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  #76  
Alt 20.12.2016, 05:31
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Zitat:
Zitat von Dagobertreiten Beitrag anzeigen
Im Waffenrecht wird nicht unterschieden zwischen Führen und Transportieren, deswegen würd ja auch zum Transport was gleich führen bedeutet eines Nico oder Schreckschusswaffe ein kleiner Waffenschein gefordert.
Sorry, aber für den TRANSPORT des/der NICHT schußbereiten Nico/ Schreckschusswaffe (Waffe und Munition getrennt und in verschlossenem Behältnis) ist eben KEIN kleiner Waffenschein erforderlich.

Gruß Lutz
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  #77  
Alt 20.12.2016, 07:16
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Zitat:
Zitat von Dagobertreiten Beitrag anzeigen
... aber schau mal in die Verwaltungsvorschrift für das Affengesetz, Transport/ Befördern ist gleich führen.
Habe ich gemacht. In der Verwaltungsvorschrift für das Waffengesetz steht dann auch nur nochmal drin, das der Transport (unter bestimmten Rahmenbdingungen: entladen, nicht direkt zugriffsbereit, etc.) auch ohne kleinen Waffenschein möglich ist.
Mag aber sein, dass das Affengesetz da was anderes zu sagt.
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Mattze

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  #78  
Alt 20.12.2016, 07:35
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Sorry, aber für den TRANSPORT des/der NICHT schußbereiten Nico/ Schreckschusswaffe (Waffe und Munition getrennt und in verschlossenem Behältnis) ist eben KEIN kleiner Waffenschein erforderlich.

Gruß Lutz
Wie sollte auch sonst ein Sportschütze mit seinen Plempen zum Schiessstand kommen. Kleiner Waffeneschein würde da nicht reichen, nen richtigen bekommt man nicht --> Transport <> Führen wenn es vom Bedürfnis gedeckt ist.

cu

Stefan
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  #79  
Alt 20.12.2016, 07:42
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Bleibt bitte beim Thema

Ist der Pyroschein noch notwendig?
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  #80  
Alt 20.12.2016, 10:06
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Zitat:
Zitat von torsti58 Beitrag anzeigen
Bleibt bitte beim Thema

Ist der Pyroschein noch notwendig?
Kurz, knapp und fett: Ja!

Ansonsten geht hier jetzt einiges heftig ducheinander.
Daher:
1. Führen und Transportieren ist selbstverständlich nicht das gleiche. Führen bedeutet, eine geladene Waffe schussbereit innerhalb von wenigen Sekunden im Anschlag zu haben; beim Transport wird die Waffe ungeladen und eingepackt (das kann ein Koffer, oder auch ein mit Klebeband gesicherter Müllsack sein), getrennt von Munition befördert.

2. Ein Nico-Signalgeber ist im Sinne des WaffG keine Schusswaffe. Diese Tatsache allein reicht bereits aus um festzustellen, dass hierfür kein Kleiner Waffenschein benötigt wird.

3. Der von Duke zitierte § 12 WaffG
Zitat:
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
kann genaugenommen nicht auf erlaubnisfreie Waffen angewendet werden, da hier das Bedürfnis zugrundegelegt wird, das es bei erlaubnisfreien Waffen aber nicht gibt.

Für erlaubnispflichtige Waffen gibt es übrigens 17 verschiedene Bedürfnisgründe, einer davon - der jüngste - ist 'maritime Sicherheit'.
Anekdote am Rande: Die meisten Waffenbehörden haben in der Vergangenheit keine Bedürfnisgründe erfasst und sind nun mit der Einführung des NWR verpflichtet, diese Daten für jede Waffe nachzuliefern - das ist eine hübsche Beschäftigung.
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  #81  
Alt 20.12.2016, 15:10
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Sehbeer Sehbeer ist gerade online
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Zitat:
Zitat von Visara Beitrag anzeigen
...
2. Ein Nico-Signalgeber ist im Sinne des WaffG keine Schusswaffe. Diese Tatsache allein reicht bereits aus um festzustellen, dass hierfür kein Kleiner Waffenschein benötigt wird.
...
Ein Nico-Signalgeber ist gleichzusetzen mit einer s.g. Schreckschußpistole oder PTB-Waffe. Der Nico-Signalgeber hat ebenfalls ein PTB-Zeichen (PTB im Kreis). Zum "normalen" Führen ist daher ein kleiner Waffenschein erforderlich! Außnahme: zum Führen durch den Schiffsführer - und nur diesen - an Bord eines Wassersportfahrzeuges + weitere Ausnahmen, die aber im Zusammenhang mit diesen Forum nichts zu tun haben. Ein Transport von eigenen umfriedeten Besitztum (Wohnung, Grundstück, Haus) zum Wassersportfahrzeug und zurück im entladenen Zustand und nicht zugriffsbereit (z.B. verpackt in einer kleinen Kiste) ist zwar auch Führen aber ebenfalls frei (kein kleiner Waffenschein).
Bitte glaubt es endlich: Das was hier und anderswo die Polizeibehörden schreiben ist richtig.

Ergänzung: Der Nico-Signalgeber ist keine Schusswaffe im Sinne des Waffenrecht, aber ein s.g. "gleichgestellter Gegenstand".
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Liebe Grüße
Mattze


Geändert von Sehbeer (20.12.2016 um 15:30 Uhr)
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  #82  
Alt 20.12.2016, 16:57
Visara Visara ist offline
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Zitat:
Zitat von Sehbeer Beitrag anzeigen
Ein Nico-Signalgeber ist gleichzusetzen mit einer s.g. Schreckschußpistole oder PTB-Waffe.
...
Da kann mal mal sehen, wie unterschiedlich die Behörden die Gesetze interpretieren (das passiert durchaus öfter). Ich habe heute vormittag mit zwei Sachbearbeitern verschiedener Waffenbehörden telefoniert und das Thema Nico-Signal angesprochen. Beide waren der Meinung: keine Schusswaffe und auch nicht gleichgestellt; kein Kleiner Waffenschein erforderlich (wer will denn auch mit einem geladenen Signalgeber unterwegs sein...?).
Da es mich selber interessiert, werde ich eine offizielle Anfrage an die Fachliche Leitstelle NWR richten; ich glaube zwar nicht, dass da im alten Jahr noch mit einer Antwort zu rechnen ist, aber mal sehen. Im Februar findet eine NWR-Konferenz im BMI statt; spätestens dann kann ich die Wissenden löchern.
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  #83  
Alt 20.12.2016, 18:13
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Ich denke, dass meine Eingangsfrage erschöpfend beantwortet wurde. Vielen Dank dafür.

Wie aus dem Link von Sehbeer in Beitrag #66 hervorgeht rechnen Vercharterer nicht mit einer Änderung vor nächstem Jahr.

Interessanter Weise habe ich auf einem Merkblatt der Polizei Dortmund aus 2012 einen Hinweis zu einem Ausnahmeparagraphen gefunden, der sowohl etwas zum Transport von erlaubnispflichtigen Signalmitteln als auch zum Chartern von Booten mit diesen an Bord aussagt.

Ich erlaube mir mal diesen Paragraphen zu zitieren und die entscheidenden Punkte hervorzuheben:
§ 12
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;


4. von einem anderen,
a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b) nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;


Die Polizei Dortmund versteht den Paragraphen also so: "Ausnahme von der Erlaubnispflicht: Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d) Waffengesetz benötigen Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe. "


Abschliessend versuche ich noch das Merkblatt der Polizei Dortmund hinzuzufügen:
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf Handzettelab2012_Merkblatt_Signalwaffen.pdf (41,6 KB, 331x aufgerufen)
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Gruß Thomas
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  #84  
Alt 20.12.2016, 20:37
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Zitat:
Zitat von sharky01 Beitrag anzeigen
wenn du ein "Bedürfnis" nachweisen kannst, kannst du das alles sauber mit einem kleine Waffenschein lösen.
Signalmunition bis einschließlich Kal 4 und Seenotsignalmittel.
Der kleine Waffenschein ist recht günstig - und bis auf ein paar Ausnahmen Europaweit (jetzt hier für Seenotsignalmittel) gültig und berechtigend,für den Transport dergleichen.
Da träumt aber einer.
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  #85  
Alt 20.12.2016, 20:46
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Zitat:
Zitat von Duke70 Beitrag anzeigen
Deine Nachträge machen es leider nicht besser, ein Blick ins Gesetz erleichtert hier die Rechtsfindung:


Waffengesetz (WaffG)
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.


Lediglich § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffenG ist bei der Seenotsignalpistole Kal. 4 unbeachtlich, ansonsten gelten für die Beantragung der Erlaubnis die üblichen Voraussetzungen.

LG
Duke

Genauso ist es richtig, das habe ich gerade hinter mir.
Gruß Holger
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  #86  
Alt 20.12.2016, 22:26
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Zitat:
Zitat von Visara Beitrag anzeigen
Da kann mal mal sehen, wie unterschiedlich die Behörden die Gesetze interpretieren (das passiert durchaus öfter). Ich habe heute vormittag mit zwei Sachbearbeitern verschiedener Waffenbehörden telefoniert und das Thema Nico-Signal angesprochen. Beide waren der Meinung: keine Schusswaffe und auch nicht gleichgestellt; kein Kleiner Waffenschein erforderlich (wer will denn auch mit einem geladenen Signalgeber unterwegs sein...?).
Da es mich selber interessiert, werde ich eine offizielle Anfrage an die Fachliche Leitstelle NWR richten; ich glaube zwar nicht, dass da im alten Jahr noch mit einer Antwort zu rechnen ist, aber mal sehen. Im Februar findet eine NWR-Konferenz im BMI statt; spätestens dann kann ich die Wissenden löchern.
Es gibt doch wirklich Leute, die rennen durch die Behörden und betteln um Reglementierung.

🤦
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  #87  
Alt 21.12.2016, 06:19
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Zitat:
Zitat von Vmax1 Beitrag anzeigen
....
Wie aus dem Link von Sehbeer in Beitrag #66 hervorgeht rechnen Vercharterer nicht mit einer Änderung vor nächstem Jahr.

Interessanter Weise habe ich auf einem Merkblatt der Polizei Dortmund aus 2012 einen Hinweis zu einem Ausnahmeparagraphen gefunden, der sowohl etwas zum Transport von erlaubnispflichtigen Signalmitteln als auch zum Chartern von Booten mit diesen an Bord aussagt.

Ich erlaube mir mal diesen Paragraphen zu zitieren und die entscheidenden Punkte hervorzuheben:
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
....
3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
...
d) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

...
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

...
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;


Die Polizei Dortmund versteht den Paragraphen also so: "Ausnahme von der Erlaubnispflicht: Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d) Waffengesetz benötigen Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe. "
...
Ergänzender Hinweis: Die hier zitierte §§ + Regelungen beziehen sich auf Waffen.
Die ansonsten zitierte beabsichtigte Änderung (Yacht s.o. = Herabstufung von P2 auf P1) bezieht sich auf Pyrotechnisches Material (hier insbesondere Fallschirmsignalraketen). So gut wie kein Vercharterer hat mehr eine Signalpistole an Bord, die haben nur Fallschirmsignalraketen (+ evt. Handfackeln, Rauchsignale, ...) an Bord. Diese sind nach den aktuellen Regelungen (mal abgesehen von den Ausnahmen z.B. SchleswigHolstein) nicht an Bord erlaubt, wenn Charterer keinen Pyroschein - in diesem Fall mindestens einen FKN = Fachkundenachweis nach dem Sprengstoffrecht = kleiner Pyroschein oder ein SKN tuts natürlich auch - haben.
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Mattze

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  #88  
Alt 21.12.2016, 06:30
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Zitat:
Zitat von Visara Beitrag anzeigen
Da kann mal mal sehen, wie unterschiedlich die Behörden die Gesetze interpretieren (das passiert durchaus öfter). Ich habe heute vormittag mit zwei Sachbearbeitern verschiedener Waffenbehörden telefoniert und das Thema Nico-Signal angesprochen. Beide waren der Meinung: keine Schusswaffe und auch nicht gleichgestellt; kein Kleiner Waffenschein erforderlich ...
Vorschlag: Vielleicht mal einen original Nico-Signalgeber zur Begutachtung vorlegen?
Zitat:
Zitat von GunKraus Beitrag anzeigen
Es gibt doch wirklich Leute, die rennen durch die Behörden und betteln um Reglementierung.
Vielleicht nochmal darüber nachdenken!



Zitat:
Zitat von Visara Beitrag anzeigen
... (wer will denn auch mit einem geladenen Signalgeber unterwegs sein...?) ...
Naja -jemand, der zu faul ist das Ding jedesmal zu entladen, um es zum Boot/vom Boot zu verbringen und es dazu am liebsten auch einfach nur in die Jackentasche steckt?
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Liebe Grüße
Mattze

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  #89  
Alt 21.12.2016, 08:13
Visara Visara ist offline
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Zitat:
Zitat von GunKraus Beitrag anzeigen
Es gibt doch wirklich Leute, die rennen durch die Behörden und betteln um Reglementierung.
🤦
Ich renne weder durch die Behörden, noch bettel ich um Reglementierung. Wie ich bereits weiter oben anführte habe ich beruflich mit der Materie zu tun; man könnte auch sagen, ich bin eines von vielen kleinen Rädchen, die das Nationale Waffenregister (NWR) aufgebaut haben. Und weil das so ist, stehe ich in ständigem Kontakt mit verschiedenen Waffenbehörden. Und wenn ich in dieser Woche mit den Sachbearbeitern telefoniere, um u. a. schöne Weihnachten zu wünschen, wird nebenbei auch etwas gefachsimpelt...
Und da ich sowieso bei der NWR-Tagung im Bundesinnenministerium bin, und dort auf die maßgeblichen Leute treffe, kann ich das Thema ansprechen, wobei es mir vordergründig nicht um die Frage geht, ob man zum Führen an Land eines einfachen Signalgebers einen Kleinen Waffenschein benötigt (ich tendiere mittlerweile auch zu einem 'Ja') oder nicht, sondern es geht mir eher darum, dass diese Frage (wie viele andere Fragen auch [noch nicht]) in den knapp 600 Waffenbehörden einheitlich beantwortet und ggf. in den Verwaltungsvorschriften eindeutiger formuliert wird.

So, nun weißt Du Bescheid und kannst ggf. nochmal über Dein Posting sinnieren.
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  #90  
Alt 21.12.2016, 08:37
Visara Visara ist offline
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Zitat:
Zitat von Sehbeer Beitrag anzeigen
Vorschlag: Vielleicht mal einen original Nico-Signalgeber zur Begutachtung vorlegen?
Die Dinger sind zumindest den Mitarbeitern der Fachlichen Leitstelle NWR bekannt. Ich gehe auch davon aus, dass der von Dir verlinkte Flyer von den Mitarbeitern der Leitstelle erstellt wurde. Zum BMI werde ich mein Nico sicher nicht mitnehmen, dass könnte sonst für Stress bei der Zugangskontrolle sorgen . Außerdem habe ich natürlich keinen Kleinen Waffenschein .

Zitat:
Naja -jemand, der zu faul ist das Ding jedesmal zu entladen, um es zum Boot/vom Boot zu verbringen und es dazu am liebsten auch einfach nur in die Jackentasche steckt?
Gut, vielleicht darf ich nicht von mir auf andere schließen; mein Nico liegt originalverpackt im Kartenfach, das hol ich erst raus, wenn ich es brauche (@alle: ich weiß, dass es mir so nichts hilft, wenn ich über Bord gehe - Belehrungen sind diesbezüglich nicht notwendig). Davon abgesehen, bin ich der Meinung, dass die Gefahr, während des Anlegemanövers von einem Konzertflügel erschlagen zu werden, nicht wesentlich kleiner ist, als beim Landgang auf Ordnungshüter zu treffen, die mit Leibesvisitationen auf der Suche nach Signalgebern sind, die ohne einen Kleinen Waffenschein geführt werden . (Ich entdecke gerade arnachistische Züge an mir )
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  #91  
Alt 21.12.2016, 08:50
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Zitat:
Zitat von Visara Beitrag anzeigen
Da kann mal mal sehen, wie unterschiedlich die Behörden die Gesetze interpretieren (das passiert durchaus öfter). Ich habe heute vormittag mit zwei Sachbearbeitern verschiedener Waffenbehörden telefoniert und das Thema Nico-Signal angesprochen. Beide waren der Meinung: keine Schusswaffe und auch nicht gleichgestellt; kein Kleiner Waffenschein erforderlich (wer will denn auch mit einem geladenen Signalgeber unterwegs sein...?). ...
... da Du ja selbst ein Nico Signal besitzt ...
Zitat:
Zitat von Visara Beitrag anzeigen
....; mein Nico liegt originalverpackt im Kartenfach, ...
... kannst Du den betreffenden Behördenmitarbeitern die mitgelieferte Herstellerdokumentation vorlegen, denn dort steht wie der Hersteller selbst das "Gerät" hinsichtlich Schusswaffen bzw. kleiner Waffenschein eingestuft hat, muss man einfach nur mal durchlesen
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Gruß Jürgen
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  #92  
Alt 21.12.2016, 09:11
Visara Visara ist offline
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Zitat:
Zitat von Skilsö Beitrag anzeigen
... da Du ja selbst ein Nico Signal besitzt ...
... kannst Du den betreffenden Behördenmitarbeitern die mitgelieferte Herstellerdokumentation vorlegen, denn dort steht wie der Hersteller selbst das "Gerät" hinsichtlich Schusswaffen bzw. kleiner Waffenschein eingestuft hat, muss man einfach nur mal durchlesen
Du bist ein Scherzkeks . Hättest Du das nicht schon eher mal sagen können?! Schade, online finde ich diese Dokumentation nicht, nur Bedienungsanleitungen und da steht´s nicht drin. Aber, danke für den Hinweis!
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  #93  
Alt 21.12.2016, 09:11
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Zitat:
Zitat von Visara Beitrag anzeigen
Ich renne weder durch die Behörden, noch bettel ich um Reglementierung. Wie ich bereits weiter oben anführte habe ich beruflich mit der Materie zu tun; man könnte auch sagen, ich bin eines von vielen kleinen Rädchen, die das Nationale Waffenregister (NWR) aufgebaut haben. Und weil das so ist, stehe ich in ständigem Kontakt mit verschiedenen Waffenbehörden. Und wenn ich in dieser Woche mit den Sachbearbeitern telefoniere, um u. a. schöne Weihnachten zu wünschen, wird nebenbei auch etwas gefachsimpelt...
Und da ich sowieso bei der NWR-Tagung im Bundesinnenministerium bin, und dort auf die maßgeblichen Leute treffe, kann ich das Thema ansprechen, wobei es mir vordergründig nicht um die Frage geht, ob man zum Führen an Land eines einfachen Signalgebers einen Kleinen Waffenschein benötigt (ich tendiere mittlerweile auch zu einem 'Ja') oder nicht, sondern es geht mir eher darum, dass diese Frage (wie viele andere Fragen auch [noch nicht]) in den knapp 600 Waffenbehörden einheitlich beantwortet und ggf. in den Verwaltungsvorschriften eindeutiger formuliert wird.

So, nun weißt Du Bescheid und kannst ggf. nochmal über Dein Posting sinnieren.
Da brauche ich nicht sinnieren, nehme lediglich zur Kenntnis, dass Du ein kleines Rädchen bist, welches den Menschen in diesem Land die Luft zum Atmen nimmt.

So, und nun kannst Du als kleiner Waffenscheintendierer mal sinnieren, ob Silvesterraketen nicht auch gleich noch waffenscheinpflichtig gemacht werden können- jede einzeln, wenn möglich!!! Ich meine ja nur, da haben Leute wie Du wenigstens wieder etwas zu tun.
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  #94  
Alt 21.12.2016, 09:27
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Zitat:
Zitat von Visara Beitrag anzeigen
Du bist ein Scherzkeks . Hättest Du das nicht schon eher mal sagen können?! Schade, online finde ich diese Dokumentation nicht, nur Bedienungsanleitungen und da steht´s nicht drin. Aber, danke für den Hinweis!
... steht doch sogar auf deren HP zum Nicosignal, Rechtlicher Hinweis:
http://www.pyropol.de/index.php/deta...-patronen.html
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  #95  
Alt 21.12.2016, 09:46
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