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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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Alt 23.12.2017, 12:11
Solpat Solpat ist offline
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Hallo Werner,

ich beziehe mich mal rein auf Deutschland:

1. Zwischen 2,55 und 3,00 m Breite benötigt man lediglich eine Ausnahmegenehmigung plus Warntafel und gelbe Rundumleuchte - jedoch noch KEIN Begleitfahrzeug. Dies wird erst über 3,00 m Breite benötigt.

2. bei 3.392 kg Trockengewicht wird es in der Tat spannend, auchr unter Ausnutzung aller technische Möglichkeiten:
  • Es wird lediglich die Achslast gewogen, die Stützlast wird zur Nutzlast des Zugfahrzeug gerechnet.
  • Die Deichsellast = Stützlast ist bei einem 3.500 kg Trailer mindestens 150 kg, kann aber je nach Auflaufeinrichtung bis zu 300 kg betragen. Hier ist aber meist die Anhängekupplung des Zuhfahrzeugs das limitierende Element.
Wenn man das alles ins Kalkül zieht, dann ergibt sich:

3.500 kg zul. Trailer-Gewicht
150 kg Stützlast
70 kg Überladung

3.720 kg
- 600 kg Trailer-Gewicht (muß mit realem Trailergewicht abgeglichen werden) ergibt:

3.120 kg Nutzlast bei 3.392 kg (Katalog-)Trockengewicht also nicht zu schaffen. Würde man ein Zugfahrzeug und Trailer mit 300 kg Stützlast haben, wären auch theoretisch noch 150 kg mehr, also 3.270 kg Nuztlast drin. Selbst das, würde noch nicht reichen.

In der Realität, sind jedoch die Tanks nicht lehr, Zusatzeinbauten vorhanden und das Boot will auch noch gut festgegurtet sein. Das wird legal selbst unter Ausnutzung aller technisch möglicher Klimzüge nicht unter Einhaltung der Gewichtsgrenzen möglich sein.

Was noch ein paar kg's bringt, ist die Demontage der Duoprops (sofern vorhanden), ich schätze das alleine schon mal auf 25 kg und der Batterien. Das alle anderen losen oder leicht lösbaren Gegenstände (Feuerlöscher, Ankergeschirr, usw.) schon entnommen wurden versteht sich von selbst.

Damit gebe ich Dir recht: Der Aufwand das Gewicht zu reduzieren, eine Überbreitengenehmigung durch mehrere Länder usw zu organisieren und dann die Fuhre auch noch selber fahren zu müssen, ist zu groß. Damit klares Votum für Vergabe des Transports an eine Fachfirma.

MfG

Oliver


Hallo nochmal,

das Thema hat mir keine Ruhe gelassen, und bevor ich hier etwas schreibe, was nicht stimmt, wollte ich nochmal Sicherheit. Also in der StVO nachgesehen und siehe da:

[... Das zulässige Gesamtgewicht errechnet sich bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (= klassische Boots-Trailer) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
  1. der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
  2. der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.

Ergibt sich danach ein höherer Wert als das zulässige Gesamtgewicht, so gilt das zulässige Gesamtgewicht. ...]

Entscheiden ist der rot gefärbte Schluss-Satz! D. h. nur dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Trailers höher ist, als die zulässige Anhängelast des ziehenden Fahrzeugs, kann ich die Stützlast des Zugfahrzeugs in Abzug bringen.

Konkret an zwei Beispielen:

Beispiel 1 (zulässiges Anhänger-Gesamtgewicht GRÖSSER als zul. Anhängelast des Zugfahrzeugs):
Zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs 2.500 kg, zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers 2.700 kg. Zulässige Stützlast von Zugfahrzeug und Trailer 150 kg. In diesem Beispiel darf der Trailer 2.650 kg wiegen, nämlich 2.500 kg Achslast plus 150 kg Stützlast.

Beispiel 2 (zulässiges Anhänger-Gesamtgewicht KLEINER oder GLEICH der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeugs):: Zul. Anhängelast des Zugfahrzeugs 3.500 kg. Zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers 3.500 kg. Zulässige Stützlast von Zugfahrzeug und Trailer 150 kg. In diesem Beispiel darf der Trailer in Summe aus Achs- und Stützlast nicht mehr als 3.500 kg wiegen.

In der konkreten Fragestellung bedeutet dies: Nur wenn der Anhänger z. B. 3.650 kg zul. Gesamtgewicht hat, kann ich auch die 150 kg Stützlast in Abzug bringen.

Um das maximal technisch und rechtlich erlaubte Limit für auflaufgebremste Starrdeichselanhänger ausnutzen zu können, bräuchte man also:
a) Ein Zugfahrzeug mit 3.500 kg Anhängelast UND 300 kg Stützlast sowie
b) ein Starrdeichselanhänger mit einem zul. Gesamtgewicht von 3.800 kg und 300 kg Stützlast.

Hoffe hiermit nochmal etwas für mehr Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt zu haben.

MfG

Oliver
__________________

Es braucht einen langen Atem Dingen auf den Grund gehen zu können - Sachkenntnis verkürzt den Weg ungemein!

Geändert von Solpat (23.12.2017 um 12:18 Uhr)
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