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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 25.03.2025, 15:40
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von nawarthmal Beitrag anzeigen
So, mal Butter bei die Fische. €€Tarif steht keiner drin...
nein, der steht noch nicht drin - aber die verletzte Rechtsvorschrift ist eindeutig benannt, und das ist halt der Paragraph der SeeSchStrO, der besagt daß Positionslampen und andere Sichtzeichen, die bei Vorliegen irgendwelcher Umstände geführt werden müssen immer mitzuführen sind.
Meine Vermutung wäre ein Verwarngeld von 35€, das ist im BVKatBin-See eigentlich so der Standardsatz...

lg, justme
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  #27  
Alt 25.03.2025, 16:09
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
nicht mal ein Handy?
dann hättest du ja eine Taschenlampe... reicht...

ob zulassungsfrei oder Zulassungspflichtig ist nicht relevant..


Zitat: https://www.bsh.de/DE/PUBLIKATIONEN/...cationFile&v=2

2. Ausnahme:
Können die Lichter aufgrund der Bauart wie o.g.
nicht geführt werden, müssen Segelfahrzeuge
unter 7 Meter Länge und
Fahrzeuge unter Ruder
eine elektrische Leuchte
(z. B. eine leistungs
starke Taschenlampe)
oder eine angezündete
Laterne mit einem wei
ßen Licht gebrauchs
fertig zur Hand haben


ich würde in der Stellungnahme mich darauf berufen das dies vorhanden war... inwieweit eine Handytaschenlampe ausreicht kann man strittig sehen...
Und dann läuft die nächste Diskussion darüber ob das Schlauchboot mit Motor ein Segelboot oder ein Ruderboot ist!??
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Gruß Jan
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  #28  
Alt 25.03.2025, 17:25
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Zitat:
Zitat von NAJ Beitrag anzeigen
Und dann läuft die nächste Diskussion darüber ob das Schlauchboot mit Motor ein Segelboot oder ein Ruderboot ist!??
Ein Boot mit Motor weder segek noch Ruder noch Badeboot und da es über keine Lichtmaschine verfügt sind auch fest angeschlossene Lichter nicht möglich... Daher reicht Taschenlampe
__________________
Gruß Volker
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  #29  
Alt 25.03.2025, 17:54
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blondini blondini ist offline
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Hi!
Das ist die Anhörung vor Erlaß eines Bußgeldbescheides.




Zu der Anhörung ist folgendes zu bemerken:
Die genannte Vorschriftenleiste dürfte nicht einschlägig sein.


§ 61 Abs. 1 Nr. 6 SeeSchStrO betrifft das Zuwiderhandeln „einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die
Beschaffenheit der Sichtzeichen…“


Ein Fall von § 8 SeeSchStrO liegt aber gar nicht vor, weil § 8 SeeSchStrO auf Regel 20 KVR verweist und es in Regel 20 a)KVR wie folgt heißt:
„Die Regeln über Lichter müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang befolgt werden; während dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt werden, die mit den in diesen Regeln genannten Lichtern verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern.“


Ein solcher Fall lag am 08.03.2025 umd 12.25 Uhr nicht vor.


Ein Boot, das kürzer als 7m ist und bei dem die Anbringung fester Positionslaternen nicht möglich ist, unterliegt der Regel 23 oder 25 KVR. Danach ist es nicht verpflichtet, fest angebrachte Positionsleuchten zu führen. Ein gebrauchsfertiges, nicht näher bezeichnetes weißes Licht, das auch kein Rundumlicht sein muss, reicht aus, Regel 23 und 25.




Dass es auf einem Schlauchboot schwierig ist, etwas fest anzuschrauben, dürfte sich von selbst erschließen.


Eine Verpflichtung eines weißes Rundumlicht mitzuführen, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.




Einschlägig ist vielmehr die gegenüber den Kollisionsverhütungsregeln weitergehende Vorschrift des § 10 SeeSchStrO.
Besonders ist hier auf Absatz 3 zu achten. Es dürfte einleuchten, dass auf einem Schlauchboot schlecht etwas angeschraubt werden kann und eine Rumdumleuchte auch deswegen nicht angebracht werden kann, weil die im Boot sitzenden Personen die Lampe abdecken, so dass keine Rundumausleuchtung möglich ist. Haben sie keine fest angebrachte Rundumleuchte, dürfen sie nicht fahren in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist


Auch dieser Fall lag am 08.032025 umd 12.25 Uhr nicht vor, Norddeutschland lag unter einem blauen Himmel.


§ 10 SeeSchStrO lautet wie folgt:


„§ 10 Kleine Fahrzeuge
(1) (weggefallen)


(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und
Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
(5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.“


Dort steht zwar, dass eine Laterne oder elektrische Leuchte mit einem weißen Licht ständig mitzuführen ist, von einer Rundumleuchte ist keine Rede und weitere Spezifizierungen an das weiße Licht finden sich dort nicht, so dass die Taschenlampe eines Smartphones ausreichend ist.


Letztlich ist dies aber unerheblich, weil nach § 61 Abs. 1 Nr. 8 SeeSchStrO nur der Verstoß gegen das Fahrverbot und nicht das Nichtmitführen des Lichtes bußgeldbewehrt ist „einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder dem Fahrverbot nach
Absatz 3 zuwiderhandelt“


Und noch einmal zum Schluß: Das weiße Rundumlicht gibt es nur in der festangebrachten Variante. Dann darf das kleine Boot auch nachts fahren. Habe ich nach SeeSchStrO kein fest angebrachtes weißes Rundumlicht, dann darf ich zur Lichterführungszeit ohnehin nicht fahren und muss im Falle eines Notstandes ein einfaches weißes Licht, das kein Rundumlicht sein muss, gebrauchtsfertig bereit halten.






Zum Schluss meine persönliche Meinung: Deutschland ist wahrscheinlich das Land auf der Welt, das die meisten sinnlosen Vorschriften erzeugt.
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viele Grüße
Blondini

(Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.)
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  #30  
Alt 25.03.2025, 17:55
NAJ NAJ ist offline
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Ein Boot mit Motor weder segek noch Ruder noch Badeboot und da es über keine Lichtmaschine verfügt sind auch fest angeschlossene Lichter nicht möglich... Daher reicht Taschenlampe
Und das wäre dann der §10 -3, der besagt:Muss an Bord sein / ständig gebrauchsfertig zur Hand sein.
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Gruß Jan
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  #31  
Alt 25.03.2025, 18:20
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Kann die Lonako empfehlen. Die lädt sich über solar auf. Kannst alles auswählen. 3farb, rundum weiss, SOS...
Mit der Fernbedienung kann sie auch Mutti von Steg aus anmachen....
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  #32  
Alt 25.03.2025, 18:34
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Zitat:
Zitat von blondini Beitrag anzeigen
Hi!
Das ist die Anhörung vor Erlaß eines Bußgeldbescheides.




Zu der Anhörung ist folgendes zu bemerken:
Die genannte Vorschriftenleiste dürfte nicht einschlägig sein.


§ 61 Abs. 1 Nr. 6 SeeSchStrO betrifft das Zuwiderhandeln „einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die
Beschaffenheit der Sichtzeichen…“


Ein Fall von § 8 SeeSchStrO liegt aber gar nicht vor, weil § 8 SeeSchStrO auf Regel 20 KVR verweist und es in Regel 20 a)KVR wie folgt heißt:
„Die Regeln über Lichter müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang befolgt werden; während dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt werden, die mit den in diesen Regeln genannten Lichtern verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern.“


Ein solcher Fall lag am 08.03.2025 umd 12.25 Uhr nicht vor.


Ein Boot, das kürzer als 7m ist und bei dem die Anbringung fester Positionslaternen nicht möglich ist, unterliegt der Regel 23 oder 25 KVR. Danach ist es nicht verpflichtet, fest angebrachte Positionsleuchten zu führen. Ein gebrauchsfertiges, nicht näher bezeichnetes weißes Licht, das auch kein Rundumlicht sein muss, reicht aus, Regel 23 und 25.




Dass es auf einem Schlauchboot schwierig ist, etwas fest anzuschrauben, dürfte sich von selbst erschließen.


Eine Verpflichtung eines weißes Rundumlicht mitzuführen, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.




Einschlägig ist vielmehr die gegenüber den Kollisionsverhütungsregeln weitergehende Vorschrift des § 10 SeeSchStrO.
Besonders ist hier auf Absatz 3 zu achten. Es dürfte einleuchten, dass auf einem Schlauchboot schlecht etwas angeschraubt werden kann und eine Rumdumleuchte auch deswegen nicht angebracht werden kann, weil die im Boot sitzenden Personen die Lampe abdecken, so dass keine Rundumausleuchtung möglich ist. Haben sie keine fest angebrachte Rundumleuchte, dürfen sie nicht fahren in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist


Auch dieser Fall lag am 08.032025 umd 12.25 Uhr nicht vor, Norddeutschland lag unter einem blauen Himmel.


§ 10 SeeSchStrO lautet wie folgt:


„§ 10 Kleine Fahrzeuge
(1) (weggefallen)


(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und
Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
(5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.“


Dort steht zwar, dass eine Laterne oder elektrische Leuchte mit einem weißen Licht ständig mitzuführen ist, von einer Rundumleuchte ist keine Rede und weitere Spezifizierungen an das weiße Licht finden sich dort nicht, so dass die Taschenlampe eines Smartphones ausreichend ist.


Letztlich ist dies aber unerheblich, weil nach § 61 Abs. 1 Nr. 8 SeeSchStrO nur der Verstoß gegen das Fahrverbot und nicht das Nichtmitführen des Lichtes bußgeldbewehrt ist „einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder dem Fahrverbot nach
Absatz 3 zuwiderhandelt“


Und noch einmal zum Schluß: Das weiße Rundumlicht gibt es nur in der festangebrachten Variante. Dann darf das kleine Boot auch nachts fahren. Habe ich nach SeeSchStrO kein fest angebrachtes weißes Rundumlicht, dann darf ich zur Lichterführungszeit ohnehin nicht fahren und muss im Falle eines Notstandes ein einfaches weißes Licht, das kein Rundumlicht sein muss, gebrauchtsfertig bereit halten.






Zum Schluss meine persönliche Meinung: Deutschland ist wahrscheinlich das Land auf der Welt, das die meisten sinnlosen Vorschriften erzeugt.
Ich würde genau den Text in die Anhörung kopieren...besser geht ja gar nicht
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  #33  
Alt 25.03.2025, 19:22
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Ich würde genau den Text in die Anhörung kopieren...besser geht ja gar nicht
Das sehe ich genau so, vielen Dank dafür, nur den letzten Satz würde ich beim kopieren weglassen ,
beste Grüße
Dieter
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  #34  
Alt 25.03.2025, 19:55
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Hi!
Ich würde meinen letzten Satz auch nicht an die Behörde schreiben, zumal die Behörde nicht so viel für die sinnlosen Vorschriften kann. Allerdings können die was dafür, wenn sie sinnlose Vorschriften ohne Benutzung des eigenes Gehirns anwenden. Der hier geschilderte Fall erweckt den Anschein von Schikane. Einen kleinen Schlauchbootfahrer bei schönem Wetter aufzubringen und ohne gesetzliche Grundlage ein weißes Rundumlicht zu verlangen, ist schon dreist. Ich befürchte, dass die Behörde trotzdem einen Bußgeldbescheid schickt, weil eine Verwaltung äußerst ungern nur einen Irrtum einräumt. Ich würde auf jeden Fall Einspruch einlegen und hoffen, dass die Staatsanwaltschaft schon vor dem Amtsgericht den Stecker zieht.

Auch im Bereich des Schifffahrtsrechtes kann man den Hang zur deutschen Besserwisserei und Überheblichkeit gut erkennen. Für den Rest der Welt sind die KVR gut genug, die Deutschen preschen wieder raus und rammen eine SeeSchStrO ins Wasser (in den Boden kann man schlecht sagen), die eine Komplizierung der Lichterführung, eine Vorfahrtsregel für das betonnte Fahrwasser und eine Sonderregel für tiefgangbehinderte Fahrzeug zum Beispiel enthält. Was soll der Rest der Welt davon halten und welchen Zugewinn bringt es uns, den Rest der Welt einschließlich uns selbst mit unseren Extrawürsten zu nerven? Die Flensburger Förde hat den Unsinn von § 25 SeeSchStrO hinreichend bewiesen. Man kann den Dänen nur dankbar sein, dass sie sich dagegen verwahrt haben.

P.S.: Ich will meine grundsätzliche Kritik noch ein wenig erläutern: Die KVR schöpfen ihr universelle Geltungskraft im Wesentlichen daraus, dass sie sich auf das Notwendigste beschränken und international einheitlich gelten. Deswegen sind Abweichungen zwar möglich, aber grundsätzlich eher unerwünscht.

Die Deutschen kommen nun und schaffen abweichende Regelungen. Bei dem "Geniestreich" der SeeSchStrO hatte man 1971 nicht bedacht, dass das betonnte Fahrwasser der Flensburger Förde nur zur Hälfte in Deutschland lag und der § 25 SeeSchStrO im dänischen Teil nicht galt, was zu Ärger führte. Diesen "unhaltbaren" Zustand beendete die WSD dann 36 (!) Jahre später mit einer Bekanntmachung, die die Flensburger Förde im Bereich der Staatsgrenze vom Regime des § 25 SeeSchStrO befreite.

Ein weiterer Punkt der deutschen Regelungswut ist die Einführung des "Kleinschifferzeugnisses" in einer Nacht und Nebel Aktion, um anschließend überrascht festzustellen, dass man totalen Unsinn verzapft hat, den man jetzt wieder zurückdrehen will.

Oder zum Beispiel die Nordseebefahrensverordnung.....

Oder zum Beispiel die Behandlung der tiefgangsbehinderten Fahrzeuge. Nach KVR gilt nach Regel 9 ein Nichtbehinderungsgebot. Nach SeeSchStrO gelten sie als manövrierbehinderte Fahrzeuge mit der Konsequenz der Ausweichregeln. Es erweckt den Anschein, dass die Deutschen auf Teufel komm raus Regeln aufstellen wollen, die im Ergebnis oft nicht ausgereift und widersprüchlich sind und letztlich allen Beteiligten nur das Leben schwer machen.

Viel Spaß übrigens bei den Maritime Safety Days, die demnächst wieder zu erwarten sind, wo den Leuten klar gemacht wird, dass ein Kartenplotter keine Seekarte ist. Oder wie hier, wo im Sonnenzenith dem Schlauchbootfahrer von den Vorzügen der weißen Rundumleuchte erzählt wird. usw.

Die einzige Regel mit Sinn, die man endlich mal einführen sollte, wäre die Rettungswestenpflicht für Sportboote. 90% aller Todesfälle gehen bei MOB auf nicht angelegte Rettungswesten zurück. Mit dem Erlass einer sinnvollen Regelung scheint unsere Ministerialbürokratie aber schlicht überfordert.
__________________
viele Grüße
Blondini

(Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.)

Geändert von blondini (26.03.2025 um 06:29 Uhr)
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  #35  
Alt 26.03.2025, 09:14
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von blondini Beitrag anzeigen
Hi!
Das ist die Anhörung vor Erlaß eines Bußgeldbescheides.




Zu der Anhörung ist folgendes zu bemerken:
Die genannte Vorschriftenleiste dürfte nicht einschlägig sein.


§ 61 Abs. 1 Nr. 6 SeeSchStrO betrifft das Zuwiderhandeln „einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die
Beschaffenheit der Sichtzeichen…“


Ein Fall von § 8 SeeSchStrO liegt aber gar nicht vor, weil § 8 SeeSchStrO auf Regel 20 KVR verweist und es in Regel 20 a)KVR wie folgt heißt:
„Die Regeln über Lichter müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang befolgt werden; während dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt werden, die mit den in diesen Regeln genannten Lichtern verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern.“
wie kommst Du darauf? §8 (1) Satz 1 SeeSchStrO lautet im Volltext
Zitat:
(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen.
das heißt rein logisch ganz einfach daß
im Geltungsbereich der SeeSchStrO sowohl
die nach Regel 20 KVR
als auch die nach der SeeSchStrO
unter bestimmten Umständen (z.B. nachts oder bei unsichtigem Wetter) zu führenden Sichtzeichen
immer und in jedem Fall mitzuführen sind (als Erweiterung der KVR, die genau das ständige Mitführen nicht fordert)
Und genau gegen diesen Satz 1 hat der OP hier offensichtlich verstoßen, indem er eben die unter bestimmten Umständen zu führenden Sichtzeichen nicht mitgeführt hat.
Man kann natürlich der Meinung sein, Vorschriften seien im Grund unnütz - ich finde hingegen, daß man durchaus nicht unbedingt auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner, auf den sich ein Konglomerat an Staaten geeinigt hat stehenbleiben muß wenn man die Möglichkeit hat, es besser zu machen (und ja, es ist SEHR viel besser wenn man eine grundsätzliche Mitführungspflicht für Beleuchtung hat, weil man dann sehr einfach den Diskussionen darüber entgehen kann, ob man diese denn jetzt gerade mitführen muß oder aber nicht).

lg, justme
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  #36  
Alt 26.03.2025, 11:14
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Moin moin,



wie kommst Du darauf? §8 (1) Satz 1 SeeSchStrO lautet im Volltext


das heißt rein logisch ganz einfach daß
im Geltungsbereich der SeeSchStrO sowohl
die nach Regel 20 KVR
als auch die nach der SeeSchStrO
unter bestimmten Umständen (z.B. nachts oder bei unsichtigem Wetter) zu führenden Sichtzeichen
immer und in jedem Fall mitzuführen sind (als Erweiterung der KVR, die genau das ständige Mitführen nicht fordert)
Und genau gegen diesen Satz 1 hat der OP hier offensichtlich verstoßen, indem er eben die unter bestimmten Umständen zu führenden Sichtzeichen nicht mitgeführt hat.
Man kann natürlich der Meinung sein, Vorschriften seien im Grund unnütz - ich finde hingegen, daß man durchaus nicht unbedingt auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner, auf den sich ein Konglomerat an Staaten geeinigt hat stehenbleiben muß wenn man die Möglichkeit hat, es besser zu machen (und ja, es ist SEHR viel besser wenn man eine grundsätzliche Mitführungspflicht für Beleuchtung hat, weil man dann sehr einfach den Diskussionen darüber entgehen kann, ob man diese denn jetzt gerade mitführen muß oder aber nicht).

lg, justme
das zu führende Sichtzeichen für das vom TO benutzte Boot ist eine Taschenlampe... mehr nicht...
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  #37  
Alt 26.03.2025, 11:35
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Hi!
Genau das meinte ich mit meiner generellen Kritik. Nach den KVR ist der Fall sonnenklar. Der deutsche Amtsschimmel hat gewiehert und danach weiß die Verwaltung nicht mehr, dass die Sonne scheint.

Also nochmal: wer bei § 8 SeeSchSTtrO abbiegt, der biegt ein bei den Booten, die fest angebrachte Positionsleuchten haben. Wir biegen bei § 10 SeeSchStrO ab, weil es ein kleines Boot unter 7m ist und deswegen ist nach der "lex specialis-Regel" - so nennen es die Juristen hochgestochen - erstmal dieser § einschlägig und soweit er eine Regelung enthält, ist die allgemeinere Regel unanwendbar. Und wenn da steht weißes Licht, dann steht da weißes Licht. Damit schien aber hier die WaPo überfordert gewesen zu sein. Das ist das, was mich ärgert. Es gibt eine funktionierende Regel und der deutsche Beamte und Bürger wird mit gesetzgeberischem Unsinn konfrontiert, der zu der lustigen Situation führt, dass ein Beamter mittags um 12 bei blauem Himmel ein sorgenvolles Gesicht aufsetzt, dass plötzlich unangekündigt die Dunkelheit hilfsweise aber Nebel auftreten könnte, dem nur ein weißes Rundumlicht paroli bieten könnte.

P.S. Wenn ich mich nicht in der Seekarte verguckt habe, ist die Wassertiefe am angegeben Ort weniger als 1 m und man hätte vom Schlauchi zu Fuß an Land gehen können, falls Dunkelheit oder Nebel aufgetreten wäre, wer sich hier nicht am Kopf kratzt, dem ist nicht zu helfen.
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Blondini

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Geändert von blondini (26.03.2025 um 11:45 Uhr)
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Alt 26.03.2025, 11:36
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Laut SVB

Zitat:
Maschinenfahrzeuge unter 7 Meter Länge und nicht mehr als 7 Knoten Höchstgeschwindigkeit können folgende Positionslichter führen: Rundumlicht, Backbord- und Steuerbordlaterne.

Für den Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) gilt:
Können aufgrund der Bauart keine Positionslichter geführt werden (z.B. Schlauchboot), dürfen Maschinenfahrzeuge unter 7 m Länge und 7 Knoten in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren. Es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. In diesem Fall, ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

Er ist ein Schlauchi <7knoten mit Motor, Notstand lag nicht vor also hätte er nicht fahren dürfen bzw nur mit richtiger beleuchtung(360° funzel mit zulassung.)

Quelle:
https://www.svb.de/de/ratgeber/licht...torbooten.html
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Grüße

Gordon

Nüffe? Welfe Nüffe?
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  #39  
Alt 26.03.2025, 11:40
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Zitat:
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Laut SVB




Er ist ein Schlauchi <7knoten mit Motor, Notstand lag nicht vor also hätte er nicht fahren dürfen bzw nur mit richtiger beleuchtung(360° funzel mit zulassung.)

Quelle:
https://www.svb.de/de/ratgeber/licht...torbooten.html
"in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, " also nachts oder bei unsichtigem Wetter ... Er ist am Tag gefahren bei klarer sicht.....

In diesem Fall, ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

hierbei muss es keine rundumleuchte sein eine Taschenlampe reicht....

hierzu nochmal ein Auszug aus dem SChreiben der BSH.. die wohl genauer ist als das schreiben eines Zubehörhändlers
https://www.bsh.de/DE/PUBLIKATIONEN/...cationFile&v=2
hier steht klar Taschnelampe erlaubt...
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Geändert von billi (26.03.2025 um 11:58 Uhr)
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Alt 26.03.2025, 12:02
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Ach das mit der Tagfahrt wusste ich nicht, ja dann Taschenfunzel bereithalten und gut.
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Gordon

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Alt 26.03.2025, 12:10
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Zitat:
Zitat von Føx Beitrag anzeigen
Ach das mit der Tagfahrt wusste ich nicht, ja dann Taschenfunzel bereithalten und gut.
im Schreiben #21 steht Tatzeit 08.03. 12:25 UHR
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Alt 26.03.2025, 12:15
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Danke für die Diskussion hier.

Der freundliche Herr hat mit seinem jungen Kollegen an dem Tag eine ganze Reihe Boote abgeklappert und wird später eine Weile am Rechner gesessen haben.
Er sprach mich gezielt auf mitführungspflichtige Gegenstände an. Eine noch originalverpackte Tröte hatte ich dabei, die musste ich nichtmal auspacken. Auf seine Frage nach dem Notlicht sagte ich ihm, dass ich der Meinung sei, es sei nur bei der Möglichkeit unsichtigen Wetters mitzuführen. Das hat er verneint und das mit Blick auf den Gesetzestext ja auch zurecht. Ein Handy hatte ich natürlich mit, aber seine Äußerungen ließen in mir gar nicht die Überlegung aufkommen, dass deren Licht als Signal ausreichen könnte.
Definitiv falsch lag er bei seiner Einschätzung zur Fischereiabgabe. Da gibt es in MV eine in der Luft hängende Änderung, nach der nicht-MVler auch in MV die Jahresabgabe leisten müssen. Was er nicht wußte war, dass die nötige Gesetzesänderung noch gar nicht beschlossen ist. Da hat er dann auch seinen aufkommenden Zweifel zu meinen Gunsten ausgelegt, denn die tatsächlich vorhandene Abgabemarke hatte ich nicht dabei.
Ich habe den Anhörungsbogen erst am WE selbst in der Hand. Werde mich darauf berufen, dass das bemängelte Rundumlicht für mein Boot gar nicht erforderlich war, der freundliche Herr nicht nach anderen Lichtquellen fragte, diese aber in Handyform natürlich dabei war (kann ich aufgrund von gemachten Bildern auf dem Wasser nachweisen, s.u.) und werde noch mitteilen, dass ich selbstverständlich umgehend eine für den Seebereich zugelassene Speziallampe erworben habe (nachgewiesen durch Rechnungskopie)

Mal sehen, was dann kommt.
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Alt 26.03.2025, 12:16
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
im Schreiben #21 steht Tatzeit 08.03. 12:25 UHR
Ja ich habe es überlesen

Dann mal gespannt was die Polizei dazu sagt. Entweder wird es ignoriert und er darf 35€ zahlen oder fallen gelassen...
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Alt 26.03.2025, 12:19
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Zitat:
Zitat von nawarthmal Beitrag anzeigen
Danke für die Diskussion hier.

Der freundliche Herr hat mit seinem jungen Kollegen an dem Tag eine ganze Reihe Boote abgeklappert und wird später eine Weile am Rechner gesessen haben.
Er sprach mich gezielt auf mitführungspflichtige Gegenstände an. Eine noch originalverpackte Tröte hatte ich dabei, die musste ich nichtmal auspacken. Auf seine Frage nach dem Notlicht sagte ich ihm, dass ich der Meinung sei, es sei nur bei der Möglichkeit unsichtigen Wetters mitzuführen. Das hat er verneint und das mit Blick auf den Gesetzestext ja auch zurecht. Ein Handy hatte ich natürlich mit, aber seine Äußerungen ließen in mir gar nicht die Überlegung aufkommen, dass deren Licht als Signal ausreichen könnte.
Definitiv falsch lag er bei seiner Einschätzung zur Fischereiabgabe. Da gibt es in MV eine in der Luft hängende Änderung, nach der nicht-MVler auch in MV die Jahresabgabe leisten müssen. Was er nicht wußte war, dass die nötige Gesetzesänderung noch gar nicht beschlossen ist. Da hat er dann auch seinen aufkommenden Zweifel zu meinen Gunsten ausgelegt, denn die tatsächlich vorhandene Abgabemarke hatte ich nicht dabei.
Ich habe den Anhörungsbogen erst am WE selbst in der Hand. Werde mich darauf berufen, dass das bemängelte Rundumlicht für mein Boot gar nicht erforderlich war, der freundliche Herr nicht nach anderen Lichtquellen fragte, diese aber in Handyform natürlich dabei war (kann ich aufgrund von gemachten Bildern auf dem Wasser nachweisen) und werde noch mitteilen, dass ich selbstverständlich umgehend eine für den Seebereich zugelassene Speziallampe erworben habe (nachgewiesen durch Rechnungskopie)

Mal sehen, was dann kommt.
das letzte (rot markierte) würde ich weglassen.. ist ja schon eine art Schuldeingeständniss und ein Freibrief zur Strafe...
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Alt 26.03.2025, 12:52
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Zitat:
Zitat von nawarthmal Beitrag anzeigen
......... dass das bemängelte Rundumlicht für mein Boot gar nicht erforderlich war, der freundliche Herr nicht nach anderen Lichtquellen fragte, diese aber in Handyform natürlich dabei war (kann ich aufgrund von gemachten Bildern auf dem Wasser nachweisen, s.u.)......
Wenn Du nicht nach anderen Lichtquellen gefragt worden bist dann schreib doch direkt das Du ne starke Taschenlampe an Bord hattest.
Da bist Du bei der Kontrolle aber gar nicht von selbst drauf eingegangen weil dir von Anfang an suggeriert wurde das nur das weiße Rundumlicht zulässig wäre.
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Alt 26.03.2025, 13:17
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@nawarthmal, hi!
Welche Gegenstände wollte er denn alle sehen? Das würde mich interessieren.

Ich würde an die Verwaltung nichts anderes schreiben als hier im Tröd zu lesen ist. Man muss damit rechnen, dass spätere Bearbeiter der Sache googlen und hier landen.

Nach Deinem Foto habe ich genau an der richtigen Stelle in der Seekarte geschaut. Man muss auch mal die Kirche im Dorf lassen. Unter den dortigen Gegebenheiten reicht ein Handylicht mit Sicherheit aus. Du bist innerhalb von Sekunden an Land und kannst sogar zu Fuß an Land von der Stelle gehen. Da waren echte Paragraphenreiter am Werk.

Dass Du für die Zukunft eine Lampe geholt hast, würde ich ruhig reinschreiben. Würde aber gleichzeitig betonen, dass Du an der Auffassung festhältst, dass Du keine brauchst, aber das die natürlich - überobligationsmäßig - total nützlich ist und ein Gewinn für Dich und alle anderen ist und Du jeden morgen noch glücklicher aufwachst (kannst Du evtl. etwas abschwächen, damit die sich nicht so ver**scht fühlen.).
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viele Grüße
Blondini

(Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.)

Geändert von blondini (26.03.2025 um 13:23 Uhr)
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Alt 26.03.2025, 13:41
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Zitat:
Zitat von blondini Beitrag anzeigen
@nawarthmal, hi!
Welche Gegenstände wollte er denn alle sehen? Das würde mich interessieren.
Anker und Ankerball (die waren offensichtlich, denn ich lag vor Anker, während das Nachbarboot an JB6 festgetüddelt hatte), Notsignal akustisch und optisch, Angeldokumente, Personaldokument
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Alt 26.03.2025, 13:51
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
das zu führende Sichtzeichen für das vom TO benutzte Boot ist eine Taschenlampe... mehr nicht...
das ist mir durchaus klar - der ganze Faden hier dreht sich darum, daß nach SeeSchStrO diese immer und jederzeit gebrauchsfertig mitzuführen ist, was der TO nicht getan hat und was ihm in der Anhörung auch genau vorgeworfen wird.

lg, justme
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  #49  
Alt 26.03.2025, 13:54
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Moin moin,



das ist mir durchaus klar - der ganze Faden hier dreht sich darum, daß nach SeeSchStrO diese immer und jederzeit gebrauchsfertig mitzuführen ist, was der TO nicht getan hat und was ihm in der Anhörung auch genau vorgeworfen wird.

lg, justme
Er hatte ein Handy somit eine Taschenlampe
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Alt 26.03.2025, 14:07
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von blondini Beitrag anzeigen
Hi!
Genau das meinte ich mit meiner generellen Kritik. Nach den KVR ist der Fall sonnenklar. Der deutsche Amtsschimmel hat gewiehert und danach weiß die Verwaltung nicht mehr, dass die Sonne scheint.

Also nochmal: wer bei § 8 SeeSchSTtrO abbiegt, der biegt ein bei den Booten, die fest angebrachte Positionsleuchten haben. Wir biegen bei § 10 SeeSchStrO ab, weil es ein kleines Boot unter 7m ist und deswegen ist nach der "lex specialis-Regel" - so nennen es die Juristen hochgestochen - erstmal dieser § einschlägig und soweit er eine Regelung enthält, ist die allgemeinere Regel unanwendbar. Und wenn da steht weißes Licht, dann steht da weißes Licht. Damit schien aber hier die WaPo überfordert gewesen zu sein. Das ist das, was mich ärgert. Es gibt eine funktionierende Regel und der deutsche Beamte und Bürger wird mit gesetzgeberischem Unsinn konfrontiert, der zu der lustigen Situation führt, dass ein Beamter mittags um 12 bei blauem Himmel ein sorgenvolles Gesicht aufsetzt, dass plötzlich unangekündigt die Dunkelheit hilfsweise aber Nebel auftreten könnte, dem nur ein weißes Rundumlicht paroli bieten könnte.

P.S. Wenn ich mich nicht in der Seekarte verguckt habe, ist die Wassertiefe am angegeben Ort weniger als 1 m und man hätte vom Schlauchi zu Fuß an Land gehen können, falls Dunkelheit oder Nebel aufgetreten wäre, wer sich hier nicht am Kopf kratzt, dem ist nicht zu helfen.
ich frag mich immer noch, wie Du darauf kommst? Weder die KVR noch die SeeSchStrO fordern, daß Sichtzeichen allgemein fest angebracht werden müssen (d.h. steckbare Positionsleuchten sind genauso erlaubt wie hier in diesem Fall die einfache Taschenlampe).

Zitat:
Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen
§8 SeeSchStrO bezieht sich ganz einfach auf sämtliche irgendwo in KVR und/oder SeeSchStrO irgendwann zu führenden Sichtzeichen und sagt dann, daß diese IMMER gebrauchsfertig an Bord mitzuführen sind, völlig egal ob sie nach KVR oder SeeSchStrO JETZT GERADE auch geführt werden müssen - das ist doch nicht so schwer zu verstehen? §10 ist keine Lex Specialis zu §8 SeeSchStro, sondern zu Regel 25 Buchstabe d und teilweise Regel 23 Buchstabe d Nr. ii KVR - §8 definiert die grundsätzlichen Regeln, die für alle weiteren §§ des Zweiten Abschnitts (also auch §10) gelten.
Da ist auch keine WaPo überfordert, sondern die Rechtslage heißt daß im Geltungsbereich der SeeSchStrO die für das jeweilige Schiff vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen immer und in jedem Fall mitzuführen sind, ist also ganz simpel eine Ausrüstungsvorschrift die von der WaPo hier ebenfalls ganz simpel überwacht und durchgesetzt wird.

lg, justme
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