. Verwaltungskosten – welche Kosten trägt der Mieter? Unter Verwaltungskosten versteht man all jene Kosten, die dem Vermieter im Rahmen der Verwaltung der Mietsache entstehen. Darunter fallen unter anderem die Geschäftsführungskosten, die eigene Verwaltungstätigkeit des Vermieters und Aufwendungen für Personal und Einrichtungen in Zusammenhang mit der Verwaltung. Welche Kosten zählen zu den Verwaltungskosten? Im Gegensatz zu den Betriebskosten dürfen die Verwaltungskosten nicht in die jährliche Nebenkostenabrechnung aufgenommen werden, da diese nicht umlagefähig sind. Dass die Verwaltungskosten nicht als Betriebskosten zu werten sind, ist rechtlich in der Betriebskostenverordnung festgelegt . Eine Klausel zur Übernahme der Verwaltungskosten z.B. als sonstige Betriebskosten im Mietvertrag ist unwirksam, es ist lediglich möglich eine kleine Pauschale in der Grundmiete zu vereinbaren. Der Vermieter kann außerdem keine Mieterhöhung durch steigende Verwaltungskosten rechtfertigen. https://www.mineko.de/verwaltungskos...waltungskosten Zitat:
Eben, völliger Blödsinn -in absoluten Zahlen unmöglich. Ein reiner Zahlenfriedhof in xls. oder buntem .ppt der da entsteht. Dazu kommt noch "Wetter". Wie soll man denn da was vergleichen. Soll man einen digitalen Zwilling der Wohnung erstellen um Abweichungen von einem "Ideal" herzustellen. Wennman was macht sollte man dem Mieter die Chance geben selber abzulesen und sein eigenes Urteil für sich selber zu bilden..... wie an ner Wasseruhr oder nem Stromzähler.....wenn er denn will
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Viele Grüße Fränkie Während die Frauen noch zweifelnd zögern wissen die Männer schon.........dass ihr Handeln falsch war! Geändert von Fraenkie (01.01.2022 um 13:11 Uhr) |
#7
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Danke Fränkie für die rechtliche Belehrung. Ist aber unnötig, da ich kein Kleinermieter bin!
Umlagefähig sind natürlich keine Verwaltungskosten, auch nicht die Kosten der Betriebskostenabrechnung. Aber:! Die Kosten für die Erstellung der Heizkostenabrechnung ( bei Fremdabrechnung ) und die Kosten für die Miete der Verbrauchszähler ( Wasser und Wärme ) Und da liegt der Ansatzpunkt, das Mieter auf die Benachrichtigung verzichten, sobald ihnen die Höhe der Kosten ( ca. 150€ ) im Jahr verdeutlicht werden. Ich werde nun ein entsprechendes Schreiben vorbereiten, indem der Mieter wählen kann.
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Gruß Holger
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#8
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Ich muss meinen Eingangsbeitrag korrigieren und habe es auch schon dort vermerkt. Hier nochmal: Dass die Informationspflicht monatlich zu erfüllen ist, steht in Anlage VIIa Nr. 2 der EU-Richtlinie. Das fand ich erst später. An der Möglichkeit, dass interessierte Kreise an dieser Regelung beteiligt waren, ändert das nichts.
Die hier behandelten Vorschriften sind keine Soll-Vorschriften. Abweichende Vereinbarungen sind nicht möglich (§ 2 HeizkostenVO). Die Muss-Vorschriften sind also grundsätzlich einzuhalten, sofern nicht die Ausnahme eingreift, d. h. wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Besteht keine solche Ausnahme und kommt der Vermieter diesen Pflichten nicht nach, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 HeizkostenVO). Die EU-Richtlinie sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass Kosten, die für die Leistung von dritten Dienstleistern entstehen, auf den Endnutzer umgelegt werden können. Soweit ich bislang darüber gelesen habe, gehen die meisten Fachleute davon aus, dass (in Deutschland) die Kosten für die Erfüllung der Informationspflichten aus der HeizkostenVO zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen, nicht zu den nicht umlagefähigen Verwaltungskosten. Aber auch dann wenn diese Kosten nicht umlagefähig wären, würden die meisten Vermieter diese Kosten beim Mieterwechsel irgendwann in die Kaltmiete einpreisen. Sehr, sehr viel Aufwand. Sehr viel schlauer ist ein Mieter dadurch aber nicht, weil, wie ihr zu Recht bemerkt, die Kosten, die letztendlich auf ihn zukommen, von weiteren Parametern abhängen (Brennstoffpreis, gleichzeitiger Verbrauch der Mitbewohner usw.). Geändert von Sunbeamer (01.01.2022 um 15:14 Uhr) |
#9
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Wenn Mieter darauf bestehen so würde ich die heizkostenabrechnung an externe vergeben und es an den Mieter, im Zuge der Nebenkostenabrechnung weiterbelassten.
Die eventuelle mehrbelastung durch die Co2 Verteilung wird auf die Kaltmiete umgelegt. Kritisch sehe ich eher die Abschaffung der niedertemperaturheizkessel bei mehrfachbelegung an schornsteinen, oder Nutzung von mind. 66% an erneuerbaren Energien bei gasheizungen. Gruß Thomas
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#10
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Genau so werde ich es machen. Die Benachrichtigungen sind schon geschrieben und gehen am Montag raus.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ... |
#11
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Unsere Mieter heizen mit sog. Gasetagenheizungen in jeder Wohnung, haben unmittelbare Versorgungsverträge mit den Energieversorgern. Ich gehe deshalb davon aus, dass in diesem Fall die Pflicht zur monatlichen Information nicht greift - zumindest nicht hinsichtlich des Vermieters.
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Lg, Saint-Ex “Überlegen macht überlegen“ Der Flieger und Schriftsteller Antoine de Saint Exupéry (*29.6.1900, † 31.7.1944 während Aufklärungsflug über dem Golf du Lion bei der Île de Riou)
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#13
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Ne, das geht um diese Lügendinger die an die Heizkörper geschraubt werden.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ... |
#14
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Nicht nur. Auch die Energie für die Warmwasserversorgung ist zu erfassen. D. h. auch die Warmwasseruhren müssen per Funk auslesbar sein und der Energieverbrauch ist mitzuteilen.
Übrigens: Dadurch, dass die Heizungen immer effizienter geworden sind, aber die Warmwasserversorgung nicht im gleichen Maß, ist der Anteil der Warmwasserversorgung an den Gesamtheizkosten im Laufe der Jahre immer weiter gestiegen. Ein Drittel ist völlig normal. Deshalb sage ich meinen Mietern, dass sie immer schön komfortabel wohnen sollen; aber wenn sie ohne Komforteinbuße sparen wollen, können Sie sich mal angewöhnen, die Einhebelmischbatterien auf kalt aufzudrehen. Soundsoft braucht man gar kein warmes Wasser. Aber kaltes Wasser strömt in den Kessel nach, Brenner springt an. Vermutlich würden Bewohner mit Zweihebelmischbatterien oder der Umstellung der Einhebelbatterien auf Mittelstellung=kalt mehr Energie sparen als mit diesem Verbrauchs-Mitteilungs-Firlefanz.
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#15
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Gruß Holger |
#16
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Das Schreiben ist in der Rohfassung schon fertig und wird beim Wechsel der Zähler mit den Mietern erörtert. Ich danke hier nochmal Sunbeamer, da ich das Thema schon als abgehackt angesehen hatte.
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Gruß Holger |
#17
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Ich wäre mir da nicht so sicher ob man einfach so die Abrechnung an externe weiter geben kann und das auf den Mieter dann umlegen kann.
Erst einmal hat der Mieter ja nur die Nebenkosten zu zahlen die vertraglich vereinbart sind. Den Mietvertrag einseitig ändern dürfte kaum möglich sein. Aber so tief bin ich in dem Thema auch nicht drin. Gruß Chris |
#18
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Ich stelle mir eher die Frage, macht die vermieterei überhaupt noch Sinn....und warum sollen private Vermieter noch sozial denken?? Gruß Thomas
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#19
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Dazu muss man den Passus aber drin haben. Und er muss vor Gericht halten. Ich erinnere mich an die Schönheits Reparatur Klauseln. Die waren auch in allen Standard Verträgen zu hunderttausenden drin und irgendwann haben mal die Gerichte gesagt, ne ist nicht. Gerade wenn es darum geht das der Vertragspartner nicht konkret weiß was auf ihn zukommt kann es schwierig werden. Siehe auch AGB von Banken....
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#20
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Früher hatte Geld 3 Funktionen
Rechenmittel bzw Wertmesser Tauschmittel Wertaufbewahrungsfunktion Die Wertaufbewahrungsfunktion ist zwischenzeitlich entfallen und wird seitens der Zentralbank auch nicht mehr priorisiert. Insoweit gleicht sich die Situation den Rotweinländern an, die genau aus diesem Grund auch eine deutlich höhere Eigentumsquote haben. Insoweit ist die Wertaufbewahrungsfunktion nur durch Sachwerte aufrecht zu erhalten. Es bleibt natürlich abzuwarten, wie sich die politische Entwicklung diesbezüglich entwickelt. Einer soziale Mieterbehandlung ist durch die Entwicklung der letzten Jahre im Mietrecht durchaus abzuraten. Ansonsten übernimmt man eigentlich dem Staat zugeordnete Daseinsfürsorge.
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#21
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Zitat:
Erst wenn die Bewohner optimiert heizen bzw. Warmwasser verbrauchen nützt es was. Die Mitteilungen helfen dabei aber nicht, zumal die Werte (beim heizen) ja auch noch von der Außentemperatur abhängen. Man kann sich das vorstellen wie beim Abnehmen: Ständiges Wiegen alleine hilft nichts, auch nicht wenn man viele Waagen benutzt
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Gruß Richard Den Unterschied zwischen "lernen" und "verstehen" kann man nicht lernen, den muss man verstehen
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#22
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Zitat:
Wer kann schon vorher wissen wie sich die Kosten bei Heizöl, Gas, Müllabfuhr, Wasser und Abwasser, Strom, usw. entwickeln.
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Gruß Richard Den Unterschied zwischen "lernen" und "verstehen" kann man nicht lernen, den muss man verstehen |
#23
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Moin. Ist der Mai kühl und nass, füllt dem Bauer Scheun und Fass.
Und dem Gasversorger die Kass. Da nutzt es dem Mieter nichts, wenn er hinterher erfährt, dass er mehr KW/h als im Vorjahr verbraucht hat. In erster Linie will er seine Wohnung warm haben und auch nicht zum Kaltduscher werden. Für mich entstehen hier vermeidbare Kosten. Der Mieter muss sich entscheiden, wass er will. Aber die Kosten muss er auch tragen.
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Gruß von der Aquarius, Herbert Es gibt keine Probleme, nur Aufgaben die zu lösen sind. |
#24
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Natürlich spart niemand etwas allein deshalb ein, weil er seinen Verbrauch kennt. Das ist allerdings das erklärte Ziel dieser Änderungen. Bewohner (wir sprechen hier aus gegebenem Anlass nur von Mietern, es betrifft aber ebenso Inhaber von Eigentumswohnungen) ... also Bewohner sollen durch die ständigen Informationen ihr Verbrauchsverhalten besser im Auge behalten können und zum energiebewussten Verhalten angehalten werden.
Geändert von Sunbeamer (02.01.2022 um 11:27 Uhr)
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#25
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Ich kann mir vorstellen, dass der Schuss nach hinten los geht. Der Bewohner kriegt die Verbrauchsmeldung, erschreckt sich und dreht die Heizung runter. Die Wohnung kühlt aus und er dreht die Heizung wieder auf. Dadurch wird der Verbrauch insgesamt steigen. Die Nebenfolgen sind die mögliche Schimmelbildung, der höhere Verschleiß des Gebäudes (häufiges Abkühlen und Aufheizen lässt das Gebäude arbeiten) und noch mehr Frust.
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