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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Zitat:
ich möchte dir mal eine Antwort auf deine Frage geben... die vorhergehenden Schreiber haben dich ja entweder nicht verstanden, oder wollten eben nur irgend etwas anderes loswerden...: Frag einfach mal bei deiner Versicherung nach und lasse dir den Zeitraum bis 2021 bescheinigen, die kennen diese Problematik auch. Im (wirklich absolut) schlimmsten Fall erhälst du die Jahresabrechnung etwas früher, aber mit erneutem Versicherungsnachweis und du musst zwei Nachweise mitnehmen... (Am Fälligkeitsdatum des Versicherungsnachweises ändert sich dabei ohnehin nichts.) Es gibt aber Versicherungen, die bescheinigen dir den durchgehenden Versicherungsschutz bis zum Folgejahr auch in einem Dokument auf einfache Nachfrage. Es wäre mir jedenfalls lieber, zwei Nachweise mitzunehmen, als dass dieses Problematik erst vor Ort auftaucht. Gut, dass du daran denkst. Ich wünsche dir einen schönen Urlaub.
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gregor
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#27
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Zitat:
Ein deutsches Kleinfahrzeug darf auf Binnenschifffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen ist. Die Registrierung ist vorzunehmen nach der Verordnung (Interner Link) über die Registrierung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KlFzKV-BinSch). Das Kennzeichen ist in mindestens 10 cm hohen Buchstaben und Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anzubringen. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind: Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten, z. B. Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind Fähren schwimmende Geräte. Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können (Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks) Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 Meter Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können, Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) beträgt, Beiboote, Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. gruß |
#28
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Nach dem dritten Mal muss er es ja jetzt verstanden haben.
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gregor
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#29
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Zitat:
https://www.elwis.de/DE/Sportschifff...euge-node.html im Vergleich zur Anmeldung eines PKW immer noch günstig
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Gruß Bernhard http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=121593 Früher zählte das erreichte, heute reicht das erzählte
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