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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 14.01.2020, 14:26
Amtrack Amtrack ist offline
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Standard Führerscheinfrage

Hallo miteinander,
ich möchte mal auf das geballte Schwarmwissen zurückgreifen, da mich meine eigene Recherche die letzte Viertelstunde nicht wirklich weiter gebracht hat.


Ich besitze unter anderem die Führerscheinklassen B und BE sowie A und die damit eingeschlossenen Unterklassen.

Ich würde mir gerne (wieder) einen alten Traktor zulegen wollen, ich hatte einige Jahre lang schon einmal einen.
Damals gab es das Problem mit der Gewichtsbeschränkung von max. 3,5to weswegen ich den Traktor über "Umwege" grün angemeldet bekommen habe und somit einem LoF Zweck gedient habe -> damit dann Führerscheinklasse L zur Anwendung kam und somit auch kein Gewichtslimit sondern nur ein Tempolimit.

Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr, der neue Oldtimer soll/muss demnach auf schwarzem Kennzeichen ohne LoF Zweck laufen.

Sehe ich es richtig, dass mittlerweile die Regelungen geändert worden sind und man auch mit Klasse B *jegliche* Traktoren bis 40km/h inkl. Anhänger fahren darf?
Oder gilt auch diese Regelung nur für LoF Anwendungen?

Was gilt dann für mich ohne LoF Anwendung? Wieder bis max. 3,5to zgG?


Danke vorab an die Wissenden.
Meine Frage scheint zu speziell zu sein, als das ich über Google eine schnelle Info finde.
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Gruß,
David
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  #2  
Alt 14.01.2020, 14:41
RING18 RING18 ist offline
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Moin David,

deine Frage ist so speziell, die Vergangenheit hat gezeigt das hier leider jeder schreibt dessen Schwager der Briefträger von einem ist der das schonmal gehört hat

Ich würde mich daher nicht auf Antworten hier verlassen sondern bei deiner Führerscheinstelle anrufen, die sollten das wissen, ansonsten wissen zumindest hier bei uns auch die Jungs vom TÜV Bescheid.
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  #3  
Alt 14.01.2020, 14:50
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justme justme ist offline
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Moin moin,
mit dem Kennzeichen der Zugmaschine hat das Ganze nur indirekt zu tun - wichtig ist die Zweckbestimmung bei der Führerscheinklasse L (und ebenso auch T).
Da heißt es nämlich
Zitat:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
Ob die Zugmaschine jetzt tatsächlich als LoF-Zugmaschine zugelassen ist (steuerfrei=grünes Kennzeichen) ist erstmal uninteressant, wichtig ist, daß sie für diesen Zweck eingesetzt wird. Und wenn Du das nicht tust hilft Dir die (in B enthaltene) Klasse L nicht weiter, dann brauchst Du C1, wenn das zGG über 3,5t liegt.
Genauso hilft einem Klasse T nicht weiter, wenn man mit einem Treckergespann z.B. im Straßenbau unterwegs ist - da das kein LoF-Zweck ist (die sind abschließend in §6 Satz 5 FEV definiert) braucht man dafür Klasse C(1)E und die notwendigen Module der Berufskraftfahrerschulung.
In Kurzform: für den benötigten Führerschein kommt es einzig und allein auf den konkreten Einsatzzweck an. Du darfst mit Klasse L auch einen Schlepper mit schwarzen Kennzeichen fahren, wenn Du das zu LoF-Zwecken tust - aber weder einen Schlepper mit schwarzen noch mit grünen Kennzeichen zu anderen Zwecken als LoF (steuerrechtliche Belange von mißbräuchlicher Verwendung von LoF-Zugmaschinen völlig außen vor gelassen - das hat mit dem benötigten Führerschein erstmal nix zu tun).

lg, justme
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  #4  
Alt 14.01.2020, 15:06
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Ostfriesen Ostfriesen ist offline
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Moin Amtrack/ David,

LoF hat nichts mit der Besteuerung zu tun.
Man kann ein LoF auch gewerblich betreiben (z. B Lohnunternehmer), da ist das Fz mit schwarzem Kennzeichen zugelassen.

Ob ein Fz. als LoF-Zugfahrzeug oder als LoF-Geräteträger zugelassen wird, bestimmen einfach die vorhandenen Papiere.

FSK BE inkludiert FSK L. Was L bedeutet, kannst Du selbst herausfinden, oder?

Idealerweise investiert Du eine weitere Viertelstunde in einem Landwirtschaftsforum, da bekommst Du alle Fragen geklärt.
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Alex
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  #5  
Alt 14.01.2020, 15:16
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Zitat:
Zitat von Ostfriesen Beitrag anzeigen
FSK BE inkludiert FSK L. Was L bedeutet, kannst Du selbst herausfinden, oder?
Führerscheinklasse "B" inkludiert "L" - BE hat damit nichts zu tun.
Und L zählt ausschließlich für LoF Zwecke, ebenso wie anscheinend (leider) die Nutzung von Traktoren außerhalb von LoF Zwecken.
Mit B darf man (zu LoF Zwecken) nämlich gänzlich ohne Gewichtsbeschränkung der Zugmaschine mit 40km/h durch die Gegend eiern - im Zweifel auch mit 2 Anhängern à 8 To.

Wie soll denn damit das Oldtimerhobby aufrecht erhalten werden?
3,5to sind in der Landwirtschaft fast nix.
Und nur fürs Hobby die Klasse C1 ablegen?

Da muss ich dann echt drauf achten.
Damals hatte ich einen IHC 1246, etwas besonderes eben.
Puh... da werden die Möglichkeiten ja wirklich stark eingeschränkt.
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Gruß,
David
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  #6  
Alt 14.01.2020, 15:28
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Trifft der Satz auf Dich zu?
"Die Zweckbindung der Klasse L gilt nur für Fahrerlaubnisse, die ab dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Wurde eine vor diesem Datum erteilte Fahrerlaubnis umgeschrieben, so ist die Zweckbindung der Klasse L in der Regel durch Eintrag der Schlüsselzahl 174 aufgehoben. " (aus wikipedia)
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Michael
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  #7  
Alt 14.01.2020, 15:36
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Moin moin,
ohne C1 wird das mit dem Oldtimerhobby in der Tat schwierig - andererseits trifft das gleiche Problem ja auch alle, die dem Oldtimerhobby mit LKW frönen. Die Zeiten, wo man eine nennenswerte Auswahl an Fahrzeugen noch mit dem PKW-Führerschein bewegen durfte sind ja nach mittlerweile >20a Erteilung der neuen Führerscheinklassen eindeutig vorbei.
Rein formal hast stimmt Deine Aussage
Zitat:
Mit B darf man (zu LoF Zwecken) nämlich gänzlich ohne Gewichtsbeschränkung der Zugmaschine mit 40km/h durch die Gegend eiern - im Zweifel auch mit 2 Anhängern à 8 To.
im Übrigen nicht - dafür brauchst Du keine Klasse B, sondern Klasse L. Mit der Klasse B darfst Du ein Gespann aus LoF-Zugmaschine und Anhänger bis max. 3,5t zZGG fahren, das dafür komplett ohne Zweckbindung (Vorsicht ist da nur angeraten, weil es bei steuerfreier Zulassung auch noch eine Zweckbindung des Fahrzeugs gibt).
Wenn Du wirklich nur aus Hobbyzwecken Schlepper fahren willst wird Dir vermutlich nicht viel Anderes übrig bleiben als Klasse C1 zu machen, wenn Du dabei auch noch (typische landwirtschaftliche) Anhänger ziehen willst brauchst Du sogar C1E.
Oder Du orientierst Dich auf deutlich ältere klassische Schlepper - da ist dann das Gewichtslimit eher kein Thema mehr...

lg, justme
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  #8  
Alt 14.01.2020, 15:42
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Tuckerboot-Lühe Beitrag anzeigen
Trifft der Satz auf Dich zu?
"Die Zweckbindung der Klasse L gilt nur für Fahrerlaubnisse, die ab dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Wurde eine vor diesem Datum erteilte Fahrerlaubnis umgeschrieben, so ist die Zweckbindung der Klasse L in der Regel durch Eintrag der Schlüsselzahl 174 aufgehoben. " (aus wikipedia)
das wäre bei der Beschreibung der Führerscheinklassen (A/BE) relativ unwahrscheinlich - bis zum 31.12.1998 wurden Fahrerlaubnisse in Deutschland nach StVZO ausgestellt, d.h. es wäre eine Klasse 3 als PKW-Fahrerlaubnis gewesen. Die würde wiederum neben der Aufhebung der Zweckbindung für Klasse L nach Umschreibung heutzutage die Klassen C1 und C1E unbefristet beinhalten, womit das Problem ebenfalls gelöst wäre... zusammengefaßt, der OP ist leider einfach zu jung bzw. hat seine Fahrerlaubnis zu spät erworben.

lg, justme
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  #9  
Alt 14.01.2020, 16:25
Dagobertreiten Dagobertreiten ist offline
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Fahr zu deiner zuständigen Führerscheinstelle und frag den Sachbearbeiter zur not dessen Vorgesetzten, dann hast du eine rechtsverbindliche Auskunft.
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  #10  
Alt 14.01.2020, 18:53
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Hat sich doch bereits geklärt.
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David
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  #11  
Alt 14.01.2020, 20:37
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Zitat:
Zitat von Dagobertreiten Beitrag anzeigen
Fahr zu deiner zuständigen Führerscheinstelle und frag den Sachbearbeiter zur not dessen Vorgesetzten, dann hast du eine rechtsverbindliche Auskunft.
Oder einfach direkt in die Quelle gucken:
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/

§6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
§76 Übergangsregelungen
Anlage 3 zu Führerscheinen die nach älterem Recht erteilt wurden.

Ansonsten hilft nur den Traktor auf 6km/h zu drosseln. (§4 Abs. 1 Punkt 3)
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  #12  
Alt 14.01.2020, 20:38
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Zitat:
Zitat von Amtrack Beitrag anzeigen
Hat sich doch bereits geklärt.
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Was würdest Du denn kaufen > 3,5 to ?
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  #13  
Alt 14.01.2020, 21:32
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Ostfriesen Ostfriesen ist offline
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Zitat:
Zitat von Amtrack Beitrag anzeigen
Mit B darf man (zu LoF Zwecken) nämlich gänzlich ohne Gewichtsbeschränkung der Zugmaschine mit 40km/h durch die Gegend eiern - im Zweifel auch mit 2 Anhängern à 8 To.

Nicht ganz korrekt.

Für LoF-ZM bis 40 km/h brauchst Du L.
Für LoF-ZM + Hänger bis 40 km/h brauchst Du T.
Für LoF-ZM + Hänger bis 25 km/h brauchst Du L.
Für LoF-ZM +/- Hänger bis 60 km/h brauchst Du T.

Ich habe Dich so, verstanden, dass Du BE hast und wissen wolltest, was maximal geht?

Die Einstufung seitens des KVA, ob LoF oder nicht, hängt von der für das FZ vergebenen Schlüsselnummer ab.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein 8x8 o. ä. zum LoF umgeschlüsselt werden.

Inzwischen hast Du dir das aber alles bereits selbst erarbeitet, oder?
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Alex

Geändert von Ostfriesen (19.01.2020 um 06:36 Uhr)
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  #14  
Alt 15.01.2020, 14:27
Coal Coal ist offline
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Und nur fürs Hobby die Klasse C1 ablegen?
Würde ich auch nicht machen. Ich habe für das eine Hobby die SBF gemacht, für das andere CE. Ist eben Hobby, da schaue ich nicht auf's Geld. Apropos Geld - die fünf Jahre sind schon wieder rum, ich muss erneuern
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